Hallo Rupert,
die gefahrstoffrechtliche und die gefahrgutrechtliche Einstufung/Klassifizierung überschneiden sich zwar oft, sind aber nicht immer kongruent. Das sehe ich auch so; die Ausgangsfrage dieses Threads ist dafür ein schönes Beispiel:
1. GefahrstoffrechtIn einem Beitrag weiter oben wurde die gefahrstoffrechtliche Einstufung dieses Gemischs mit Monoethanolamin < 5 % als R34, unter Umständen sogar R35 empfohlen. R35 würde ich ausschließen, da Monoethanolamin selbst als Reinstoff nur R34 zugeordnet wird.
pH 12 ist auch bei einer verdünnten Lösung möglich. Auf Basis der vorhandenen Daten erscheint mir die gefahrstoffrechtliche Einstufung "ätzend" nicht zwingend schlüssig. Als Informationsgrundlage verwende ich gerne die
GESTIS-Stoffdatenbank, die ich für zuverlässig halte. Da finden sich folgende Angaben zur Einstufung von Monoethanolamin (gem. GHS/CLP und Zubereitungsrichtlinie):
GHS-EINSTUFUNG VON GEMISCHEN
Spezifische Konzentrationsgrenzen
STOT einm. 3; H335: C >= 5 %
EINSTUFUNG GEMISCHE
Spezifische Konzentrationsgrenzen:
C; R34 : C >= 10 %
Xi; R36/37/38: 5 % <= C < 10 %Gibt es Erkenntnisse, die eine andere Einstufung begründen? Der Schwellenwert für die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungspflicht von Monoethanolamin in einem Gemisch liegt laut GESTIS für beide Einstufungsvarianten (GHS/CLP bzw. Zubereitungsrichtlinie) bei
5 %.
Zu ca. 5% der Bestandteile des Gemischs sind keine Angaben gemacht worden.
Sollten tatsächlich noch andere Gefahrstoffe in dem Gemisch/der Lösung vorhanden sind, so kann dies natürlich einstufungsrelevant sein. Ggf. müsste uns Martin/Jackaroo das dann noch mitteilen; ansonsten kann sich eine fehlerhafte Einstufung/Klassifizierung ergeben. 2. GefahrgutrechtAuch hier gilt, dass die Angaben zu den gefahrgutrechtlich relevanten Stoffen vollständig sein müssen, damit die Klassifizierung stimmt. Für die gefahrgutrechtliche Klassifizierung eines Monoethanolamin-Gemischs als "ätzend" (Gefahrzettel Nr. 8) aufgrund einer Zerstörung unverletzten Hautgewebes müsste die Konzentration mindestens
10 % betragen.
Auf die
zusätzlich zu beachtenden metallkorrosiven Eigenschaften von Monoethanolamin (z.B. ggü. Aluminium), die gefahrgutrechtlich von Bedeutung sein können, habe ich versucht, hinzuweisen. Leider kenne ich keine Datenbank mit Schwellenwerten zur Metallkorrosivität; falls jemand eine solche Datenbank kennt, wäre ich für den Link dankbar. Ggf. bleibt also nur die Analyse. GG1 hat die entsprechende Analysenmethode [2.2.8.1.6 c), 2. Spiegelstrich] bereits in seinem Beitrag weiter oben genannt.
Schöne Grüße.