An alle Gefahrgutfreunde, viele Hausmeister einer Wohnungsbaugesellschaft benötígen für den Betrieb ihrer Gerätschaften, wie Rasenmäher, Laubsauger, Vertikulierer etc.Benzin. Dieses Benzin wird in 20 L-Kanistern (UN 3A1/Y....) zu den einzelnen Hausmeistern transportiert, nachdem sie bei einer Tankstelle befüllt wurden. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob hier eine Freistellung nach 1.1.3 greift. Eine Privatperson ist definitiv nicht, des Weiteren 1.1.3.1 C greift m.e. auch nicht.Vielleicht fällt Euch ja noch eine andere Freistellung, die passen könnte, ein. Benzin UN 1203-Bef. - Kat 2 - = 333 kg werden wahrscheinlich nicht überschritten. Ich sehe die Sache folgendermaßen: Beförderungspapier nach ADR unter Anwendung Ausnahme 18,Punkteanzahl. Kennzeichnung der Kanister (Gefahrzettel 3, UN 1203, Aufkleber:umweltschädigend). Beförderungseinheit mit einem 2- Kg ABC-Pulverlöscher ausstatten, Ladungssicherung. Wie seht Ihr die Angelegenheit? Freue mich auf Eure Kommentare. Gruß HoKo
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Hoko1]
#1595815.11.201215:25
Hallo Hoko1, wer holt bzw. liefert denn die Kanister zum Hausmeister (oder sind es mehere an verschiedenen Orten)? Ist es die Firma, die auch die Hausmeistertätigkeiten ausführt? Dann könnte auch 1.1.3.1 c zur Anwendung kommen: "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, ... im Zusammenhang mit ... Reparatur- und Wartungsarbeiten". Im weitesten Sinne ist ja auch Rasenmähen eine Wartungsarbeit. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Gandalf]
#1595915.11.201215:42
Hallo Gandalf, zum einen, es sind mehrere Hausmeister auch in verschiedenen Stadtteilen. Bislang erfolgte die Benzinversorgung über eine Mineralölfirma, die aber in Zukunft diese Transporte nicht mehr durchführen möchte (warum auch immer). Jetzt möchte die Wohnungsbaugesellschaft diese Versorgungsfahrten selbst durchführen. Es handelt sich dabei nicht um die Hausmeister selbst, sondern um total andere Mitarbeiter mittels eigenem Fuhrpark. Mit der Freistellung 1.1.3.1 C ist es m.E. sehr weit hergeholt und würde bei einer Kontrolle u.U. zum Bußgeld führen. Gruß HoKo
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Hoko1]
#1596015.11.201219:28
Hallo Hoko 1, ich würde den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) in diesen Fall nutzen, bei Benzin sind es zwar nur 333 L Freigestellt, natürlich unter Beachtung der Auflagen (hängt als Datei an), aber ich denke mal es dürfte in diesem Fall langen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Gerald]
#1596116.11.201212:01
Hallo Gerald, Hallo Gandalf, habt vielen Dank. Dann war ich ja in meiner Vermutung nach 1.1.3.6 zu verfahren richtig. Hatte gehofft, dass ihr u.U. doch noch eine Freistellung "schaufelt". Dank nochmals. Gruß HoKo
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Hoko1]
#1596216.11.201213:43
was hat denn Unterabschnitt 1.1.3.3 a) ADR mit diesem Beförderungsvorgang zu tun? Hier handelt es sich um ganz normale Gefahrgutbeförderungen, in der Regel unter Nutzung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.
Hallo Alfred, nun ja, wenn es nicht mehr wie 60 l wären, könnte auch unter 1.1.3.3 a befördert werden, denn es gibt hier keinerlei Einschränkung oder Bedingung. Also darf auch ein Fahrzeug der Wohnungsbaugesellschaft 60 l in Kanistern mitführen. Wer will denn bei einer Kontrolle feststellen, das das nicht 1.1.3.3 a ist? Ich denke das kann man nicht. Aber die Diskussion hat sich ja erübrigt. Hoko1 sagt ja, dass es mehr sind. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 20.11.201209:18.
Re: Benzintransporte für Hausmeister
[Re: Gandalf]
#1596620.11.201212:12
ausgehend von der Falldarstellung des ursprünglichen Fragestellers handelt es sich um interne Versorgungsfahrten. Damit muss jemand schon sehr clever sein, wenn er als Begründung 1.1.3.3 a) ADR heranzieht. Außerdem kann ich die Argumentation auch nur dann nachvollziehen, wenn die 60 l Benzin in einem Fahrzeug mit Benzinantrieb befördert werden.