1.) kann mir Jemand ein Beispiel für ein Konditionierungsmittel nennen? Im welchen Bereich wird das verwendet? Was ist ein Konditionierungsmittel genau?
2.) Kühlmittel ist mir klar. Nur bin ich mir nicht sicher, ob ich nur gedeckte oder auch bedeckte (Tautliner) Fahrzeuge mit dem neuen Kennzeichen nach 5.5.3.4 ADR kennzeichnen muss.
Vielleicht kann mir Jemand hier helfen.
Danke :-)
Zuletzt bearbeitet von sonnenblume85; 06.11.201218:39.
kann mir Jemand ein Beispiel für ein Konditionierungsmittel nennen? Im welchen Bereich wird das verwendet? Was ist ein Konditionierungsmittel genau?
Sind Mittel welche zum Beispiel für die Speisewasseraufbereitung in Kraftwerksanlagen eigesetzt werden, um unerwünschte Reaktionen, wie Ablagerung von Kalk zu vermeiden. Ein Konditionierungsmittel ist zum Beispiel "Hydrazin".
Antwort auf
Nur bin ich mir nicht sicher, ob ich nur gedeckte oder auch bedeckte (Tautliner) Fahrzeuge mit dem neuen Kennzeichen nach 5.5.3.4 ADR kennzeichnen muss.
Im ADR 2013 unter Unterabschnitt 5.5.3.4 steht wie die Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten sein soll.
Und in Unterabschnitt 5.5.3.6 geht es um die Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container, wo steht "Fahrzeuge und Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein."
Ich hoffe das Hilft Dir weiter.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.11.201220:13.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel
[Re: Gerald]
#1587406.11.201220:34
vielen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort!
Sehe ich es richtig, dass ich ein Planenfahrzeug an beiden Vordertüren und an den Rücktüren mit der neuen Markierung kennzeichnen muss? Oder ist die Plane auch ein Zugang? Ich denke da an die Seitenbeladung....:-?
1.) kann mir Jemand ein Beispiel für ein Konditionierungsmittel nennen? Im welchen Bereich wird das verwendet? Was ist ein Konditionierungsmittel genau?
Die Überschrift zum Abschnitt 5.5.3 nennt Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) als Beispiele für Kühl- oder Konditionierungsmittel.
Im Abs. 6.3.5.3.6.2 ADR wird Trockeneis zur Konditionierung verwendet. Der Einsatzzweck kann somit ausschlaggebend sein, ob der Stoff als Kühl- oder als Konditionierungsmittel bezeichnet wird.
Darüber hinaus soll es in den RSEB 2013 noch Erläuterungen zu den Kühl-/Konditionierungsmitteln geben. So steht es zumindest in den Vortragsunterlagen von Hr. Rein (BMVBS) auf der IAA (24.09.12): IAA Gefahrguttag 2012
die Frage zum Konditionierungsmittel ist ja bereits geklärt worden.
zu Deiner zweiten Frage lies bitte im ADR Unterabschnitt 5.5.3.6.1 und dort insbesondere unter dem Kleinbuchstaben a) nach, dort steht:
... Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) das Fahrzeug oder der Container wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
...
Gemäß Unterabschnitt 5.5.3.3.3 müsen Versandstücke, welche ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden, also dieselbe Vorgabe, die sinngemäß für Versandstücke der Klasse 2 in Unterabschnitt 7.5.11 CV 36 gilt, allerdings heißt es dort in offene oder belüftete Fahrzeuge und nicht in gut belüftete Fahrzeuge und Container.
Sind gedeckte Fahrzeug im Einsatz, die gemäß Unterabschnitt 7.5.11 CV 36 bereits zum Transport von Gasen der Klasse 2 mit Lüftungseinrichtungen versehen sind, so wird es sicher auf die Menge der mit Trockeneis verladenen Güter ankommen um eine annähernd geeignete schädliche Konzentration durch die Sublimation des Trockeneises annehmen zu müssen. Auch eine definitive Auslegung darüber, was ein "gut belüftetes Fahrzeug" ist gibt die Begriffsbestimmung des ADR in Unterabschnitt 1.2.1 nichts her.
Handelt es sich also um nur wenige Versandstücke mit Trockeneis, so wird hier anzunehmen sein, dass je nach Größe des Fahrzeuges und Lüftungsquerschnitt es erst gar nicht zur Bidlung einer schädlichen Konzentration kommen wird und damit stellt sich die Frage: Ist die Anbringung des Warnkennzeichens nach Unterabschnitt 5.5.3.6.2 dann überhaupt noch erforderlich? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Bei einem Tautliner stellt sich mir diese Frage erst gar nicht ernsthaft, da die Plane nicht gasdicht abschließt und die Plane sich während der Fahrt ohnehin bewegt und damit ein Abströmen des Kohlendioxids ermöglicht mit einer geringen Zirkulation auf der Ladefläche und es somit zur Bildung einer schädlichen Konzentration gar nicht erst kommen wird. Beim Tautliner sehe ich die verbindliche Anbringung des Warnkennzeichens als Stilblüte an.
Ich hoffe ja sehr auf eine entsprechende Klarstellung im Rahmen der RSEB 2013 oder einer etwaigen Multilateralen Vereinbarung mit entsprechenden Klarstellungen und Erleichterungen, denn Sinn macht diese Vorgabe in der bisherigen Form nach meiner Auffassung nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Dusan Blach; 27.02.201317:43.
Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich. (Konfuzius)
Ich hoffe ja sehr auf eine entsprechende Klarstellung im Rahmen der RSEB 2013 oder einer etwaigen Multilateralen Vereinbarung mit entsprechenden Klarstellungen und Erleichterungen ...
Es gibt eine Sprachregelung für die Beantwortung von Anfragen .., welche ich Dir als Datei beigefügt habe.
Weis eigentlich jemand, wann mit der Veröffentlichung der neuen RSEB zu rechnen ist??
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel
[Re: Gerald]
#1587828.02.201310:27
BMVBS/UI33 (Sprachregelung für die Beantwortung von Anfragen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gekühlten oder konditionierten Versandstücken (5.5.3 ADR/RID/ADN 2013).