Hallo, zum Ende der Jahres 2012 sind ja die TRbF ausgelaufen.
Nun meine Fragen dazu.
Wo ist jetzt geregelt
1. "das Ottokraftstoff oder Spezialbenzin gemeinsam mit HEIZÖL,LEICHT in Mehrkammer Tankfahrzeug nicht befördert werden darf" stand in TRbF 30 Kapitel 11.2 (4)
2. "Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff in Kammernzu transportieren, die eine gemeinsame Gaspendelleitung miteinander verbindet nicht befördert werden darf" stand in TRbF TRbF 60 Kapitel 7 (2)
3. "Anwenden von Gaspendeln" stand in TRbF 20 Nummer 9.1.3 und 60 Nr. 7 Punkt 3 Seite 6 (Pflicht Beförderer)
Hallo Gerald, die Fundstelle ist die Folgende (allerdings mit einem Verweis auf die TRBF):
BGI 857 4.2.2 Produktwechsel (Switch-Loading) Es ist verboten, Ottokraftstoffe gemeinsam mit leichtem Heizöl (HEL) in einem Mehrkammer-Tankfahrzeug zu befördern.
Siehe Abschnitt 11.2 Abs. 4 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".
Die Technische Regel brennbare Flüssigkeiten sind ja bekanntlich zum 31.12.2012 aufgehoben worden (gem. §27 (4) BetrSichV).
Einige Inhalte aus diesen sind in die TRGS 751 übernommen wurden, wie z.B.
Nummer 1. Gefährliche Flammpunkterniedrigungen von Heizöl EL durch unbeabsichtigte Vermischungen mit Kraftstoffen sind zu vermeiden. Dies gilt als erfüllt, wenn flüssiger Kraftstoff nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern von unterteilten Lagerbehältern zusammen gelagert wird. (vgl. 4.2.1.2 (2)) Nummer 2. Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen dürfen nur dann über die gleichen Lüftungsleitungen bzw. gleiche Gaspendelleitung belüftet und entlüftet werden, wenn … (vgl. 4.2.1.3 (5)) Nummer 3. Gefährliche elektrostatische Aufladungen dürfen bei der Befüllung von Lagerbehältern sowie bei der Betankung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen sowie bei der Befüllung von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen nicht entstehen, siehe hierzu auch TRBS 2153. Dazu müssen sich bei flüssigen Kraft- und Betriebsstoffen die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst nahe über dem Lagerbehälterboden befinden; ein Versprühen muss ausgeschlossen sein. (vgl. 4.3.3)
Ich habe nur nicht folgende Festlegungen gefunden:
Nummer 4. Befüllen von Lagebehältern mit Heizöl beim Kunden, - nur im Vollschlauchsystem - nach dem "Totmannsprinzip" - Füllraten 200 l / min nicht überschreiten.
und
Nummer 5. Das Befüllen eines Mehrkammer-Transportbehälters mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B und Heizöl EL ist unzulässig, um bei einer Vermischung von Heizöl EL mit den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B eine gefährliche Flammpunkterniedrigung zu verhindern. (vgl. TRbF 30 Nr. 11.2 (4))
Zwar wurden viele Festlegungen aus den TRbF in ein Merkblatt Tankanlagen 967, 11/2012 der TÜV-Organisationen "gerettet", aber wie ist das mit der Anwendbarkeit/Rechtsgültigkeit? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Und wer kann mir die neuen Fundstellen zu Nummer 4 und 5 nennen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wie sieht die Sache aus, wenn statt eines einfachen "Mehrkammertankfahrzeuges i. S. von: keine getrennte Befühl-/Entleerungsleitungen", ein "Mehr-Produkten-Tankfahrzeug" verwendet wird, also ein solches, bei dem für jede Tankkammer eine eigene Befühl- und Entleerungsvorrichtung vorhanden ist? Gruß
BGI 857 4.2.2 Produktwechsel (Switch-Loading) Es ist verboten, Ottokraftstoffe gemeinsam mit leichtem Heizöl (HEL) in einem Mehrkammer-Tankfahrzeug zu befördern. Siehe .... Abschnitt 11.2 Abs. 4 TRbF 30 ...
Ist denn die BGI 857 noch gültig, sie ist ja immerhin vom November 2003?? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Die TRGS 509, 720 und 751 sind ja in Kraft.
In der BGI 857 unter 4.2.2 wird auf den Abschnitt 11.2 Abs. 4 TRbF 30 verwiesen, nur wurde ja die TRbF auf Grundlage der BetrSichV §27 (4) aufgehoben.
In den neuen TRGS habe ich zu "Es ist verboten, Ottokraftstoffe gemeinsam mit leichtem Heizöl (HEL) in einem Mehrkammer-Tankfahrzeug zu befördern."nichts gefunden.