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Verantwortung Ladungssicherung #15234 03.07.2012 11:25
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

von unserer Firma waren einige Kollegen zum Ladungssicherungsseminar der BG.
Ihnen wurde dort mitgeteilt, dass wenn man einen Speditionsauftrag abschließt und auf diesen würde stehen, dass der Fahrer alleine für die Ladungssicherung verantwortlich ist, der Verlader selbst aus der Verantwortung raus wäre und er später bei eventuellen Mängeln bei Kontrollen nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Begründung wäre, dass es sich bei dem Speditionsauftrag um einen Vertrag handeln würde und wenn das so auf dem Speditionsauftrag stehen würde, wäre nur der Fahrer zu belangen.
Ist das wirklich so korrekt?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Verantwortung Ladungssicherung [Re: Christin1975] #15235 03.07.2012 21:15
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Christin,

die Übertragung von Pflichten auf Dritte ist so eine Sache. Da kommt es sicher auf die genaue Formulierung an und eine eindeutige Antwort wird es vielleicht erst durch den Richter geben. Den Speditionsauftrag schließt ein Unternehmen mit dem Spediteur. Gefahrgutrechtlich wird dieses Unternehmen dadurch zum Auftraggeber des Absenders und der Spediteur wird dann zum Absender. Der Speditionsvertrag ist in §§ 453 ff. HGB geregelt. HGB und GGVSEB überschneiden sich hier teilweise, sind aber nicht unbedingt deckungsgleich, selbst wenn es um ein und denselben Vorgang geht.

Der gefahrgutrechtliche Verlader wird in Deutschland in § 2 Nr. 3 GGVSEB definiert. Da heißt es u.a.: "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert."

Der Verordnungstext erscheint mir in diesem Punkt relativ eindeutig und ich wüßte nicht, wie ein Unternehmen aus der Nummer "unmittelbarer Besitzer" 100%-ig rauskommen kann. Der unmittelbare Besitzer kann aus meiner Sicht mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser die gefahrgutrechtlichen Verladerpflichten wahrnimmt; er bleibt aber trotzdem weiterhin mitverantwortlich. Die Beauftragung eines Dritten würde dann möglicherweise nur den Kreis der Verantwortlichen vergrößern.

Und dann gibt es auch noch den § 22 Abs. 1 StVO, der vorschreibt, dass die Ladung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sicher zu verstauen ist. Diese Pflicht ist allgemein gehalten und richtet sich nicht nur an den Fahrer. Da kann ggf. auch derjenige, der das Gut an den Transporteur übergibt, mit in der Verantwortung stehen.

Ging es bei dem BG-Seminar allgemein um Ladungssicherung oder speziell um Ladungssicherung von Gefahrgut? Wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt, ist die Definition in § 2 Nr. 3 GGVSEB natürlich hinfällig. Für die Ladungssicherung kann aber aus meiner Sicht selbst bei einem Speditionsauftrag ohne Gefahrgutrelevanz nicht nur der Fahrer allein verantwortlich gemacht werden. Da muss der Fuhrunternehmer schon auch dafür sorgen, dass sein Fahrer gut geschult ist, dass das Fahrzeug für das Ladegut geeignet ist und, dass dem Fahrer auch die entsprechenden Ladehilfsmittel mitgegeben werden. Als Versender schadet es sicher nicht, auch darauf zumindest ein Auge zu werfen.

Dies ist meine Einschätzung als juristischer Laie. Vielleicht gibt es hier im Forum ja noch fundiertere Meinungen.

Schöne Grüße an die Runde.

Re: Verantwortung Ladungssicherung [Re: Christin1975] #15236 04.07.2012 07:21
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UBurkhard Offline
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Moin,

Der Verlader kann seine Verantwortung nicht vertraglich auf Dritte übertragen, auch wenn dies gerne gemacht wird und teils auch "erzählt" wird. (Ich frage mich nur, wer das erzählt hat ...)

Dazu gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Urteilen, die sich auf das bekannte Urteil vom OLG Stuttgart (von 1982) beziehen.

Nähere Informtionen zu den Verantwortlichkeiten hier: klick
Das BVG hat 2007 im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt:
Der Verlader ist immer in der Verantwortung, es ist auf den tatsächlichen Vorgang der Verladung und nicht auf die Rechtspflicht zur Verladung abzustellen.

Es ist zwar möglich, im Rahmen von § 412 HGB die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung auf den Frachtführer zu übertragen, aber der Verlader ist zur Kontrolle (und Durchsetzung) verpflichtet.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Verantwortung Ladungssicherung [Re: UBurkhard] #15237 09.07.2012 07:47
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Christin1975 Offline OP
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Vielen Dank für Eure Antworten. Die haben mir sehr weitergeholfen.
Ich hab mir schon fast gedacht, dass das nicht sein kann, was die BG da erzählt.


Viele Grüße

Christin

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