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Wie ist die Palette zu kennzeichnen? #15337 28.07.2012 11:29
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DuncanMacLeod77 Offline OP
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Hallo zusammen,

per Straßentransport soll eine kleine Palette mit folgenden Gefahrgütern per Straßentransport (ADR) verwschickt werden. Auf dieser Palette befinden sich nur zwei Güter (beide Verpackungsgruppe III):

UN 3264
UN 1719

Beide Güter gehören der Kennzeichnung mit Gefahrzettel 8 (korrosiv) an.
Wie und wo muß ich die UN-Nummern anbringen? Und wie muß ich die UN-Nummern angeben (z. B. (UN 3264 + UN 1719) oder einfach untereinander (oberhalb Gefahrzettel 8, darunter UN 3264 und darunter dann UN 1719)?

Oder haltet Ihr es für sinnvoll den Gefahrzettel 8 zweimal anzubringen und jeweils darunter die UN-Nummer aufzuführen?

Für Eure Hilfe bedanke ich mich bereits jetzt.

Re: Wie ist die Palette zu kennzeichnen? [Re: DuncanMacLeod77] #15338 28.07.2012 16:35
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Duncan,

ich gehe mal davon aus, dass die Versandstücke bereits gekennzeichnet sind.

Auf einer Umverpackung (z.B. Schrumpffolie/Palette) müssen alle in der Umverpackung enthaltenen Kennzeichnungen und Gefahrzettel außen wiederholt werden; außer die Kennzeichnungen und Gefahrzettel der Versandstücke bleiben deutlich sichtbar:

- alle UN-Nummern (1x pro UN-Nummer)
- alle Gefahrzettel (1x pro Gefahrzettel, hier also 1x Zettel Nr. 8)
- zusätzlicher Aufkleber "UMVERPACKUNG" (1x)
- Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten, falls die Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet sind oder die Verschlüsse von Versandstücken mit flüssigen Stoffen nicht sichtbar sind

So steht es im Unterabschnitt 5.1.2.1 ADR/RID. Der Unterabschnitt 5.1.2.1 IMDG-Code fordert zusätzlich auch die Angabe der richtigen technischen Namen auf der Umverpackung.

Es ist nirgendwo vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge und Ordnung die Kennzeichnungen/Gefahrzettel anzubringen sind; eine räumliche Nähe erscheint mir jedoch sinnvoll, wobei jedes Kennzeichen vollständig sichtbar sein muss.

Ab ADR/RID 2013 gilt außerdem:
- Symbol "Fisch und Baum" ggf. auch auf der Umverpackung
- Zeichenhöhe der UN-Nummer mindestens 12 mm

Ich hoffe, dass ich nichts vergessen habe.
Schöne Grüße.

Re: Wie ist die Palette zu kennzeichnen? [Re: DuncanMacLeod77] #15339 28.07.2012 17:42
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Highländer...

was King-Louie bezüglich der Umverpackungskennzeichnung geschrieben hat ist so weit ich das sehe vollständig. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Mir ist nur eine Kleinigkeit bezüglich deiner UN-Nummern aufgefallen...
UN3264 sind saure Produkte, UN1719 Laugen. Ich würde mal in die Sidas der beiden Produkte rein schauen, möchte schon bald wetten, dass diese zwei Produkte ein Problem miteinander haben.
Dann sollte mal über 5.1.2.4 (Zusammenladeverbote) in Verbindung mit 4.1.10 bzw. 4.1.1.6 nachgedacht werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Sollte meine Vermutung zutreffen solltet Ihr zwei (Um-)verpackungen auf die Reise schicken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Wie ist die Palette zu kennzeichnen? [Re: Kay Schmauder] #15340 29.07.2012 00:04
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kay,

Antwort auf
Dann sollte mal über 5.1.2.4 (Zusammenladeverbote) in Verbindung mit 4.1.10 bzw. 4.1.1.6 nachgedacht werden.

Da habe ich eine formale Verständnisfrage: Beziehen sich die in Unterabschnitt 5.1.2.4 ADR erwähnten Zusammenladeverbote für Versandstücke in einer Umverpackung auf
- die Zusammenpackverbote verschiedener gefährlicher Güter in einem Versandstück (4.1.1.6 bzw. 4.1.10) oder
- die Zusammenladeverbote gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR?

