Hallo Kolleg(inn)en,
üblicherweise werden leere Druckfässer vom Lieferanten im Rahmen der Lieferung neuer, befüllter Druckfässer als Leergut mitgenommen. Die Druckfässer werden vor der Rückgabe mit Stickstoff gespült und druckfrei gemacht; sie erfüllen damit möglicherweise auch die Bedingungen des Unterabschnitts 1.1.3.5 ADR. Da die ausreichende Reinigung aber nicht kontrolliert und nachgewiesen werden kann, erfolgt der Transport vorsichtshalber immer als "leer, ungereinigt".
Ausnahmsweise soll ein gesonderter Transport mit ungereinigten leeren Druckfässern für Gase (Klasse 2) der Gruppe A organisiert werden. Die Beförderungskategorie 4 des Unterbaschnitts 1.1.3.6 ADR gilt unter anderem für ungereinigte leere Verpackungen. Leider ist in der Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 (für mich) nicht erkennbar, ob ungereinigte leere Druckfässer auch der Beförderungskategorie 4 zugeordnet werden können. Die Definition "Verpackung" verweist auf zahlreiche anderweitig definierte Verpackungstypen (Großpackmittel, zusammengesetzte Verpackung etc.), lässt aber offen, ob Druckfässer auch darunter fallen.
Deshalb meine Fragen:
1. Zählt ein Druckfass zu den Verpackungen im Sinne der Definition des Unterabschnitts 1.2.1 ADR?
2. Kann der Transport ungereinigter leerer Druckfässer im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, Beförderungskategorie 4, erfolgen?
Schöne Grüße.