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Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda #16187 07.01.2013 12:25
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Naga2012 Offline OP
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Hallo,
das neue ADR schreibt vor, dass der Absender gefähricher Güter verpflichtet ist, dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen in nachweisbarer Form zu übermitteln (Quelle: 1.4.2.1.1. b))
Könnt ihr mir sagen, wie ihr das in der Praxis macht? Muss ich jetzt von jeder Transportanmeldung den Faxbericht aufheben bzw. mir die gesendete Mail ausdrucken? Wann könnte dieser Punkt überhaupt kontrolliert werden?
Gilt dies auch für LQ-Sendungen?
Danke für eure Hilfe!
Viele Grüße

Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: Naga2012] #16188 07.01.2013 13:53
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bastianmannheim Offline
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Moin!
Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn die Angaben auf dem Beförderungspapier nicht mit der Kennzeichnung der Ware übereinstimmen, daraus ein Bußgeld entsteht und der Verursacher gesucht wird. Habe ich in der Vergangenheit schon desöfteren erlebt.
Wir geben unseren Fahrern immer ein Beförderungspapier mit und lassen den Fahrer den Erhalt per Unterschrift bestätigen. Zudem bekommt der Transportunternehmer im Ladeauftrag immer die GG- Angaben mitgeteilt.
Ich denke nicht, dass du jede Email mit einer Anmeldung ausdrucken musst, wenn man sich das im Postausgangsordner speichert hat man die Mails ja immer nachträglich noch verfügbar, diese Art des "Beweises" war bei mir in der Vergangenheit immer ausreichend.

Viel Spaß!

Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: Naga2012] #16189 07.01.2013 15:11
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Naga,

die Forderung zur Nachweisbarkeit in Abs. 1.4.2.1.1. b) ADR würde ich vor allem in Zusammenhang mit Abschnitt 5.4.4 ADR (Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter) für Standard-Gefahrgutsendungen und Abschnitt 3.4.12 ADR für begrenzte Mengen (LQ) lesen.

Schöne Grüße.

Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: King_Louie_21] #16190 07.01.2013 15:41
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Naga2012 Offline OP
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Hallo King Louie,
vielen Dank für deine Antwort. Das hat mir sehr weitergeholfen.
Viele Grüße

Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: Naga2012] #16191 10.01.2013 13:51
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TDamm Offline
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hallo alle anderen,

aber bitte daran denken, dass die Info - Pflicht mit der Erteilung des Transportauftrages an den Beförderer einhergeht. Wenn der Fahrer an der Rampe steht, ist es zu spät.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: TDamm] #16192 10.05.2013 14:06
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fjoddel Offline
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Hallo,
sind wir als Hersteller/Beförderer von Farben/Lacken etc. dazu verpflichtet, dem Fachhandel eine Auflistung der ADR-Punkte pro Artikel (das sind reichlich) zu übermitteln? Ich war immer der Ansicht, dass wir unsere Schuldigkeit mit Übermittlung von Beförderungspapiere inkl. ADR-Übersicht und SDBs erfüllt hätten.

Danke für Eure Reaktionen !!!

Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: fjoddel] #16193 10.05.2013 16:14
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Gerald Offline
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Hallo FJR,

Antwort auf
dem Fachhandel eine Auflistung der ADR-Punkte pro Artikel (das sind reichlich) zu übermitteln?


Ich denke mal, Du meinst die Punkteberechnung nach 1.1.3.6! Als "Hersteller" nach ADR/GGVSEB kann ich sagen " NEIN.
Ansonsten kommt es immer auf die Verantwortlichkeit nach ADR/GGVSEB an.
Dazu kommt noch,das die Berechnung der Punkte ist immer anhängig von der Menge und der Beförderungskategorie der entsprechenden UN-Nummer.

Im ADR 2013 steht unter Unterabschnitt 5.4.1.1
Allgemeinen Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Beförderungspapier sind in der GGVSEB geregelt, und zwar im

Im § 17 GGVSEB "Pflichten des Auftraggebers des Absenders" steht in Absatz (1) Ziffer 2:"dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1 ... schriftlich mitgeteilt werden"

Im § 18 GGVSEB "Pflichten des Absenders" steht in Absatz (1) Ziffer 1 a)"auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR ...schriftlich hinzuweisen ...

Im § 19 GGVSEB "Pflichten des Beförderers"steht in Absatz (2) Ziffer 5: dafür zu sorgen, dass
a)"die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a .... dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden."

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.05.2013 16:19.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Änderungen ADR 2013 - Übermittlung von Gefahrgutda [Re: Gerald] #16194 13.05.2013 10:00
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fjoddel Offline
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Danke, das bestätigt meinen Kenntnisstand !!!


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