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GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.2 #16095 15.12.2012 12:11
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Gerald Offline OP
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Hallo,
in der GGVSEB ab 01.01.2013 wird die Ziffer 3.2 geändert.
In der Überschrift steht dann "Unterrichtung des Fahrpersonal durch Befüller und Entlader " sowie der letzte Satz "Entsprechend gilt für geschäftsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung." wird gestrichen.

Wie sieht es jetzt mit der Einweisung des Fahrzeugführers z.B. bei Anlieferung vom Heizöl in die Empfängeranlage (Heizöltank) beim Kunden aus, damit es zu keiner Überfüllung kommt? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.2 [Re: Gerald] #16096 15.12.2012 16:20
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glücke Offline
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Hallo Gerald,

der Satz 2 (bisher letzter Satz) wird gestrichen aber ersetzt durch folgende Sätze 2-4: "Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumente gilt Abschn. 1.3.3 ADR i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB entsprechend"

Damit wird klar, wer den Fahrer einweisen und dies jetzt zusätzlich noch schriftlich dokumentieren muss. Auf das Geschrei bei den Heizölbeförderern und deren Gefahrgutbeauftragten bin ich gespannt.

Grüße aus Mainfranken
Gerhard

Re: GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.2 [Re: glücke] #16097 15.07.2013 15:47
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Gerald Offline OP
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OP Offline
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Beiträge: 3,134
Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich wollte das Thema noch mal aufwerfen, da im Moment eine Diskussion unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post17849 stattfindet.

Wie sieht das in der Praxis jetzt nach dem 01.07.2013 mit der Unterweisung der Fahrzeugführer durch den Beförderer aus?


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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