Die Sondervorschrift MP19 in Abschnitt 4.1.10 ADR gilt sowohl für UN 1719 wie auch für UN 3264 und bezieht sich auf die Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung. Hier wären dann Zusammenpackverbote zu beachten.

Gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR dürfen Gefahrgüter der Klasse 8 nicht mit explosiven Gefahrgütern zusammengeladen werden. Für das Zusammenladen mit Gefahrgütern der eigenen Klasse und/oder anderer Klassen besteht jedoch keine Einschränkung.

Welche Logik steht hinter dem Unterabschnitt 5.1.2.4 ADR?
- Soll der Verpacker die Zusammenpackverbote für zusammengesetzte Verpackungen und Großverpackungen auch für Umverpackungen anwenden?
- Der Verlader muss beim Beladen die Zusammenladeverbote beachten. Soll der Verpacker, der Versandstücke in einer Umverpackung zusammenfasst, aus diesem Grund lediglich die Zusammenladeverbote beachten, damit der Verlader als nachfolgender Beteiligter kein Problem hat? Außerdem sieht der Verlader bei einer undurchsichtigen Umverpackung nicht mehr die einzelnen Versandstücke. Der Verlader muss sich deshalb darauf verlassen können, dass der Verpacker mit der Aufschrift "Umverpackung" die Übereinstimmung mit den Verpackungs- und den Zusammenladevorschriften garantiert (analog der Interpretation in Unterabschnitt 5.1.2.2 des IMDG-Codes).

Unabhängig davon, was formal gilt, kann ich Dir auf jeden Fall soweit folgen, dass es immer sinnvoll ist, zu prüfen, ob ein Risiko für eine gefährliche Reaktion besteht, wenn Säuren und Laugen gemeinsam befördert werden. Die Frage wäre dann gegebenenfalls: Besteht ein größeres Risiko, wenn sich Säuren und Laugen in einer gemeinsamen Umverpackung befinden? Oder ist das Risiko vergleichbar mit dem gemeinsamen Transport von Säuren und Laugen in Versandstücken (IBC's, Fässer, Kanister etc.) auf der Ladefläche eines LKW's, wie es im Stückgutverkehr tagtäglich erfolgt?

Schöne Grüße.

Re: Wie ist die Palette zu kennzeichnen? [Re: King_Louie_21] #15341 29.07.2012 12:30
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Kay Schmauder Offline
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Hallo King-Louie,

ja, diese Fragen habe ich mir auch schon gestellt...
Rechtlich kann ich die 2 Chemikalien in eine Umverpackung einstellen, da nur das Zusammenladen verboten ist und dies ist in 7.5.2 geregelt, daran hat sich auch der Verpacker zu halten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> soweit so gut.

Nehme ich nun zwei 5L Kanister mit UN-Zulassung und klebe darauf die Zettel und die UN-Nr. (1719 u. 3264) packe diese in einen labilen Karton und schreibe darauf "Umvrpackung" darf ich die zwei Chemikalien so zusammen ohne Probleme transportieren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
und nehme ich nun die gleichen zwei UN-Zugelassenen 5L Kanister kratze die Labels ab und stelle diese nun in eine ebenfalls zugelassene UN-Kartonage habe ich als Verpacker ein rieeeesen Fehler gemacht... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Wir sind auf der gleichen Wellenlänge, nur das Gesetz hat hier noch einen kleinen Knoten.
Ich für meinen Teil sehe dies etwas strenger als es die Gesetze vorschreiben und habe daher die Umverpackung einer Zusammengesetzten Verpackung gleichgestellt und kann dies auch so an meine Jünger weitergeben. Die meiner Argumentation noch folgen, auch wenn es ab und an etwas mehr Geld kostet.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Wie ist die Palette zu kennzeichnen? [Re: Kay Schmauder] #15342 29.07.2012 17:08
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DuncanMacLeod77 Offline OP
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Hallo King_Louie,

herzlichen Dank für die kompetente Antwort. Vielen Dank auch allen anderen hier im Forum. Die entgegengebrachte Hilfe und Kompetenz in diesem Forum ist einfach Spitze! Das finde ich einfach Klasse!!!


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