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Befreiung von Bestellung Gb #15364 02.08.2012 17:24
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Gerald Offline OP
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Hallo,

In der GbV §2 Ziffer 4 steht; " mit Beförderungen für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben - nicht mehr als 50 t jährlich; .... "

Nun höre ich in der Praxis immer wieder, das sich manche Unternehmen sich auf die 50 t beziehen, und deshalb keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Ich bin aber anderer Meinung, nur fehlen mir zurzeit die Argumente. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Wie ist dass mit "für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" gemeint?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: Gerald] #15365 03.08.2012 00:39
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

folgende Links befassen sich mit diesem Thema:

a) Der Gefahrgutbeauftragte 09/2004

b) IHK Karlsruhe (Ausnahme 3)

Leider sind die Aussagen zum Transport eigener Abfälle bei a) und b) nicht deckungsgleich.

c) In der Begründung zur GbV heißt es außerdem: "Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern die Jahresmengengrenze von 50 Tonnen netto nicht überschritten ist und diese Menge für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben benötigt wird. In die Ermittlung der 50 Tonnen-Grenze sind freigestellte Beförderungen nach Abschnitt 1.1.3 und Freistellungen nach Sondervorschriften ADR/RID/ADN sowie Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder in freigestellten Mengen nach Ka-pitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code nicht einzubeziehen. Damit werden in der Regel Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern und Beladen nicht als Haupterwerb anzusehen sind."

Schöne Grüße.

Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: King_Louie_21] #15366 07.08.2012 12:55
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,
besten Dank für Deine Antwort.

Nun noch eine Frage?

Ein Unternehmen der Bauwirtschaft hat Gefahrgüter und kann bei der Beförderung zu den Baustellen 1.1.3.1 c) nutzen.
Nun ist das Unternehmen aber auch Entlader, und somit müsste es einen Gb bestellen, wie es in der RSEB Ziffer 3/1 steht! Oder nicht?
Gleichzeitig hat das Unternehmen eine Tankstelle um seine Fahrzeuge zu betanken. Ist es dann nicht auch Befüller, denn in GGVSEB §2 Ziffer 2 steht "... Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes ... und müsste einen Gb bestellen?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: Gerald] #15367 07.08.2012 15:33
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

für die GbV gilt der Beförderungsbegriff, wie er im § 2 GGBefG definiert ist: "Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), [...] auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. [...]"

Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern es sich um jegliche freigestellte Beförderungen nach ADR handelt. Dazu zählen u.a. die vollständigen Freistellungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.3 sowie die mengenabhängige Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. So steht es sinngemäß in der Begründung zur GbV und in § 2 Nr. 1 GbV.

Für Beförderungen nach 1.1.3.1 c) müssen die Höchstmengen gem. 1.1.3.6 beachtet werden. Hier gilt somit die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gem. § 2 Nr. 1. Die Befreiung bezieht sich auch auf den Verpackungs-, Verlade- und Entladevorgang* von Mengen, die nach 1.1.3.6 befördert werden.

Die Beförderung von flüssigen Kraftstoffen im Kraftstofftank eines LKW/PKW ist von den ADR-Vorschriften freigestellt (1.1.3.3). Die Befüllung des Kraftstofftanks gehört auch hier zum Beförderungsvorgang und ist demzufolge ebenfalls freigestellt. Es gilt dann wiederum die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gem. § 2 Nr. 1 GbV.

In Bezug auf die Tankstelle ist das Bauunternehmen bei der Anlieferung des Treibstoffs mit dem Tankfahrzeug des Mineralölhändlers ggf. Empfänger von Mengen > 50 t/a, aber nicht zwangsläufig Entlader, wenn die Entladerpflichten auf den Beförderer bzw. dessen Fahrer delegiert wurden. Für die Empfängerpflichten gilt dann die Befreiung nach § 2 Nr. 3 GbV.

Schöne Grüße.
____________________________________
*) nachträglich korrigierter Fehler: "Befüll- und Entladevorgang" ersetzt mit "Verpackungs-, Verlade- und Entladevorgang"

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.08.2012 06:53.
Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: King_Louie_21] #15368 07.08.2012 16:27
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,

die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Befreiungen und der GbV hatte ich so nicht erkannt, besten Dank für die Antwort.
Man lernt eben nie aus, in dem Gefahrgutgeschäft <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Sollte aber das Unternehmen die gefährlichen Güter in einem Fahrzeug im kennzeichnungspflichtigem Bereich erhalten und führt die Entladungs selbst durch, dann Bestellung eines Gb!

Antwort auf
In Bezug auf die Tankstelle ist das Bauunternehmen


Hier waren mir die Verantwortlichen schon klar, nur ging es mir hier um den "Befüller". Aber ich denke, der letzte Satz im §2 Ziffer 2 der GGVSEB bezieht sich wohl mehr auf ein Tanklager und weniger auf eine Tankstelle in einem Unternehmen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: Gerald] #15369 07.08.2012 22:05
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

Antwort auf
Hier waren mir die Verantwortlichen schon klar, nur ging es mir hier um den "Befüller". Aber ich denke, der letzte Satz im §2 Ziffer 2 der GGVSEB bezieht sich wohl mehr auf ein Tanklager und weniger auf eine Tankstelle in einem Unternehmen.
Danke für den Denkanstoß. In meinem vorhergehenden Beitrag habe ich im Zusammenhang mit 1.1.3.6 ADR umgangssprachlich den Begriff "Befüllen" verwendet. Bei 1.1.3.6 ADR geht es um Versandstücke und die können gefahrguttechnisch nicht "befüllt" werden, "Verpacken/Verladen" ist da richtig. Sorry, wollte keine Verwirrung stiften und habe den Fehler korrigiert. "Befüllen" funktioniert nur bei Tanks und Containern. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
In Bezug auf die Abgabe von Kraftstoff fällt die Tanksstelle unter die Freistellung gem. 1.1.3.3 ADR und damit unter die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gem. § 2 Nr. 1 GbV.


Antwort auf
Man lernt eben nie aus, in dem Gefahrgutgeschäft <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Sonst wäre es auch langweilig; das macht es ja gerade spannend und interessant! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Antwort auf
Sollte aber das Unternehmen die gefährlichen Güter in einem Fahrzeug im kennzeichnungspflichtigem Bereich erhalten und führt die Entladung selbst durch, dann Bestellung eines Gb!
Jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, wie Du das meinst. Aus meiner Sicht ist die Situation folgendermaßen: Wenn beim Entladen die Höchstmenge von 1000 Punkten nicht überschritten wird, dann benötigt der Bauunternehmer keinen Gefahrgutbeauftragten, egal ob der Beförderer mit aufgeklappten orangen Warntafeln fährt oder nicht. Die Beurteilung, ob die 1000 Punkte überschritten werden oder nicht, kann meines Erachtens immer nur aus der Perspektive des jeweiligen Betroffenen vorgenommen werden, hier also aus der Perspektive des Empfängers/Entladers. Für den Bauunternehmer besteht ansonsten keine Rechtsklarheit, wenn er davon abhängig wäre, wie ein Dritter die anzuliefernden Gefahrgüter befördert. Wenn man das zu Ende denkt, müsste der Bauunternehmer andernfalls fordern, dass er als letztes Ziel einer Tagestour beliefert wird, weil sich dann auf der Ladefläche des LKW auf der Fahrt vom vorletzten Empfänger zum Betriebshof des Bauunternehmers < 1000 Punkte befinden würden und der Fahrer für diese Wegstrecke die orangen Tafeln zuklappen könnte.

Wird die Höchstmenge von 1000 Punkten gem. 1.1.3.6 ADR/RID beim Entladen nicht überschritten, dann gilt für den Entlader die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 2 Nr. 1 GbV.

Sollte der Bauunternehmer bei einer Anlieferung > 1000 Punkte Bauchemikalien oder andere Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe mit Gefahrguteigenschaft zugestellt bekommen und selbst entladen, greift ggf. die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 2 Nr. 4 GbV. Voraussetzung ist, das der Bauunternehmer keinen Handel betreibt, sondern diese Gefahrgüter selbst verbraucht im Sinne eines Eigenbedarfs in Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Solche Anlieferungen dürfen die Mengengrenze von 50 t/a nicht überschreiten. In die Ermittlung der 50 Tonnen-Grenze sind freigestellte Beförderungen nach Abschnitt 1.1.3, also auch die Anlieferungen < 1000 Punkte, und andere Freistellungen nach Sondervorschriften ADR/RID/ADN nicht einzubeziehen.

Eine ähnliche Diskussion aus Verladerperspektive hatten wir erst vor wenigen Wochen hier im Forum: Befreiung von der Bestellung eines GB nach § 2 GbV

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.08.2012 06:57.
Re: Befreiung von Bestellung Gb [Re: King_Louie_21] #15370 08.08.2012 20:06
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,
Danke für die umfangreiche Antwort, mir hilft es immer wieder, wenn man dazu lernt, ich konnte mein Hobby zum Beruf machen, aber auf Lehrgängen bekommt man nicht immer alles mit, dann hilft so ein Forum schon.

Antwort auf
Sollte der Bauunternehmer bei einer Anlieferung > 1000 Punkte Bauchemikalien oder andere Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe mit Gefahrguteigenschaft zugestellt bekommen und selbst entladen, greift ggf. die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 2 Nr. 4 GbV. Voraussetzung ist, das der Bauunternehmer keinen Handel betreibt, sondern diese Gefahrgüter selbst verbraucht im Sinne eines Eigenbedarfs in Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Solche Anlieferungen dürfen die Mengengrenze von 50 t/a nicht überschreiten.


In dem Unternehmen kommen schon kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge an, und die Menge von 50 t im Jahr wird schon überschritten, denn die Befreiungen lassen sich nicht immer nutzen, da die Größe bzw. der Inhalt der Verpackung nicht passt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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