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Handwerkerregel für Probenehmer? #40879 21.05.2026 18:23
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Unser Probenehmer entnimmt vor Ort beim Kunden Gasproben und füllt diese in Druckgasflaschen. Diese Druckgasflaschen befördert er dann zur Analyse ins Labor. Kommt in diesem Fall die Freistellung 1.1.3.1 c) ADR 2025 infrage, da es sich um seine Haupttätigkeit handelt?

Ich möchte gerne einmal eure Meinung dazu lesen.
Bei einem Gefahrgutstopp in Chemnitz hat uns ein Polizist das so bestätigt.
Allerdings sehen das nicht alle in unserem Unternehmen so.

Danke für euer Feedback.

René

Zuletzt bearbeitet von RSchmelz; 21.05.2026 18:43.
Re: Handwerkerregel für Probenehmer? [Re: RSchmelz] #40880 21.05.2026 19:10
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Hallo René.
Nach dem Wortlaut des ADR und der RSEB sehe ich keinen zwingenden Grund, der dagegen spricht. ADR spricht von Lieferung in beiden Richtungen (hier von Einsatzort zu Firmenstandort, RSEB sagt "von und zu", also beide Richtungen), Messungen (ist eine) und Hauptzweck nach Ihrer Aussage ebenfalls. Umgekehrt argumentiert: ist der Hauptzweck die Ortsveränderung des Gutes oder die Messung? Wohl die Messung.
Falls allerdings das Labor nicht der Standort Ihrer Firma ist greift m.E. diese Freistellung nicht, sondern es sind andere Erleichterungen (1000 Punkte, 3.4) zu prüfen.
Gruß
M.A.T.

Re: Handwerkerregel für Probenehmer? [Re: RSchmelz] #40883 24.05.2026 11:59
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Meiner Meinung nach ist hier der zentrale Punkt, ob es sich wirklich um eine Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit handelt und ob sich alles in einem Unternehmen abspielt.

Wenn man nun argumentiert, dass die Haupttätigkeit z.B. die Prüftätigkeit ist und der Probenehmer dafür die Gasproben (zurück) ins Unternehmen zur Analyse befördert, dann sehe ich die Anwendung des 1.1.3.1 c) als möglich an.

Sofern es (nur) darum geht, einen "Shuttle-Service" zwischen dem Unternehmen, in dem die Probe gezogen wird und dem (ggf. noch externen) Prüflabor einzurichten, dann käme 1.1.3.1 c) für mich nicht in Frage.

Die Probe müsste meiner Meinung nach direkt im Unternehmen, das die Freistellung in Anspruch nehmen möchte, (weiter) verarbeitet werden. Die RSEB spricht einmal in Ziffer 1-1.2 davon: "Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung". Das steht auch im ADR.

Bei den Beispielen in Ziffer 1-4.1 ist außerdem vom "direkten Verbrauch" die Rede.

in Chemnitz ist ja der Vertreter des BLFA aus RLP regelmäßig anwesend, den ich persönlich sehr schätze. Oft geht mir das aber zu sehr auf die Seite der Industrie und es werden die Grenzen solcher Freistellungsregelungen regelmäßig verwässert oder verschoben. Und ob die sächsische Polizei den Sachverhalt vollständig überblickt, kann ich natürlich auch nicht einschätzen.

Ich habe die Unternehmen immer so beraten, dass zwar die Möglichkeiten des ADR ausgeschöpft werden aber Grenzen auch Grenzen bleiben und keine Graubereiche zur Anwendung kommen. Wenn sich beispielsweise jeder Kurierfahrer die Freistellung auslegt und eine andere Haupttätigkeit dazu findet, brauchen wir irgendwann in der KEP Branche kein ADR mehr. Die Lobby hat ja beim Verladerbegriff und LQ schon gut gearbeitet.



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