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Abstellen von Gefahrgutsendungen bei Zustellung #15610 12.09.2012 14:40
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michi-loeffler Offline OP
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Hallo Liebe Kollegen,

ich habe folgende Frage:
Ich weiss das ich es schon einmal irgendwo gelesen habe, aber ich finde
es einfach nicht mehr. Ist bei Zustellen einer ADR Sendung das Abstellen bei abwesenheit des Empfängers erlaubt??

Ich glaube nicht aber wie gesagt, ich finde es nicht mehr.
Wie sieht es bei unter 1000 Punkten aus`???

Vielen Dank

Zuletzt bearbeitet von michi-loeffler; 12.09.2012 14:43.
Re: Abstellen von Gefahrgutsendungen bei Zustellung [Re: michi-loeffler] #15611 12.09.2012 16:28
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duldinger Offline
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Hallo,

ich denke, ich habe die Stelle gefunden. In den allgemeinen Vorschriften unter 1.8.5.3 gibt es nach Buchstabe c) eine Bemerkung, in der auf ADR 7.5.11, Sondervorschrift CV33 (6) verwiesen wird.
"Bei Unzustellbarkeit ... Vorgehen zu ersuchen."

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass diese Stelle in der Praxis selten gelebt wird.
Bei Klasse 1 und Klasse 7 ist ja alles bis ins kleinste Detail berücksichtigt und geregelt, vom Verpacker bis zum Empfänger.

Richtig ist es wohl nicht, im Alltag aber immer wieder Praxis. Wenn nichts passiert, ist ja alles gut. Sollte aber doch mal was schief laufen, dann möchte ich nicht in der Haut des Fahrzeugführers stecken.


Grüße aus Bayern

Thomas
Re: Abstellen von Gefahrgutsendungen bei Zustellung [Re: duldinger] #15612 13.09.2012 08:02
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Gandalf Offline
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Hallo duldinger,
Antwort auf
In den allgemeinen Vorschriften unter 1.8.5.3 gibt es nach Buchstabe c)
Da muss ich widersprechen. Nur weil es in Teil 1 des ADR (allgemeine Vorschriften) steht hat dies keine allgemeine Gültigkeit (danach sucht michi-loeffler). Diese Bemerkung bezieht sich nur auf den vorhergehenden Abschnitt und da geht es nur um Klasse 7 und nichts anderes genauso wie in CV33.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 13.09.2012 08:07.
Re: Abstellen von Gefahrgutsendungen bei Zustellung [Re: michi-loeffler] #15613 16.09.2012 17:01
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Herr Löffler,

so direkt habe ich diesen Punkt nicht im ADR finden können. Vom Empfänger wird "nur" verlangt, dass er die Annahme nicht zwingend verzögert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Ebenfalls in den anderen Rechtsvorschriften wie GGVSEB, RSEB etc. wird man nicht wirklich fündig. Daher bin ich der Meinung müsste hier ADR 7.5 (Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung) greifen, denn hier wird auch eine Kontrollpflicht vor der Entladung (7.5.1.3) angemahnt. Und wer außer dem Empfänger kann hier kontrollieren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Bei Transporten gem. 1.1.3.6 müsste dieser Punkt ebenfalls bedient werden.

Das ist zumindestens meine schüchterne Meinung... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Kay Schmauder; 16.09.2012 17:04.

Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder

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