Lagerung von LQ-Ware
#15773
17.10.2012 13:52
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Jackaroo
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Spezi
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Hallo zusammen,
gibt es spezifische Anforderungen oder Erleichterungen beim Lagern von LQ-Ware? Wir schicken von Werk 1 LQ-Ware zu Werk 2. Von dort aus geht es an die Kunden. Gilt hierfür ebenfalls (im vollem Umfang) die TRGS 510? Hat man evtl. bei dieser "transportbedingten Lagerungen" irgendwelche Erleichterungen?
MfG Jackaroo
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Re: Lagerung von LQ-Ware
[Re: Jackaroo]
#15774
17.10.2012 14:01
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Lagerung behandelt das Gefahrgutrecht nicht. Transportbedingter Zwischenaufenthalt wäre nur eine kurzfristige (pi mal Daumen max. 24 h) Bereitstellung zum (Weiter)Transport oder Umschlag.
Damit klingt sich das GG-Recht aus und andere Vorschriften, auch die TRGS 510, greifen. Diese ist damit anzuwenden, aber da gibt es auch Erleichterungen für Kleinmengen (je nach Gesamtlagermenge und Lagermenge je Lagerklasse). Ob die Ware als LQ verpackt ist oder nicht, macht dabei keinen Unterschied - mit der Ausnahme, dass die TRGS 510 z. B. beim Exschutz (Lagerklasse 3) unter bestimmten Umständen bei Lagerung in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern nicht oberhalb der Prüffallhöhe Erleichterungen vorsieht. LQ-Verpackungen haben i. d. R. keine gefahrgutrechtliche Bauartzulassung, damit keine Prüffallhöhe und damit kommt man hier im Exschutz nicht weiter.
Prüfe auch das Thema "Lagerung wassergefährender Stoffe", Löschwasserrückhaltung.
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Re: Lagerung von LQ-Ware
[Re: Jackaroo]
#15775
17.10.2012 14:04
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bastianmannheim
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Hallo Jackaroo, bezüglich der Einlagerung von LQ- Ware kann ich dir nicht helfen, allerdings kann ich mit Gewissheit sagen, dass der "transportbedingte Zwischenaufenthalt" für deine Zwecke nicht anzuwenden ist, da dies nur kurzzeitige "Lagerungen" (man darf es eigentlich gar nicht Lagerung nennen) betrifft, die in direktem Zusammenhang mit dem Transport stehen (LKW A lädt in einem Zwischenlager ab, LKW B kommt einige Stunden später umd die Ware wieder mitzunehmen). Als Faustregel gilt hier ein maximaler Aufenthalt von 24 Stunden. Gilt also für deinen Fall höchstwahrscheinlich nicht. Trotzdem viel Erfolg! Gruß, Bastian
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Re: Lagerung von LQ-Ware
[Re: bastianmannheim]
#15776
18.04.2013 14:53
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Jackaroo
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....hatte hier ja ganz vergessen noch "Danke" für die Rückmeldungen zu sagen...
Also, in diesem Sinne....Danke <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
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Re: Lagerung von LQ-Ware
[Re: Jackaroo]
#15777
24.02.2014 11:07
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Stefan
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Guten Morgen zusammen,
ich möchte mich in dieses Thema einklinken, da ich vor dem selben Problem stehe. Es ist kein reines Lagerthema, so dass ich dieses Forum für richtig halte.
In der TRGS 510 gibt es in Anlage 5, Nr. 2 (8) eine Erleichertung bei der Lagerung, welche sich auf die Prüffallhöhe bezieht. (8) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass 1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.
Bei LQ-Ware gibt es ja keine Prüffallhöhe; allerdings sind die Innen- und Außenverpackungen trotzdem (zum Transport) zulässig, da sie eben nicht geprüft werden müssen. Insofern ist ja ein gewisser Schutz vorhanden, da auch LQ-Verpackungen 6.1.4 ADR entsprechen müssen.
Bei Lagerung im Bodenbereich und händischer Kommissionierung oder mittels Stapler, der ganze Paletten kommissioniert, sehe ich die Anforderungen der TRGS 510 auch bei LQ-Ware eingehalten, so dass ich keine EX-Zone ausweisen muss.
Seht ihr das auch so oder seht ihr andere Möglichkeiten, um eine Zonenausweisung zu vermeiden?
Danke und Gruß Stefan
per aspera ad astra
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