Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
#15794
24.10.2012 20:21
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Dirk Schumann
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Hallo und Guten Abend allerseits !
Meine Hauptfracht besteht normalerweise nur aus Stahl in Kisten oder Bünden. Gestern sollte ich einen Öltank (700 l, voll) von einem Kunden abholen. Da ich meinen Gefahrgut-Schein eigentlich nicht brauche, hatte ich ihn auch nicht dabei und verweigerte daher die Verladung.
Heute hat mich mein Vorgesetzter "rundgemacht" und mir auf meine Äusserung, das ich nur den "kleinen" Gefahrgut-Schein habe und daher sowieso nichts in Tanks befördern darf, die Kleinstmengen-Regelung nach 1.1.3.6 ADR vorgehalten. "Alles unter 1000 Punkte darf ich mitnehmen !"
Wirklich ?
Gemäß meinem "alten" ADR-Grundlehrgangsbuch (14. Auflage 2003) ist die Kleinmengen-Regelung nur für Beförderungen gefährlicher Güter in VERSANDSTÜCKEN gültig (also nicht für Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks). Ist diese immer noch aktuell ?
Kann ich die Beförderung verweigern ? Zumal mein LKW auch keine Kennzeichnung (orangene Tafel hinten / vorne) besitzt um eine Gefahrgutbeförderung anzuzeigen, ganz zu schweigen das ich auch nicht den erforderlichen 2kg-Feuerlöscher mitführe.
Schnelle und profunde Antwort wäre sehr nett
Mit freundlichen Grüssen
Ein gestresster Kollege
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Re: Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
[Re: Dirk Schumann]
#15795
24.10.2012 22:44
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King_Louie_21
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Hallo Dirk, Gestern sollte ich einen Öltank (700 l, voll) von einem Kunden abholen. Handelt es sich um einen ortsbeweglichen Tank oder um einen ortsfesten Tank, der für Heizöl bestimmt war (UN1202, VG III; Klasse 3)? Für ortsfeste Tanks wäre folgende Freistellung von den Beförderungsvorschriften anwendbar: 1.1.3.1 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: [...] f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die [...] Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 [...] enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen: - alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; - es wurden Massnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und - die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.Der ausgebaute, ortsfeste Öltank muss also leer sein, um ihn gemäß dieser Freistellung befördern zu können. Ein ADR-Schein für den Fahrer ist nicht erforderlich. Der Inhalt des Öltanks müsste vorher in geeignete und UN-codierte Verpackungen umgefüllt werden, z.B. in 200l Spundloch-Fässer oder in einen IBC. Für diese Fässer oder den IBC kann die Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden) in Anspruch genommen werden. Die IHK Schwaben hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem die Mindestvoraussetzungen für die Beförderung aufgeführt sind: Grundsätze bei jeder Beförderung von Gefahrgut in VersandstückenDie Freistellung für ortsfeste ungereinigte, leere Öltanks und die Freistellung nach 1.1.3.6 dürfen gleichzeitig angewendet werden. = = = = = = = = = Gemäß meinem "alten" ADR-Grundlehrgangsbuch (14. Auflage 2003) ist die Kleinmengen-Regelung nur für Beförderungen gefährlicher Güter in VERSANDSTÜCKEN gültig (also nicht für Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks). Ist diese immer noch aktuell ? Ja, genau so ist es. Wenn es sich tatsächlich um einen ortsbeweglichen Tank handeln sollte, dann gilt dieser nicht als Versandstück und darf nicht nach 1.1.3.6 befördert werden. = = = = = = = = = Heute hat mich mein Vorgesetzter "rundgemacht" und mir auf meine Äusserung, das ich nur den "kleinen" Gefahrgut-Schein habe und daher sowieso nichts in Tanks befördern darf, die Kleinstmengen-Regelung nach 1.1.3.6 ADR vorgehalten. "Alles unter 1000 Punkte darf ich mitnehmen !" Mit dem Basisikurs (kleiner Gefahrgut-Schein) darfst Du ortsbewegliche Tanks mit einem Einzelfassungsraum von bis zu 3 cbm auf einer Beförderungseinheit befördern (Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR); erst darüber hinaus ist der Aufbaukurs Tank notwendig. Für Beförderungen ortsbeweglicher Tanks ist immer die volle Ausrüstung erforderlich und die Kennzeichnung des Tanks mit Placards (Flamme gem. Muster für Klasse 3, Fisch/Baum) sowie orange Tafeln. Der ortsbewegliche Tank muss natürlich auch regelmäßig geprüft worden sein. = = = = = = = = = Wie alt ist eigentlich Dein Gefahrgut-Schein, wenn das Lehrbuch von 2003 ist? Der Gefahrgut-Schein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (8.2.2.8.2 ADR). Wenn Dein Gefahrgut-Schein abgelaufen ist und Du sollst nur Kleinmengen transportieren, dann muss Dich Dein Arbeitgeber aufgabenbezogen unterweisen (8.2.3 ADR). Aus meiner Sicht hast Du richtig gehandelt, indem Du Dich erst mal genau kundig machen wolltest. Es ist schon unfair von Deinem Chef, wenn er Dir deswegen Probleme macht. Eigentlich sollte Dein Unternehmen froh sein, dass ein Fahrer aus eigenem Antrieb so bewusst an die Sache herangeht. Abgesehen davon, dass saftige Bußgelder drohen, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Bericht mit Foto in der Presse positiv auf das Image des Unternehmens auswirkt, wenn sich ein unerwünschter Zwischenfall ereignen sollte. Schöne Grüße.
