Hallo,
ich denke, ich habe die Stelle gefunden. In den allgemeinen Vorschriften unter 1.8.5.3 gibt es nach Buchstabe c) eine Bemerkung, in der auf ADR 7.5.11, Sondervorschrift CV33 (6) verwiesen wird.
"Bei Unzustellbarkeit ... Vorgehen zu ersuchen."
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass diese Stelle in der Praxis selten gelebt wird.
Bei Klasse 1 und Klasse 7 ist ja alles bis ins kleinste Detail berücksichtigt und geregelt, vom Verpacker bis zum Empfänger.
Richtig ist es wohl nicht, im Alltag aber immer wieder Praxis. Wenn nichts passiert, ist ja alles gut. Sollte aber doch mal was schief laufen, dann möchte ich nicht in der Haut des Fahrzeugführers stecken.