Hallo Bastian,
den Begriff "transportbedingter Zwischenaufenthalt" kenne ich so nicht. Das muss allerdings nicht heißen, dass es ihn nicht gibt.
Konkret geht es darum, dass mir ein Kunde Gefahrgut zum Versand übergibt, Anlieferung mit Fixtermin ist aber erst in drei Tagen. Logischerweise muss die Ware bei mir auf der Umschlaghalle (kein Lager!) bis zum Tag der Anlieferung stehen. Darf das sein? (Ich glaube nicht)
Im
§ 2, Abs. 2 GGBefG wird der Begriff
"zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung" genannt. Meiner Meinung nach handelt es sich in Deinem Fall jedoch nicht um einen zeitweiligen Aufenthalt, da die Bedingungen dafür nicht gegeben sind:
"Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden." Gerold hat ja bereits Vorschriften zum Lagern genannt. Schöne Definitionen zu den Begriffen
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"Lagern und Bereitstellung"-
"transportbedingtes Zwischenlagern"-
"zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung"befinden sich auch in Nummer 2.1, Abs. 2, 3 und 4 der
TRbF 20. Die TRbF 20 sieht ebenfalls vor, dass eine Bereitstellung nicht länger als 24 Stunden bzw. ein Wochenende dauert; danach beginnt die Lagerung.
Schöne Grüße.