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Re: Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
[Re: King_Louie_21]
#15796
25.10.2012 05:41
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Dirk Schumann
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Danke für die schnelle Antwort !
Mein Gefahrgut-Schein ist bis zum 22.12.2014 gültig (habe im Juni 2009 einen Auffrischungskurs gemacht).
Ich werde heute bei dem Kunden für den ich den Öltank abholen und transportieren sollte etwas anderes entladen und mich mit den dortigen Personen einmal unterhalten.
Fakt bleibt das der Öltank voll ist und der Versender sich nicht den Aufwand einer Entleerung / Umverpackung in UN-Codierte Verpackungen zumuten wird. Daher bleibt dann die einfache Rechnung: Gefahrgut IM Tank = kein Versandstück = keine Beförderung nach der Kleinmengen-Regelung.
Werde meinem Vorgesetzten dies heute so mitteilen, und falls er dennoch auf eine Beförderung besteht muss er eben auf einen anderen Mitarbeiter mit weniger "Skrupel" zurückgreifen.
Da ich einen neutralen (sprich ohne Firmenlogo auf der Plane) bedeckten 18t Planen-LKW fahre würde ein Unfall wohl dem Unternehmen nicht viel ausmachen. Aber da ich bereits an die 1000 ¤ "Lehrgeld" wegen verschiedener Versäumnisse seitens der Disposition in den letzten 7 Jahren löhnen durfte, ziehe ich hier die Notbremse.
Danke nochmals für die schnelle und fundierte Antwort ! Gute Fahrt und keine Kontrollen wünsche ich !
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Re: Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
[Re: Dirk Schumann]
#15797
25.10.2012 06:10
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King_Louie_21
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Hallo Dirk, Öltank hat sich für mich zunächst nach ortsfestem Lagertank angehört, der ausgebaut wurde. Vielleicht handelt es sich ja doch um einen ortsbeweglichen Tank. Schau doch mal, ob der Tank eine UN-Codierung aufweist und regelmäßig geprüft wurde. Den ortsbeweglichen Tank dürftest Du dann mit Deinem Schein fahren, da < 3 cbm, vorausgesetzt die Kennzeichnung, die Fahrzeugausrüstung und die Ladungssicherung passt. Oder vielleicht ist es auch ein IBC, der wie ein Tank aussieht. Ein IBC mit Nennvolumen < 1000 l wäre dann ein Versandstück, das unter die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR fallen könnte. Hier muss dann aber auch die in dem IHK-Merkblatt ( Grundsätze bei jeder Beförderung von Gefahrgut in Versandstücken) angegebene Mindestausrüstung mitgeführt mitgeführt werden. Ein Beförderungspapier ist immer erforderlich. Das muss Dir Dein Chef vorher geben. Schöne Grüße.
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Re: Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
[Re: King_Louie_21]
#15798
25.10.2012 19:09
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Dirk Schumann
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Guten Abend wiedermal !
Mein Vorgesetzter war heute sehr unwirsch ob meiner Information, dass der Tank nicht als Versandstück durchgeht und daher die Kleinmengen-Regelung nicht greift. Seine Antwort: "Dann brauch ich eben einen anderen Fahrer oder muss den Auftrag halt abgeben".
Bei der Firma wohin ich den Tank liefern sollte hat man auch erstaunt darauf reagiert das ich den Tank nicht abgeholt habe. Dort erfuhr ich dann das es ein "Transport-Tank" sei, mit einem Volumen von nicht mehr als 500 Liter.
Es ist aber einerlei, denn ich hätte selbst wenn das Gefahrgut unter die Kleinmengen-Regelung gefallen wäre den Transport nicht durchführen können.
Warum ?
Weil ich seit 7 Jahren das Chaos in der Disposition miterlebe, und für diesen Transport hätte sich wohl keiner der Chefs / Disponenten dazu in der Lage gesehen die erforderliche Ausrüstung bzw. Dokumente für einen Gefahrgut-Transport beizubringen. Da hätte ich einfach gesagt bekommen "Fahr hin und lad auf". Wie gesagt - habe keinerlei Ausrüstung für so einen Transport (und ich meine nichts, nicht mal den 2kg Feuerlöscher). Und so wie sich der Kunde wo ich laden sollte verhalten hat, wussten die ebenfalls nichts über die korrekte Verfahrensweise.
Also egal wer das Ding jetzt holt, ich werd's nicht sein. Dieser Kelch ging zum Glück an mir vorbei. Dank der Hilfe des Kings <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
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Re: Ortsbeweglicher Tank, Teil 2
[Re: Dirk Schumann]
#15799
30.10.2012 19:53
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Und nochmal meine Wenigkeit...
Gestern hat mein Vorgesetzter einen Kollegen hochgeschickt um den Tank zu holen (welcher keinen Gefahrengut-Schein besitzt). Auf meine Frage warum er dieses Risiko für sich und den Fahrer eingeht, war die Antwort:
"Der Tank ist leer und für den Eigengebrauch". Zweimal gelogen. Jetzt weiss ich definitv woran ich bin. Die Herrschaften dürfen sich in Zukunft jeden zur Abholung von Gefahrgut suchen, aber bei mir nicht. Nicht wenn es so gehandhabt wird.
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