Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?
#15289
13.07.2012 11:33
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bastianmannheim
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Hallo Leute! Meines Wissens nach gibt es in keinem offiziellen Regelwerk eine genaue Definition des transportbedingten Zwischenaufenthalts ("zeitweiße Lagerung") von Gefahrgütern (korrigiert mich falls ich mich irre). Ich meine mich erinnern zu können, das es zu diesem Thema vor etwa einem Jahr einen interessanten Artikel eines Polizisten gab, den ich aber in der Datenbank bei www.gelaweb.de nicht mehr gefunden habe. Hat von euch jemand einen zündenden Tipp für mich, wo ich zum Thema genauere Infos herbekomme und hat noch jemand den besagten Artikel zur Hand? Konkret geht es darum, dass mir ein Kunde Gefahrgut zum Versand übergibt, Anlieferung mit Fixtermin ist aber erst in drei Tagen. Logischerweise muss die Ware bei mir auf der Umschlaghalle (kein Lager!) bis zum Tag der Anlieferung stehen. Darf das sein? (Ich glaube nicht) Danke schonmal und Gruß, Bastian
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Re: Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?
[Re: bastianmannheim]
#15290
13.07.2012 12:27
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Gerold Glander
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Hallo Bastian, spontan würde mir die TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern) einfallen. Da steht in der Begriffsbestimmung: Bereitstellung im Sinne der TRGS ist das kurzzeitige Aufbewahren für in der Regel nicht länger als 24 Stunden oder bis zum nächsten Werktag... In der Gefahrstoffverordnung steht das gleiche im §2(5), das wird der Begriff "Lagern" verwendet.
MfG Gerold
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Re: Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?
[Re: bastianmannheim]
#15291
16.07.2012 00:02
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King_Louie_21
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Hallo Bastian, den Begriff "transportbedingter Zwischenaufenthalt" kenne ich so nicht. Das muss allerdings nicht heißen, dass es ihn nicht gibt. Konkret geht es darum, dass mir ein Kunde Gefahrgut zum Versand übergibt, Anlieferung mit Fixtermin ist aber erst in drei Tagen. Logischerweise muss die Ware bei mir auf der Umschlaghalle (kein Lager!) bis zum Tag der Anlieferung stehen. Darf das sein? (Ich glaube nicht) Im § 2, Abs. 2 GGBefG wird der Begriff "zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung" genannt. Meiner Meinung nach handelt es sich in Deinem Fall jedoch nicht um einen zeitweiligen Aufenthalt, da die Bedingungen dafür nicht gegeben sind: "Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden." Gerold hat ja bereits Vorschriften zum Lagern genannt. Schöne Definitionen zu den Begriffen - "Lagern und Bereitstellung"- "transportbedingtes Zwischenlagern"- "zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung"befinden sich auch in Nummer 2.1, Abs. 2, 3 und 4 der TRbF 20. Die TRbF 20 sieht ebenfalls vor, dass eine Bereitstellung nicht länger als 24 Stunden bzw. ein Wochenende dauert; danach beginnt die Lagerung. Schöne Grüße.
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Re: Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?
[Re: King_Louie_21]
#15292
16.07.2012 10:14
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bastianmannheim
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Danke euch, das bringt schonmal Licht ins Dunkel!
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Re: Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?
[Re: bastianmannheim]
#15293
17.07.2012 13:16
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Wyn
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Dementsprechend liegt nach der den Begriff der Beförderung im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBefG - bestimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 GGBefG ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Das Erfordernis der Transportbedingtheit ist schließlich auch in der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 5 a BImSchG angesprochen. In dieser Vorschrift, die den für das Eingreifen der StörfallVO bedeutsamen Begriff des "Betriebsbereichs" bestimmt, werden ebenfalls die in Art. 4 lit. c RL 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten ausgenommen. Der Begründung zufolge sollte es bei der Ausnahme gemäß Art. 4 lit. c RL 96/82/EG darum gehen, das "Recht der Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern einschließlich des Be- und Entladens, des Umladens und der transportbedingten Zwischenaufenthalte" vom Störfallrecht abzugrenzen. Ist für die Beurteilung des erforderlichen funktionalen Zusammenhangs der Zwischenlagerung mit dem Transport mithin eine Abgrenzung zu einer eigenständigen, aus anderen Gründen erfolgenden Lagerung vorzunehmen, kann die Zwischenlagerung etwa dann nicht mehr als transportbedingt angesehen werden, wenn der Ort der Lagerung Destination des Transportguts und der Beförderer Versender oder (endgültiger) Empfänger des Transportguts ist. Von der Transportbedingtheit der Zwischenlagerung kann im Weiteren nur dann ausgegangen werden, wenn der Beförderer keine Verwahrungsvereinbarung geschlossen und keinen Verwahrungs- oder Bevorratungswillen hat. Ferner müssen Beförderungspapiere vorliegen, die Bestimmungsort und Anschlusstransportmittel ausweisen.
Das Transportgut darf - von erforderlichen Kontrollen und von Defekten abgesehen - auch nicht geöffnet und erst recht nicht bearbeitet werden. Aus diesem Urteil Grueße wyn
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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