Hallo Gerald,
der Satz 2 (bisher letzter Satz) wird gestrichen aber ersetzt durch folgende Sätze 2-4: "Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumente gilt Abschn. 1.3.3 ADR i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB entsprechend"
Damit wird klar, wer den Fahrer einweisen und dies jetzt zusätzlich noch schriftlich dokumentieren muss. Auf das Geschrei bei den Heizölbeförderern und deren Gefahrgutbeauftragten bin ich gespannt.
Grüße aus Mainfranken
Gerhard