Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? #15538 27.08.2012 15:30
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 62
B
badmintonmike Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
B
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 62
Liebe Kollegen,

ich "stolperte" gerade über einen aktuellen Artikel in einer renommierten Fachzeitschrift, in der obige Frage von einem Rechstanwalt vor dem Hintergrund der geänderten Gefahrgutbeauftragtenverordnung diskutiert wurde.

Fazit:
Der Gefahrgutbeauftragte darf nicht schulen.
Begründung: § 8 GBV in Verbindung mit 1.8.3.3 ADR berechtigt den Gb nur noch zur Überprüfung. Die Ermächtigung zur Durchführung von Schulungen in § 6 Abs. 1 S. 4 (alte Fassung GbV) wurde ersatzlos gestrichen.


Wie seht ihr das?
In ganz vielen Unternehmen übernimmt doch der Gefahrgutbeauftragte die Schulung der Mitarbeiter des eigenen Unternehmens.
Die neue Regelung würde zwangsweise die Schulung der MA durch externe Ausbilder bedingen.

LG

Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: badmintonmike] #15539 27.08.2012 15:55
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 250
Bergmannsheil Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 250
Mahlzeit,

die Schlussfolgerung, dass GB nicht mehr schulen dürfen, halte ich für falsch.
Die Situation hat sich nach meiner Auffassung nicht geändert:
Nach Kapitel 1.3 ADR müssen die an der Beförderung beteiligten Personen unterwiesen sein. Eine Unterweisung kann (wie im Arbeitsschutzrecht auch) nur durch weisungsbefugte (= vorgesetzte) Personen geschehen. Lediglich die Einführung nach 1.3.2.1 und 1.3.2.4 kann und konnte der GB "legal" durchführen.
Aber genau wie im Arbeitsschutzrecht kann ein GB (oder eine FaSi) unterweisen, wenn ein Vorgesetzter anwesend ist und "durch den Mund des Vortragenden sprechen lässt".

Also alles wie gehabt.
Bei externen Ausbildern stellt sich die Frage nach Schulung und/oder Unterweisung noch stärker, weil innerbetriebliche GB meist mehr Einsichten in innerbetriebliche Abläufe haben und daher mehr auf den Punkt schulen/unterweisen können. Die Unterweisung speziell nach 1.3.2.2 muss ja aufgabenbezogen sein.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: badmintonmike] #15540 27.08.2012 16:31
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,105
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,105
Hallo badmintonmike,

Antwort auf
Fazit:
Der Gefahrgutbeauftragte darf nicht schulen.


In dem ADR Unterabschnitt 1.8.3.3 steht im dritten Absatz " Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gb inbesondere die Überprüfung ..."
vierte Strichaufzählung "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;"

Da im Abschnitt 1.8.3 alles steht was den Sicherheitsberater betrifft, konnte Deutschland seine GbV verschlanken, denn es sind im ADR Dinge jetzt geregelt, welche in der alten GbV standen. Somit brauchen diese nicht mehr in der GbV stehen. Und somit haben wir zu 01.09.2011 eine neue GbV erhalten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Der Gb hat nur die Pflicht der Prüfung , die Schulung/Unterweisung kann jeder, welcher in der Lage ist, durchführen. Obwohl zur Zeit nichts in den Vorschriften (ADR Kapitel 1.3 und GGVSEB § 27) steht, welche Voraussetzung diese Person mitbringen muss.

In der Praxis wird es schon der Gb des Unternehmens sein oder ein externer Referent nach Gefahrgutrecht sein, dieser sollte aber schon die Lehrberechtigung durch die IHK (Teilnahme am Expertengespräch) haben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: Gerald] #15541 28.08.2012 10:28
Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
UHeins Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
Ich möchte darauf hinweisen, dass die angesprochene Veröffentlichung in "der gefahrgut-beauftragte" nicht von jedermann widerspruchslos hingenommen wurde. Es gibt daher in der September-Ausgabe den Gegenkommentar einer Juristin.

Das nenne ich mal Meinungsbildungsprozess!


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: Gerald] #15542 07.09.2012 10:05
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

es ist nicht nur kühn, sondern m. E. auch unsinnig, zu behaupten, dass der Gefahrgutbeauftragte nach der GbV 2011 nicht mehr schulen darf. Noch bestimmt der Unternehmer, wer in seinem Unternehmen die Beschäftigten entsprechend schult. Es sei auch der Hinweis erlaubt, dass es Unternehmer gibt, die Gb sind, die nach dieser Aussage dann auch nicht mehr berechtitgt wären, ihre Mitarbeiter/innen zu schulen.
In 1.8.3.3 ADR wird das Wort "insbesondere" verwendet. Das ist somit eine beispielhafte, aber nicht vollständige und schon gar nicht abschließende Aufzählung. Auch das Herumdefinieren am Wort "Training" hilft nicht wirklich weiter. Den einschlägigen Übersetzungen kann das auch als Einweisung oder Einarbeitung, also eben nicht nur als das "höherwertige" Schulung übersetzt werden. Auch das Heranziehen von 1.8.3.10 ADR mit dem Grundsatz "Wer schult prüft nicht", führt hier wohl ins Leere. Dieser Grundsatz gilt bei Prüfungen, um eine gültige Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erlangen. Hier haben wir es aber mit Überprüfung/Überwachung zu tun. Da gibt es keine Dokumente der zuständigen Behörden.
Fazit: Der Gb (intern wie extern) kann aus meiner Sicht auch weiterhin beruhigt die Schulung in den Unternehmen für die beauftragten Personen und die sonstigen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen durchführen.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: badmintonmike] #15543 01.10.2012 16:54
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,675
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,675
Man sieht meiner Meinung nach wieder, wieviel die Juristen von der Materie verstehen, nämlich gar nix!

Im ADR existieren (bisher) keine Anforderungen an Dozenten / Schulungsveranstalter. Warum sollte also der Gb mit seinem Fachwissen nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, Schulungen nach 1.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchzuführen? Im Luftverkehr (da ist der Gb ja sinnloserweise auch abgeschafft)ist das was anderes. Da brauchts einen vom LBA zugelassenen Dozenten nach ICAO-TI.

Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: DJSMP] #15544 06.10.2012 22:44
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 31
W
Wyn Offline
Spezi
Offline
Spezi
W
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 31
Die IHK Dresden hat sich die Tage zu diesem Thema geäußert:

Klargestellt: Auch nach aktueller GbV darf der Gefahrgutbeauftragte schulen

04.10.2012
Ein Artikel im "Gefahrgutbeauftragten" Ausgabe 8/2012 hatte es in sich: Der Autor hatte aus dem Wegfall des § 6 der GbV (Schulung durch den Gefahrgutbeauftragten) geschlossen, dass vom Unternehmen bestellte Gefahrgutbeauftragte nicht mehr berechtigt sein sollten, die nach 1.3 ADR/RID/ADN vorzunehmenden Schulungen der mit Gefahrgut konfrontierten Unternehmensmitarbeiter vornehmen zu dürfen.

In der Tat erschien der vorgestellte Argumentationsstrang schlüssig, das Ergebnis ließ jedoch aufhorchen, weil es mit Blick auf die Praxis schlicht unsinnig erschien. Gerade jene Person, die die Gefahrgutsituation im konkreten Unternehmen bis ins Detail kennt, die die Sicherheitskonzepte entworfen hat und letztendlich die mit Abstand höchste Sachkunde mitbringt, soll Betroffene nicht mehr unterweisen dürfen? Nun verwöhnt der moderne Gesetzgeber sein Volk nur selten mit Normen, die den Regeln klassischer Gesetzgebungskunst entsprechen, aber diese gravierende Änderung erschien so unlogisch, dass der Deutsche Industrie und Handelskammertag beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachfragte. Die Antwort war eindeutig:

Auch nach geltender Rechtslage ist der Gefahrgutbeauftragte berechtigt, die Unterweisung der Mitarbeiter im Unternehmen vorzunehmen, sofern ihm diese Aufgabe intern übertragen worden ist. Das Ministerium verband seine Feststellungen jedoch mit dem Hinweis, dass der Gefahrgutbeauftrage in seiner Stellung jedoch unabhängig genug sein müsse, den sachgerechten Umgang mit Gefahrgut immer über die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu stellen, für das er tätig ist.

Die letzten Zweifel vertreibt ein Blick in die Normenbegründung der Bundesregierung zur Änderung der GBV im Jahr 2011. Dort heißt es explizit: "Die in der GbV enthaltenen Regelungen zu beauftragten Personen oder sonstigen verantwortlichen Personen können künftig in der GbV entfallen, da zwischenzeitlich die internationalen Regelwerke ADR/RID/ADN/IMDG-Code Schulungs- und Unterweisungsregelungen für die im Rahmen von Gefahrgutbeförderungen beschäftigten Personen aufgenommen haben." (Bundesratdrucksache vom 13.12.2010, Nummer 821/10, Seite 13)

Das heißt: Der Gesetzgeber hat auf den § 6 GbV verzichtet, weil der fragliche Sachverhalt ohnehin in den internationalen Gefahrgutvorschriften, die auch für Deutschland gelten, hinreichend geregelt ist. Er wollte die Gefahrgutbeauftragten nicht beschränken, sondern lediglich auf eine Doppelregelung verzichten.
Hier schließt sich der Kreis. Denn vom Ergebnis her gedacht, wäre der Wegfall der Schulungsberechtigung durch den mit den Unternehmensgegebenheiten vertrauten Gefahrgutbeauftragten ein Schildbürgerstreich gewesen.

http://www.dresden.ihk.de/servlet/news?n...ref_sprache=deu

Re: Darf der Gefahrgutbeauftragte noch schulen? [Re: Wyn] #15545 06.10.2012 22:55
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 31
W
Wyn Offline
Spezi
Offline
Spezi
W
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 31
Meine Heimat-IHK ergaenzt noch folgendes:

Ergänzender Nachtrag:

Auch das Bundesverkehrsministerium hat sich auf eine entsprechende Anfrage des DIHK in diesem Sinn geäußert und formuliert u. a. Folgendes:

"Nach ADR-Unterabschnitt 1.8.3.3 (zweiter Absatz) muss der Gefahrgutbeauftragte zumindest überprüfen, ob der Unterweisungsverpflichtung entsprochen wurde, dadurch wird jedoch keinesfalls verboten, dass er die in den Spiegelstrichen genannten Überprüfungsthemen selbst bearbeitet. Ob er aktiv die erforderlichen Tätigkeiten übernimmt, hängt immer von der internen Aufgabenübertragung im Unternehmen ab. Allerdings darf durch die Übertragung weiterer Zuständigkeiten seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Beratungsfunktion gegenüber der Unternehmensleitung nicht ausgeschlossen werden".

Droeselt mir jemand den letzten Satz auf ? Prinzip eigentlich klar, aber so der Endeffekt erschließt sich mir noch nicht gaz schluessig ...


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von M.A.T. - 07.06.2025 13:43
Lithiumbatterie-Unfa
llbrand

von Gerald - 06.06.2025 14:15
Beförderungspapier im Führerhaus???
von M.A.T. - 06.06.2025 10:34
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3