Meiner Meinung nach ist hier der zentrale Punkt, ob es sich wirklich um eine Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit handelt und ob sich alles in einem Unternehmen abspielt.
Wenn man nun argumentiert, dass die Haupttätigkeit z.B. die Prüftätigkeit ist und der Probenehmer dafür die Gasproben (zurück) ins Unternehmen zur Analyse befördert, dann sehe ich die Anwendung des 1.1.3.1 c) als möglich an.
Sofern es (nur) darum geht, einen "Shuttle-Service" zwischen dem Unternehmen, in dem die Probe gezogen wird und dem (ggf. noch externen) Prüflabor einzurichten, dann käme 1.1.3.1 c) für mich nicht in Frage.
Die Probe müsste meiner Meinung nach direkt im Unternehmen, das die Freistellung in Anspruch nehmen möchte, (weiter) verarbeitet werden. Die RSEB spricht einmal in Ziffer 1-1.2 davon: "Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung". Das steht auch im ADR.
Bei den Beispielen in Ziffer 1-4.1 ist außerdem vom "direkten Verbrauch" die Rede.
in Chemnitz ist ja der Vertreter des BLFA aus RLP regelmäßig anwesend, den ich persönlich sehr schätze. Oft geht mir das aber zu sehr auf die Seite der Industrie und es werden die Grenzen solcher Freistellungsregelungen regelmäßig verwässert oder verschoben. Und ob die sächsische Polizei den Sachverhalt vollständig überblickt, kann ich natürlich auch nicht einschätzen.
Ich habe die Unternehmen immer so beraten, dass zwar die Möglichkeiten des ADR ausgeschöpft werden aber Grenzen auch Grenzen bleiben und keine Graubereiche zur Anwendung kommen. Wenn sich beispielsweise jeder Kurierfahrer die Freistellung auslegt und eine andere Haupttätigkeit dazu findet, brauchen wir irgendwann in der KEP Branche kein ADR mehr. Die Lobby hat ja beim Verladerbegriff und LQ schon gut gearbeitet.