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Re: Verladung von Nichtgefahrgut [Re: Udo Freitag] #15511 29.08.2012 08:03
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
also meiner Meinung nach dürfte das nicht durchgehen. Habt ihr dagegen Widerspruch bzw. Klage eingereicht? Der Vorwurf nach § 10 GGVSee kann schon deshalb nicht greifen, weil § 1 den Geltungsbereich explizit auf die Beförderung gefährlicher Güter einschränkt, heißt falsche Rechtsgrundlage. Wie ja schon gesagt, kein Gefahrgut, keine dazugehörigen Verantwortlichkeiten.
Gruß Gandalf

Re: Verladung von Nichtgefahrgut [Re: Gandalf] #15512 29.08.2012 08:49
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

nach meiner Auffassung ist der (Zu)Verlader von Nichtgefahrgut zumindest nach GGVSEB raus, es sei denn man kann nachweisen, dass das Gefahrgut zuvor entladen und dann z.B. wegen des Schwerpunktes im Fahrzeug neu verladen oder umgeladen wurde. In diesem Fall verlädt der "Nichtgefahrgutverlader" auch Gefahrgut.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Verladung von Nichtgefahrgut [Re: TDamm] #15513 30.08.2012 06:41
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

die Auffassung, dass ein Unternehmen wegen unzureichender Ladungssicherung einer Teilladung ohne Gefahrguteigenschaft auf der Ladefläche eines LKWs oder Trailers nicht wegen eines Verstoßes gegen die GGVSEB belangt werden kann, wird von mir geteilt. Dass mangelhafte Ladungssicherung trotzdem auf Basis von § 22 StVO geahndet werden kann, bleibt davon unberührt. Letztendlich ist das dann für die Transportstrecke auf dem Verkehrsträger Straße die Entscheidung zwischen Pest oder Cholera: Gewerbezentralregister oder Verkehrszentralregister.

Es verwundert mich allerdings immer noch, wie 2010 gegen die beauftragte Person eines "Nicht-Gefahrgut-Unternehmens", das für seine Teilladung alles richtig gemacht hat, ein Bußgeld gem. GGVSee wegen einer fehlenden Fahrzeugbeladeerklärung und der mangelhaften Ladungssicherung eines vorhergehenden anderen Packers/Beladers verhängt werden konnte; vgl. den bereits erwähnten Thread Fahrzeugbeladeerklärung / Containerpackzertifikat. Die Logik der GGVSee scheint nicht identisch mit der Logik der GGVSEB zu sein. Liegt es daran, dass die GGVSee wesentlich deutlicher auf die Beurteilung der gesamten Beförderungseinheit abstellt?

Vielleicht ist auch ein Blick in den Thread Pflichten des Empfängers aus dem Jahr 2010 interessant. Da wurde die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung aus Empfängerperspektive kontrovers diskutiert.

Ich rudere mal ein Stück zurück und glaube inzwischen, dass die Situation in dem in der Ausgangsfrage dieses Threads beschriebenen Fall nicht eindeutig ist. Es ist deshalb schon den Versuch wert, im Anhörungsbogen darauf hinzuweisen, dass man sich nicht als Beteiligten gem. GGVSee ansieht, weil von dem betroffenen Unternehmen kein Gefahrgut in die Beförderungseinheit gepackt wurde. Ob das allerdings tatsächlich so funktioniert, halte ich für offen. Vielleicht kann Udo uns über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten; das wäre wirklich interessant.

Schöne Grüße.

Re: Verladung von Nichtgefahrgut [Re: King_Louie_21] #15514 30.08.2012 08:22
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Gandalf Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo zusammen,
wir sollten das Thema nicht zu breit treten: GGVSEB, StVO, Pflichten des Empfängers ... sicherlich alles interessante Themen, aber es geht hier ja nicht darum was man wem wie vorwerfen könnte oder welcher Verstoß hier begangen worden sein könnte. Es geht hier konkret um folgenden Sachverhalt:
Vorwurf des Verstoßes gegen Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (und zwar GGVSee) für jemanden der kein Gefahrgut verladen hat.
Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: Dieses Unternehmen macht sowas regelmäßig, dann dürfte die schon vorhandene Gefahrgutmenge sicher 50 t im Jahr überschreiten. Würde man dem Unternehmer dann auch einen Verstoß gegen die GbV vorwerfen, wegen des Nichtbestellens eines Gefahrgutbeauftragten?
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 30.08.2012 08:23.
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