Hallo Ida,
Dumme Fragen gibt es nicht, auch manche Rechtsanwälte haben auch aus strategischen Gründen damit Probleme.
Grundlage allen Handelns ist in Deutschland das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Dieses Gesetz ermächtigt den Gesetzgeber die GGVSE zu erlassen. § 1 GGVSE legt fest, dass zum Beispiel bei der innerstaatlichen Beförderung auf der Straße die Anlagen A und B des ADR und die Vorschriften der Anlage der GGVSE gelten. Dagegen gilt bei der Beförderung mit der Eisenbahn die Vorschriften des RID. Da in der Anlage zur GGVSE nationale Besonderheiten das ADR bzw. das RID abändern, sind diese im grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Verkehr nicht anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm