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Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR #16028 28.11.2012 14:40
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zulius Offline OP
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hallo zusammen

ich habe eine kleine " Neulings-frage". Gefahrzettel Nummer 3 nach ADR und IATA sind die gleichen? ich hab nun diverse bei uns gesehen mit dem Text " flammable liquid". Unser Speditionleiter meinte: IATA mit dem Text ; ADR ohne.

Könnt ihr das so bestätigen oder ist es egal ob der Text vorhanden ist (bei ADR)?
vielen Dank

Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: zulius] #16029 28.11.2012 15:13
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Magnum Offline
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Hallo Zulius,

im ADR unter 5.2.2.2.1.5 steht sinngemäß, daß unter dem Symbol freiwillige Angaben über die Art der Gefahr auf dem Gefahrzettel enthalten sein dürfen.
Der IATA-Gefahrzettel darf also auch auf der Straße verwendet werden.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: Magnum] #16030 28.11.2012 17:36
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zulius Offline OP
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Hallo Magnum

Vielen Dank für deine Antwort. Ich wusste, dass ich das nachlesen kann, auf die Schnelle wusste ich es aber nicht. Dann kann ich ja beruhigt sein, dass dies zulässig ist.

Freundliche Grüsse aus der verregneten Schweiz

Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: zulius] #16031 17.12.2012 12:29
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Claudi Offline
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Zur Klarstellung:

Auch nach IATA muss der Gefahrzettel keinen erläuternden Text haben (ist aber wie auf allen anderen Verkehrsträgern erlaubt). Es gibt jedoch einige Airlines/Länder, die in ihren Abweichungen Label mit Text fordern.

Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: Claudi] #16032 01.08.2013 10:57
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Antarion Offline
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Hab den Thread über die Suchfunktion gefunden und klinke mich noch mal ein:

Ist es also völlig egal welche Gefahrzettel ich für meine Gebinde verwende, gibt nichts zu beachten? Ob mit oder ohne Text interessiert nicht (hauptsache die Abmessungen stimmen) ?

Danke

Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: Antarion] #16033 01.08.2013 13:24
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Gandalf Offline
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Hallo Antarion,
Antwort auf
hauptsache die Abmessungen stimmen
Nicht nur die Abmessungen, auch Form, Farbe und Symbol (siehe 5.2.2.2 ADR). Und darüber hinaus darf es auch nicht irgendein Text sein. ADR 5.2.2.2.1.5 sagt: Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: Gandalf] #16034 19.08.2013 14:25
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Dieter2010 Offline
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Hallo,

wie ist es mit Gefahrzetteln der Nr. 3, wenn unter dem Symbol das Wort "Dieselkraftstoff" aufgedruckt ist; ist dies auch erlaubt oder eher nicht?


Viele Grüße

Dieter
Re: Gefahrzettel Nr. 3 nach ADR [Re: Dieter2010] #16035 19.08.2013 18:22
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Dieter,

außerhalb des Gefahrzettels kann jede sinnvolle Angabe getätigt werden. Was innerhalb des 10*10 cm großen Gefahrzettels möglich ist, hat Gandalf ja bereits im Beitrag weiter oben erwähnt.

Die Angabe «Dieselkraftstoff» ist aus meiner Sicht weder eine Beschreibung der Gefahr noch ein Handhabungshinweis. Bei stringenter Auslegung der Vorschriften des ADR/RID wäre diese Angabe aus meiner Sicht innerhalb des Gefahrzettels nicht zulässig.

Eine solche Angabe ist meines Wissens auch nicht für andere Verkehrsträger vorgeschrieben, so dass 5.2.2.2.1 ADR/RID ebenfalls nicht angewendet werden kann.

Schöne Grüße.


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