Hallo Kay,
Dann sollte mal über 5.1.2.4 (Zusammenladeverbote) in Verbindung mit 4.1.10 bzw. 4.1.1.6 nachgedacht werden.
Da habe ich eine formale Verständnisfrage: Beziehen sich die in Unterabschnitt 5.1.2.4 ADR erwähnten
Zusammenladeverbote für Versandstücke in einer Umverpackung auf
- die
Zusammenpackverbote verschiedener gefährlicher Güter in einem Versandstück (4.1.1.6 bzw. 4.1.10) oder
- die
Zusammenladeverbote gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR?
Die Sondervorschrift MP19 in Abschnitt 4.1.10 ADR gilt sowohl für UN 1719 wie auch für UN 3264 und bezieht sich auf die Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung. Hier wären dann Zusammenpackverbote zu beachten.
Gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR dürfen Gefahrgüter der Klasse 8 nicht mit explosiven Gefahrgütern zusammengeladen werden. Für das Zusammenladen mit Gefahrgütern der eigenen Klasse und/oder anderer Klassen besteht jedoch keine Einschränkung.
Welche Logik steht hinter dem Unterabschnitt 5.1.2.4 ADR?
- Soll der Verpacker die Zusammenpackverbote für zusammengesetzte Verpackungen und Großverpackungen auch für Umverpackungen anwenden?
- Der Verlader muss beim Beladen die Zusammenladeverbote beachten. Soll der Verpacker, der Versandstücke in einer Umverpackung zusammenfasst, aus diesem Grund lediglich die Zusammenladeverbote beachten, damit der Verlader als nachfolgender Beteiligter kein Problem hat? Außerdem sieht der Verlader bei einer undurchsichtigen Umverpackung nicht mehr die einzelnen Versandstücke. Der Verlader muss sich deshalb darauf verlassen können, dass der Verpacker mit der Aufschrift "Umverpackung" die Übereinstimmung mit den Verpackungs- und den Zusammenladevorschriften garantiert (analog der Interpretation in Unterabschnitt 5.1.2.2 des IMDG-Codes).
Unabhängig davon, was formal gilt, kann ich Dir auf jeden Fall soweit folgen, dass es immer sinnvoll ist, zu prüfen, ob ein Risiko für eine gefährliche Reaktion besteht, wenn Säuren und Laugen gemeinsam befördert werden. Die Frage wäre dann gegebenenfalls: Besteht ein größeres Risiko, wenn sich Säuren und Laugen in einer gemeinsamen Umverpackung befinden? Oder ist das Risiko vergleichbar mit dem gemeinsamen Transport von Säuren und Laugen in Versandstücken (IBC's, Fässer, Kanister etc.) auf der Ladefläche eines LKW's, wie es im Stückgutverkehr tagtäglich erfolgt?
Schöne Grüße.