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wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
#15553
28.08.2012 15:29
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Jackaroo
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Hallo zusammen, ich habe eine Zubereitung, die hauptsächlich aus Wasser (~ 90%) und unter 5% Monoethanolamin UN2491 besteht. Der pH der Lösung beträgt 12. Ist die Zubereitung als Gefahrgut (Klasse 8, VG III) anzusehen? Gibt es dafür Konzentrationsgrenzen? Gibt es Tests die man machen könnte um von einer Klassifizierung als GG loszukommen?
Bin gespannt ob jemand eine Idee hat <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
MfG Martin
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: Jackaroo]
#15554
28.08.2012 15:54
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GG1
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Gibt es Tests die man machen könnte um von einer Klassifizierung als GG loszukommen?
Nun, eine Möglichkeit wäre die Bestimmung der Korrosionsrate von Metallen, siehe 2.2.8.1.6 c), 2. Spiegelstrich. Grüße GG1
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: GG1]
#15555
29.08.2012 07:45
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Christin1975
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Hallo,
wenn du nur einen pH-Wert von 12 vorliegen hast und sonst keine weiteren Angaben würde ich auf jeden Fall wenigstens mit C R 34 klassifizieren und gefahrgutrechtlich Klasse 8 Verpackungsgruppe III vergeben. Zubereitungen bei starken sauren Reaktionen mit einem pH<=2 oder bei starken alkalischen Reaktionen mit einem pH >=11,5 sind als ätzend zu betrachten, wobei auch eine saure/alkalische Reserve zu berücksichtigen ist. Beruht die Einstufung ausschließlich auf einem extremen pH-Wert, ist R35 anzuwenden. Bei R35 würde ich dann Verpackungsgruppe II vergeben. Wenn du gefahrstoffrechtlich mit ätzend kennzeichnest, würde ich das auch gefahrgutrechtlich machen.
Viele Grüße
Christin
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: Jackaroo]
#15556
29.08.2012 07:53
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Gandalf
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Hallo Jackaroo, bzgl. der sauren/alkalischen Reserve siehe bspw. TRGS 200: TRGS200Gruß Gandalf
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: Christin1975]
#15557
29.08.2012 07:59
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King_Louie_21
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Hallo Christin, Monoethanolamin ist in Konzentrationen < 5% gefahrstoffrechtlich nicht zu kennzeichnen, siehe: GESTIS-Stoffdatenbank. Die Metallkorrosivität ggü. Aluminium ist dann ein rein gefahrgutrechtliches Thema. Schöne Grüße.
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: King_Louie_21]
#15558
29.08.2012 16:05
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Rupert
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Jein. Für rein wäßrige Lösungen gilt noch die Einstufung nach Zubreitungsrichtlinie. Aber das Gemisch besteht aus 90% Wasser, 5% Monoethanolamin und 5% was noch? Da greift die Berechnungsmethode nicht mehr. Wenn du über CLP das Produkt einstufst, wirst dann sicher ätzend.
Ätzend nach Chemikalienrecht ist gleich ätzend nach Gefahrgutrecht, der Schluß gilt. Aber mit dem Schluß: nicht ätzend nach Chemikalienrecht ist nicht ätzend nach Gefahrgutrecht mußt du vorsichtig sein.
Have a nice day!
