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ADR 4.1.2.1 #15285 13.07.2012 10:14
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Wyn Offline OP
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Hallo mal wieder, liebe Gefahrgutwelt,

ich hapere gerade an ADR 4.1.2.1



4.1.2 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Grosspackmitteln (IBC)
4.1.2.1 Wenn Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Massnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.


Gegeben sei der Fall, das ein Lösemittel mit niedrigerem FP in IBC´s geliefert wird, in nicht Ex-geschuetzten IBC´s ... duerfte man in diesem Fall die Annahme einfach verweigern und zurueckschicken ?
Aber dann wuerde ich es ja wieder so auf die Straße schicken ?
Ueberlegungsargument waere irgendwie, ob man umfuellen muss, da ja die Hauptgefahr dann bei der Umfuellaktion bestehen wuerde ...

Es grueßt dankend
wyn

Re: ADR 4.1.2.1 [Re: Wyn] #15286 14.07.2012 23:59
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Wyn,

in Nr. 4.5.4, Abs. 3 der TRBS 2153 sind Mindestanforderungen an einen Standard-IBC aus Kunststoff formuliert, die auch beim Transport entzündbarer Flüssigkeiten zu beachten sind. Für Flüssigkeiten der Explosionsgruppen IIB und IIC gelten teilweise höhere Anforderungen. Für FIBC's (big-bags) sind insbesondere die Nr. 6.4 und Anhang B der TRBS 2153 zu beachten.

Die TRBS 2153 beschreibt den Stand der Technik zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen. Wenn die Mindestanforderungen der TRBS 2153 nicht eingehalten werden, hätte ich Bedenken, diesen IBC zurückzuschicken. Falls Zweifel bestehen, würde ich als Absender oder Verlader ein Sachverständigen-Gutachten oder Prüfzertifikat fordern, aus dem die Transporteignung des IBC's hervorgeht.

Links mit weiteren Infos:
- VCI Normenüberblick (Juli 2011)
- Der Gefahrgutbeauftragte (Mai 2007)
- TRBS 2153

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 16.07.2012 22:16.
Re: ADR 4.1.2.1 [Re: King_Louie_21] #15287 17.07.2012 11:55
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Wyn Offline OP
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Hi King_Louie,

wieder einmal vielen Dank ob deiner Antwort ... exakt diese Bedenken habe ich auch.

Aber das fuehrt uns mal wieder zurueck zu der Diskussion, die hier glaub an anderer Stelle schonmal gefuehrt wurde:

Wann geht die Verantwortung auf mich ueber ? Wenn ich schon auf dem LKW sehe "Hmmm, bloed", liegt es dann noch in der Verantwortung des Befoerderers, die Befoerderung ordnungsgemaess zu Ende zu bringen oder stehe ich da auch schon als Entlader/Empfaenger mit im Boot und wuerde in somit mit gefaehrlicher Fracht wieder vom Hof lassen ?

Grueße
wyn

Re: ADR 4.1.2.1 [Re: Wyn] #15288 17.07.2012 16:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Wyn,

Antwort auf
Wenn ich schon auf dem LKW sehe "Hmmm, bloed", liegt es dann noch in der Verantwortung des Befoerderers, die Befoerderung ordnungsgemaess zu Ende zu bringen oder stehe ich da auch schon als Entlader/Empfaenger mit im Boot und wuerde in somit mit gefaehrlicher Fracht wieder vom Hof lassen ?

Zum "Ende der Beförderung" befindet sich folgender Satz im § 2, Abs. 2 GGBefG: (...) Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. (...)

Unabhängig davon, ob bei der Anlieferung entladen wird oder nicht, handelt es sich bei der Retoursendung aus meiner Sicht immer um einen neuen Beförderungsvorgang; der Lieferant wird dann neuer Empfänger. Irgendjemand muss dann als neuer Absender und/oder als Verlader fungieren. Das wird in der Regel der Kunde sein, der dann auch die gefahrgutrechtlichen Pflichten beachten muss.

Wenn eine Verpackung verwendet wird, die nicht den Vorschriften des ADR entspricht, so wird man diesen Transport nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchführen können. Liegt keine Ausnahmegenehmigung vor und sollte der Lieferant trotzdem selbständig und ohne den Kunden zu involvieren die Rückführung veranlassen, bleibt noch die Möglichkeit, die Abfertigung am Werkstor ganz besonders gründlich vorzunehmen und in der Zwischenzeit die Kontrollorgane zu informieren. Außerdem könnte man auch mit dem Fahrzeugführer reden und ihm die Konsequenzen eines unzulässigen Transports darlegen. Vielleicht ruft der Fahrzeugführer dann seinen Disponenten an, um die Sachlage zu klären.

In der Praxis, vermute ich mal, wird der Unterabschnitt 4.1.2.1 ADR wohl relativ selten Grund zur Beanstandung geben. Wer kann schon Wandstärken von IBC's messen oder Beschichtungen kontrollieren? Außerdem würde ich zunächst davon ausgehen, dass der Hersteller/Abfüller im eigenen Interesse auf geeignete IBC's geachtet hat, um bereits beim Abfüllen der entzündbaren Flüssigkeit gefährliche elektrostatische Entladungen auszuschließen. Aber mit dieser Einschätzung kann ich mich auch irren.

Schöne Grüße.

P.S. Schmutz an den Außenseiten des IBC's vermindert das Risiko gefährlicher elektrostatischer Aufladungen.<img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Siehe: PTB Workshop "Elektrostatische Materialeigenschaften"

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 18.07.2012 15:11.

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