Ein Stoff, mit der UN Nummer 1866 unterliegt unter den Kriterien gemäß 2.2.3.1.5 nicht dem ADR. Gilt dies auch, wenn gleichzeitig umweltgefährdende Eigenschaften vorliegen? In der Einleitung zur Beschreibung der Umweltgefahr (Klasse 9) steht, dass die umweltgefährdenden Stoffe nur dann der Klasse 9 zugeordnet werden, sofern nicht eine Zuordnung zu den anderen Klassen oder Eintragungen der Tabelle A (Kap.3.2) vorliegt. Und gerade diese Zuordnung zur Klasse 3 liegt ja vor. Folge: Völlige Freistellung vom ADR. Merkwürdig ist nur, dass ein Stoff, der umweltgefährdend und die physikalischen Kriterien unter 2.2.3.1.5 erfüllen würde, weiterhin Gefahrgut der Klasse 9 bleibt. Ein brennbarer flüssiger Stoff mit umweltgefährdenden Eigenschaften ist freigestellt, ein ausschließlich umweltgefährdender jedoch nicht.