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: Rupert]
#15559
29.08.2012 18:47
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King_Louie_21
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Hallo Rupert, die gefahrstoffrechtliche und die gefahrgutrechtliche Einstufung/Klassifizierung überschneiden sich zwar oft, sind aber nicht immer kongruent. Das sehe ich auch so; die Ausgangsfrage dieses Threads ist dafür ein schönes Beispiel: 1. GefahrstoffrechtIn einem Beitrag weiter oben wurde die gefahrstoffrechtliche Einstufung dieses Gemischs mit Monoethanolamin < 5 % als R34, unter Umständen sogar R35 empfohlen. R35 würde ich ausschließen, da Monoethanolamin selbst als Reinstoff nur R34 zugeordnet wird. pH 12 ist auch bei einer verdünnten Lösung möglich. Auf Basis der vorhandenen Daten erscheint mir die gefahrstoffrechtliche Einstufung "ätzend" nicht zwingend schlüssig. Als Informationsgrundlage verwende ich gerne die GESTIS-Stoffdatenbank, die ich für zuverlässig halte. Da finden sich folgende Angaben zur Einstufung von Monoethanolamin (gem. GHS/CLP und Zubereitungsrichtlinie): GHS-EINSTUFUNG VON GEMISCHEN Spezifische Konzentrationsgrenzen STOT einm. 3; H335: C >= 5 %
EINSTUFUNG GEMISCHE Spezifische Konzentrationsgrenzen: C; R34 : C >= 10 % Xi; R36/37/38: 5 % <= C < 10 %Gibt es Erkenntnisse, die eine andere Einstufung begründen? Der Schwellenwert für die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungspflicht von Monoethanolamin in einem Gemisch liegt laut GESTIS für beide Einstufungsvarianten (GHS/CLP bzw. Zubereitungsrichtlinie) bei 5 %. Zu ca. 5% der Bestandteile des Gemischs sind keine Angaben gemacht worden. Sollten tatsächlich noch andere Gefahrstoffe in dem Gemisch/der Lösung vorhanden sind, so kann dies natürlich einstufungsrelevant sein. Ggf. müsste uns Martin/Jackaroo das dann noch mitteilen; ansonsten kann sich eine fehlerhafte Einstufung/Klassifizierung ergeben. 2. GefahrgutrechtAuch hier gilt, dass die Angaben zu den gefahrgutrechtlich relevanten Stoffen vollständig sein müssen, damit die Klassifizierung stimmt. Für die gefahrgutrechtliche Klassifizierung eines Monoethanolamin-Gemischs als "ätzend" (Gefahrzettel Nr. 8) aufgrund einer Zerstörung unverletzten Hautgewebes müsste die Konzentration mindestens 10 % betragen. Auf die zusätzlich zu beachtenden metallkorrosiven Eigenschaften von Monoethanolamin (z.B. ggü. Aluminium), die gefahrgutrechtlich von Bedeutung sein können, habe ich versucht, hinzuweisen. Leider kenne ich keine Datenbank mit Schwellenwerten zur Metallkorrosivität; falls jemand eine solche Datenbank kennt, wäre ich für den Link dankbar. Ggf. bleibt also nur die Analyse. GG1 hat die entsprechende Analysenmethode [2.2.8.1.6 c), 2. Spiegelstrich] bereits in seinem Beitrag weiter oben genannt. Schöne Grüße.
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: King_Louie_21]
#15560
30.08.2012 07:03
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Jackaroo
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Guten Morgen zusammen, vielen Dank für die vielen Antworten. Das mit den Einstufungsgrenzen war mir bereits bekannt (Anhang VI CLP-VO). Bei uns läuft das Produkt als Gefahrgut, ist aber kein Gefahrstoff. Bei den restlichen 5% handelt es sich um verschiedenen Zusätze, die aber alle nicht nach Gefahrgut- oder Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sind. Ich finde halt, dass das Verfahren nach 2.2.8.1.6 c), 2. Spiegelstrich bei einer lediglich 5%igen, wässrigen Lösung von Monoethanolamin doch etwas viel Aufwand ist. Bei einer z.B. 50%igen Lösung wäre das natürlich sinnvoll.
MfG Martin
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: Jackaroo]
#15561
30.08.2012 07:24
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Hallo Martin, Ich finde halt, dass das Verfahren nach 2.2.8.1.6 c), 2. Spiegelstrich bei einer lediglich 5%igen, wässrigen Lösung von Monoethanolamin doch etwas viel Aufwand ist. Bei einer z.B. 50%igen Lösung wäre das natürlich sinnvoll. Das ist aus meiner Sicht der springende Punkt: Ab 10% ist die Lösung sowieso schon wegen der Hautzerstörung gefahrgutrechtlich als ätzend zu klassifizieren. Bei >10% würden die Daten zur Metallkorrosivität keinen klassifizierungsrelevanten Informationsgewinn bringen. Interessant ist die Situation bei < 10% Monoethanolamin, denn dann ist die Metallkorrosivität der einzige aus Gefahrgutsicht klassifizierungsrelevante Parameter. Schöne Grüße.
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Re: wässrige Lösung von UN2491 = Gefahrgut?!
[Re: King_Louie_21]
#15562
30.08.2012 08:37
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Hallo zusammen, nicht vergessen: Metallkorrosivität ist zwischenzeitlich auch im Gefahrstoffrecht (CLP-VO) angekommen (Anhang I, Teil 2, Nr.2.16). Gruß Gandalf
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