Hallo zusammen,
die Auffassung, dass ein Unternehmen wegen unzureichender Ladungssicherung einer Teilladung ohne Gefahrguteigenschaft auf der Ladefläche eines LKWs oder Trailers nicht wegen eines Verstoßes gegen die GGVSEB belangt werden kann, wird von mir geteilt. Dass mangelhafte Ladungssicherung trotzdem auf Basis von § 22 StVO geahndet werden kann, bleibt davon unberührt. Letztendlich ist das dann für die Transportstrecke auf dem Verkehrsträger Straße die Entscheidung zwischen Pest oder Cholera: Gewerbezentralregister oder Verkehrszentralregister.
Es verwundert mich allerdings immer noch, wie 2010 gegen die beauftragte Person eines "Nicht-Gefahrgut-Unternehmens", das für seine Teilladung alles richtig gemacht hat, ein Bußgeld gem. GGVSee wegen einer fehlenden Fahrzeugbeladeerklärung und der mangelhaften Ladungssicherung eines vorhergehenden anderen Packers/Beladers verhängt werden konnte; vgl. den bereits erwähnten Thread
Fahrzeugbeladeerklärung / Containerpackzertifikat. Die Logik der GGVSee scheint nicht identisch mit der Logik der GGVSEB zu sein. Liegt es daran, dass die GGVSee wesentlich deutlicher auf die Beurteilung der gesamten Beförderungseinheit abstellt?
Vielleicht ist auch ein Blick in den Thread
Pflichten des Empfängers aus dem Jahr 2010 interessant. Da wurde die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung aus Empfängerperspektive kontrovers diskutiert.
Ich rudere mal ein Stück zurück und glaube inzwischen, dass die Situation in dem in der Ausgangsfrage dieses Threads beschriebenen Fall nicht eindeutig ist. Es ist deshalb schon den Versuch wert, im Anhörungsbogen darauf hinzuweisen, dass man sich nicht als Beteiligten gem. GGVSee ansieht, weil von dem betroffenen Unternehmen kein Gefahrgut in die Beförderungseinheit gepackt wurde. Ob das allerdings tatsächlich so funktioniert, halte ich für offen. Vielleicht kann Udo uns über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten; das wäre wirklich interessant.
Schöne Grüße.