MixUp UN 1265 bzw 1993
#15974
20.11.2012 00:03
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Wyn
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Erneut wende ich mich etwas konfus an die Kollegen ...
Gegeben den Fall man mag Pentan auf die Straße schicken, Versand in IBC´s waere vorzuziehen. Pentan haette UN 1265, VG II die Zulassung fuer IBC 02, allerdings eingeschraenkt durch die Sondervorschrift B 8: "Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Grosspackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt." So ... reine Form ? Moeglich waere es den Dampfdruck durch mischen mit anderen Lösemitteln zu senken, aber ... bis zu welcher Mischung bin ich noch in der 1265 zu Hause, ab wann waere ich in der 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.? Und 1993 ... ich kaeme da mit Dampfdruck kleiner 110 und Flammpunkt kleiner 23° in die VG II mit Vorschrift 640 D rein, somit waere IBC auch hier ok. Oder ich pruegle den Flammpunkt weiter nach oben und fahre in der VG III, was mir aber die Viskositaetspruefung bescheren wuerde ?
Verzeihet das Gedankenchaos am spaeten Abend, fuer schwere Gedankenfehler begebe ich mich notfalls freiwillig in die Ecke ...
Dankend und grueßend
wyn
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Re: MixUp UN 1265 bzw 1993
[Re: Wyn]
#15975
20.11.2012 08:03
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King_Louie_21
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Hallo Wyn,
allgemein gilt: Solange dem Pentan nur soviel Menge eines anderen Lösemittels zugegeben wird, die keine Auswirkung auf die Klassifizierung hat, bleibt es gem. Unterabschnitt 2.1.2.3 ADR bei UN 1265 (PENTAN).
Welches Lösemittel und wieviel davon soll denn zugemischt werden? Klassifizierungsrelevante Auswirkungen sind im Unterabschnitt 2.1.3.3 ADR genannt. Unterabschnitt 3.1.3.2 ADR beschreibt das Ganze auch nochmals. Aus meiner Sicht wäre folgendermaßen einzustufen:
a) das zur Mischung verwendete Lösemittel ist Gefahrgut
Werden mehr als nur Spuren eines anderen Lösemittels, das dem ADR unterliegt, zugegeben, dann ist die n.a.g. Nr. zu verwenden, die das Gemisch am besten beschreibt. Das muss dann nicht unbedingt UN 1993 sein; es hängt von dem zur Mischung verwendeten Lösemittel ab.
b) das zur Mischung verwendete Lösemittel ist kein Gefahrgut
Wenn die Siedepunkt- bzw. Flammpunkt-Kriterien der VG I bzw. VG II weiterhin auf die Mischung zutreffen, dann bleibt es bei Klasse 3, UN 1265 (PENTAN). Liegt der Flammpunkt der Mischung zwischen 23°C und 60°C, gilt ggf. UN 3295 (KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., 3, VG III).
c) umweltgefährdende Eigenschaften
Pentan ist umweltgefährlich. Steigt der Flammpunkt durch die Mischung auf > 35°C und wird die Verbrennung nicht mehr selbständig unterhalten (vgl. Bem. 1 zu Abs. 2.2.3.1.1 ADR), dann wäre zu prüfen, ob es sich bei dem Gemisch immer noch um einen umweltgefährdenenden flüssigen Stoff handelt; ggf. könnte UN 3082 zutreffen (Einstufungskriterien im Abs. 2.2.9.1.10 ADR). Umweltgefährdende Eigenschaften können möglicherweise auch noch bei einem Flammpunkt > 60°C vorliegen.
Soll durch die Zugabe eines anderen Lösemittels das Pentan eingedickt werden und ein viskoses Gemisch erzeugt werden, damit gem. Abs. 2.2.3.1.5 ADR die Kriterien der Klasse 3 nicht mehr zutreffen? Welche Reaktion soll da stattfinden und kannst Du bitte hierzu ggf. noch genauere Informationen liefern? Auf jeden Fall würde ich dann trotzdem noch die Umweltgefahr prüfen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.11.2012 07:43.
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Re: MixUp UN 1265 bzw 1993
[Re: King_Louie_21]
#15976
13.02.2013 12:22
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Wyn
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Wenn ich diese Diskussion nochmals mit einer koffeingeschwaengerten Sinnfrage hochholen darf: Welchen Sinn hat denn hier ueberhaupt die Zulassung von IBC02, wenn IBC´s dann aber in der folgenden Spalte mit Sonderbestimmung B8 ausgeschlossen werden ?
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Re: MixUp UN 1265 bzw 1993
[Re: Wyn]
#15977
14.02.2013 08:51
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King_Louie_21
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Hallo Wyn,
hast Du wirklich technisch reines Pentan vorliegen? Anders als bei den Gasen (Butan, Propan) gilt die SV 657 für Pentan nicht. Die Eintragung für Pentan (UN 1265) in der Stoffliste ist ggf. auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um den Reinstoff handelt (Lösung, Gemisch). Unreinheiten und Additive können den Dampfdruck senken und der IBC wäre dann zulässig. Schau doch mal in den Unterabschnitt 2.1.2.3 ADR.
Schöne Grüße.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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