SV 274 im Bef.-Papier
#1568
10.03.2004 16:08
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
die SV 274 schreibt vor, dass bei Gattungseintragungen die chemische Benennung angegeben werden muss. Kann bei dem Stoff
Abfall: UN 3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigen Stoff, n.a.g enthält ......., 8, II ADR
als chemische Benennung die Bezeichnung des Abfalls nach dem Abfallschlüssel oder müssen zwingend maximal zwei chemische Elemente, die in dem Gemisch enthalten sind, angegeben werden? Nach hiesiger Auffassung ist die Abfallbezeichnung nicht korrekt. Wer hat eine Meinung dazu? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: TDamm]
#1569
10.03.2004 16:39
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Willi_Pape
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Hallo Herr Damm, ich bin der Meinung das die offizielle Bezeichnung nach dem Abfallartenkatalog ausreichend ist. Begründung: Wenn Sie im Unterabschnitt 3.1.2.8.1.1 nachsehen, steht dort: "Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird."
Ich glaube schon das der Abfallartenkatalog unter einer dieser Rubriken fällt.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: TDamm]
#1570
10.03.2004 16:47
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Udo Leithold
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Hallo Herr Damm,
aus meiner Sicht muss die konkrete chemische oder technische Bezeichnung angegeben werden. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis in der SV 274 auf 3.1.2.8. Die Abfallbezeichnung ist nicht genau genug um die gefährlichen Bestandteile zu beschreiben.
Gruß Udo Leithold
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: Udo Leithold]
#1571
10.03.2004 17:25
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TDamm
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Hallo Herr Leithold,
die Abfallbezeichnung in meinem Fall lautet 191102 Säureteere. Säuren bzw. Teere sind aber auch Begriffe aus der Chemie.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: TDamm]
#1572
11.03.2004 13:38
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Bruesewitz
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Der Abfallartenkatalog stellt meiner Meinung auch eine Literaturquelle dar. Interessieren würde mich Ihre Meinung: Muss ich nun die Abfallbezeichnung zusätzlich nach der Gefahrgutbenennung in Klammern setzen oder reicht es, wenn diese an anderer Stelle im Begleitschein oder Übernahmeschein angegeben ist?
Brüsewitz
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: Bruesewitz]
#1573
11.03.2004 15:14
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Willi_Pape
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Hallöchen, die technische Benennung ist gemäß 3.1.2.8.1 unmittelbar hinter der offiziellen ADR Benennung in Klammern einzutragen.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: Willi_Pape]
#1574
11.03.2004 22:30
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
der Ursprung meines Problems liegt darin, dass auf dem Abfallbegleitschein der Name des Abfalls bereits oben eingetragen wird. In der Praxis ist oft zu sehen, dass dann bei n.a.g Stoffen die technische Benennung fehlt, da sie ja oben angegeben wurde. Nach hiesiger Auffassung muss im Abfallbegleitschein die technische Benennung auch in der Bezeichnung des Gefahrgutes genannt werden, da im ADR die Reihenfolge vorgeschrieben ist.
Da kam die Frage auf, ist die technische Benennung mit der Bezeichnung laut Abfallschlüssel identisch? Was dann maximal einen formellen Fehler darstellen würde. Nach meiner Auffassung wird Abfall aber unter der Bezeichnung des Abfallschlüssels gehandelt. Damit wäre dieser Name der Handelsname, welcher nach 3.1.2.8.1.1 Satz 2 als technische Benennung unzulässig wäre.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: TDamm]
#1575
12.03.2004 10:01
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gkleeberger
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Hallo, ich bin der Meinung, dass mindestens eine gefahrauslösende Komponente genannt werden muss. Die Sammelbezeichnung nach der AVV ist, spätestens für die Hilfsorganisationen nicht aussagekräftig genug. Es ist ja auch nicht möglich einer Stoffbezeichnung nach Abfallrecht nur eine zutreffende UN-Nummer zu verpassen.
Schönes Wochenende aus Schweinfurt.
G.K.
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Re: SV 274 im Bef.-Papier
[Re: gkleeberger]
#1576
12.03.2004 10:57
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Willi_Pape
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Hallöchen, vielleicht muß man auch hier wieder wie bei Radio Eriwan antworten: "Im Prinzip ja, aaaaber" Wenn ich mir im Abfallartenkatalog z.B. die Schlüsselnummer 060102 ansehe, heisst die Benennung Salzsäure. Dies ist zwar auch ein Handelsname, aber ich bin der Meinung das damit der Gefahrauslöser genannt ist. Anders sieht es natürlich aus wenn ich eine Abfallschlüsselnummer aus der Rubrik xxxx99 a.n.g habe. Diese Angabe reicht meiner Meinung nicht als Gefahrauslöser.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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