Hallo Kolleg(inn)en,
für Abfall-Druckgaspackungen (UN1950) und für Abfall-Feuerzeuge (UN1057) gelten die Sondervorschriften 327 bzw. 654. In beiden SV wird gefordert, dass undichte oder stark verformte Gegenstände in Bergungsverpackungen befördert werden müssen. Undicht bedeutet für mich, dass sich das Gas (i.d.R. Propan, Butan) relativ schnell verflüchtigen wird, mithin relativ bald keine Gefahr mehr darstellt. Problematischer sind die stark verformten Spraydosen bzw. Feuerzeuge. Folgende Fragen:
Was versteht man unter "stark verformt"?
Welche Art von Bergungsverpackung ist einzusetzen?
Die Verwendung von Bergungsverpackungen wird in Unterabschnitt 4.1.1.18 ADR beschrieben. Demzufolge wäre an Stelle einer Bergungsverpackung auch eine andere Verpackung eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen zulässig, wenn die Bewegung der beschädigten Spraydosen/Feuerzeuge verhindert wird, Aufsaugmaterial beigefügt wird und ein gefährlicher Druckaufbau verhindert wird. Über diese Schiene käme ich dann wieder zu den Standard-Verpackungen wie für unbeschädigte Spraydosen/Feuerzeuge, ggf. mit einem zusätzlichen Druckausgleichsventil. Aber ist das zulässig?
Oder muss zwingend eine Bergungsverpackung gem. Abs. 6.1.5.1.11 ADR eingesetzt werden, also eine Verpackung mit dem Buchstaben "T" in der Verpackungscodierung?
SV 327/654 spricht von "Bergungsverpackung". Eine Änderung ist nicht vorgesehen. Deshalb schließe ich mal aus, dass zukünftig Bergungsdruckgefäße gem. multilateraler Vereinbarung M220 (zukünftige Unterabschnitte 4.1.1.20 und 6.2.3.11 im ADR 2013) verwendet werden müssen.
Wie seht Ihr das?
Schöne Grüße.