Hallo FJR,
dem Fachhandel eine Auflistung der ADR-Punkte pro Artikel (das sind reichlich) zu übermitteln?
Ich denke mal, Du meinst die Punkteberechnung nach 1.1.3.6! Als "Hersteller" nach ADR/GGVSEB kann ich sagen "
NEIN.
Ansonsten kommt es immer auf die Verantwortlichkeit nach ADR/GGVSEB an.
Dazu kommt noch,das die Berechnung der Punkte ist immer anhängig von der Menge und der Beförderungskategorie der entsprechenden UN-Nummer.
Im ADR 2013 steht unter Unterabschnitt 5.4.1.1
Allgemeinen Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Beförderungspapier sind in der GGVSEB geregelt, und zwar im
Im
§ 17 GGVSEB "Pflichten des Auftraggebers des Absenders" steht in Absatz (1) Ziffer 2:"dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1 ... schriftlich mitgeteilt werden"
Im
§ 18 GGVSEB "Pflichten des Absenders" steht in Absatz (1) Ziffer 1 a)"auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR ...schriftlich hinzuweisen ...
Im
§ 19 GGVSEB "Pflichten des Beförderers"steht in Absatz (2) Ziffer 5: dafür zu sorgen, dass
a)"die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a .... dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden."