§36 GGVSEB
#16199
09.01.2013 16:35
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Udo Freitag
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Hallo Mitstreiter,
wer hat sich schon mit der neuen GGVSEB befasst? Ich bin beim § 36 etwas stutzig geworden. Die Prüffrist von Feuerlöschgeräten, die in Deutschland hergestellt wurden, beträgt 2 Jahre nach Herstellungsdatum.... Was hat man sich denn dabei gedacht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Dann rüste ich doch unseren gesamten Fuhrpark mit chinesischen Geräten aus, da ist die Prüffrist 10 Jahre (habe mir ausgedacht). War man mit der alten Regelung nicht zu frieden? Arme Kontrollorgane, müssen jetzt alle Prüffristen für Feuerlöschgeräte des jeweiligen Herstellungslandes kennen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />
Gruß
Udo
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Udo Freitag]
#16200
09.01.2013 16:57
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Dieter2
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Hallo Udo,
meines Wissens gilt eine 2 jährige Prüffrist für alle Feuerlöscher bereits seit Januar 2008.
Gruß Dieter
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Udo Freitag]
#16201
09.01.2013 17:19
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Dieter2
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Da 3.4 in der Anlage 2 nicht mehr existiert, bin ich jetzt allerdings auch ein wenig verblüfft...
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Udo Freitag]
#16202
09.01.2013 17:44
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Winklhofer
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Servus Herr Freitag,
die Umschichtung in § 36 GGVSEB erfolgte, um die Prüffristen auch für grenzüberschreitende Beförderungen nutzbar zu machen. Bisher war sie ja nur für innerstaatliche Beförderungen auf in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anwendbar. Die Formulierung wurde so gewählt, weil Deutschland für nicht hier hergestellte Feuerlöschgeräte keine Regelungen erlassen kann. Im Übrigen gilt immer noch 8.1.4.4 ADR, wonach die Feuerlöschgeräte mit dem Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen werden müssen. Der Verzicht auf das Datum bei neuen Feuerlöschgeräten mag wohl in Deutschland durch den § 36 GGVSEB zulässig sein, aber ich würde immer darauf Wert legen, dass auch ein entsprechendes Datum eingetragen ist, um Schwierigkeiten im Ausland zu entgehen.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Winklhofer]
#16203
10.01.2013 07:28
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Udo Freitag
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Hallo Herr Winklhofer,
das würde aus meiner Sicht aber nur Sinn machen, wenn es in allen Ländern eine einhaltliche Prüffrist von 2 Jahren geben würde. Dies ist aber wohl noch nicht der Fall? Nach dem Wortlaut zu urteilen, gilt die Frist nach neuer Regelung nur für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte. Nach der "alten" Anlage 2, war der Prüfinterval sowohl für deutsche als auch für ausländische Geräte, wenn sie auf in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eingesetzt wurden.
Gruß
Udo
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Udo Freitag]
#16204
10.01.2013 10:29
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Sirius
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Moin Moin, missverstehe ich da etwas ? In meiner neuen GGVSEB existiert der von euch zitierte § 36 nicht mehr, dafür aber weiterhin Anlage 2 mit dem 3.4 Feuerlöschgeräte.
Ich halte 3.4 für ungeschickt, da die Einschränkung auf 'deutsche' Feuerlöscher fehlt (Prüffrist 2 Jahre) - über 'ausländische' Feuerlöscher und deren Prüffristen kann der deutsche Kontrolleur nicht befinden. Steht im ADR etwas besser, wobei eine Übersicht über die nationalen Prüffristen hilfreich wäre. Sind die Prüfsiegel standardisiert ? Oder kann ich als Deutscher durch ein gut aussehenden 'Nachdruck' eines ausländischen Prüfsiegels getäuscht werden ?
Gruß Sirius
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Sirius]
#16205
10.01.2013 12:16
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Gerald
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Hallo Sirius, In meiner neuen GGVSEB existiert der von euch zitierte § 36 nicht mehr, dafür aber weiterhin Anlage 2 mit dem 3.4 Feuerlöschgeräte. Da hast Du noch ein altes ADR, denn am 19.12.2012 wurde im BGBI I S. 2715 die Verordnung zur Änderung der GGVSEB veröffentlicht, und da gibt es dann den §36. Jetzt weiß ich natürlich nicht, von welchem Verlag Du das ADR hast. Solltest Du es vom Ecomed Verlag haben, dann findest Du auf der Homepage unter ADR 2013 die neue GGVSEB zum Downloaden. Das Problem ist meiner Meinung eher, das jeder ADR Staat eine andere Prüffrist hat, und man sich nicht innerhalb der ADR Staaten auf eine Prüffrist einigen kann. Zumal in jedem ADR Staat eine andere Behörde dafür zuständig ist. In der Zeitschrift "Gefahrgut" gab im Oktober 2010 mal eine Übersicht, über die verschiedensten Prüffristen bei dem Feuerlöscher, welche von einen halben Jahr über ein Jahr bis zu zwei Jahren reicht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Winklhofer]
#16206
10.01.2013 13:46
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TDamm
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Der Verzicht auf das Datum bei neuen Feuerlöschgeräten mag wohl in Deutschland durch den § 36 GGVSEB zulässig sein, aber ich würde immer darauf Wert legen, dass auch ein entsprechendes Datum eingetragen ist, um Schwierigkeiten im Ausland zu entgehen.
Hallo Herr Winkelhofer, hallo alle anderen, ich kann beim besten Willen nicht aus § 36 GGVSEB, wie auch schon aus der vorherigen Formulierung in der Anlage 2 zur GGVSEB, erkennen, dass an neuen Feuerlöschern das Datum der nächsten Prüfung im Sinne des UA 8.1.4.4 ADR fehlen darf. Grundsätzlich konnten sich die ADR - Staaten vor Jahren und auch heute noch nicht auf einen einheitlichen Verwendungszeitraum von Feuerlöschern auf Fahrzeugen einigen. Der Vorteil des § 36 liegt nun darin, dass die Regelung nun nicht mehr auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt ist. Aus hiesiger Sicht wäre jedoch günstiger gewesen, wenn § 36 auf das Monatsdatum der Herstellung abgestellt hätte, um UA 8.1.4.4 gerecht zu werden. Aber das wird wohl dann in der RSEB erläutert werden.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: §36 GGVSEB
[Re: Gerald]
#16207
10.01.2013 13:49
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Sirius
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Danke Gerald, das war ein wichtiger Hinweis : die Änderung der GGVSEB im Dezember ist mir durch die Lappen gegangen (war schon im Urlaub).
Sirius
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Re: §36 GGVSEB
[Re: TDamm]
#16208
10.01.2013 14:47
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Winklhofer
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Servus Herr Damm,
tja, da können sich die Geister streiten. Ich kann im neuen § 36 GGVSEB für neu hergestellte Feuerlöscher nicht erkennen, dass da auch noch ein Prüfdatum angebracht sein muss. Der Bezug auf 8.1.4.4 Satz 3 ADR gibt dazu nichts her. Deswegen hatte ich ja ausdrücklich meine Bemerkung gemacht, um nicht nur innerstaatliche sondern auch grenzüberschreitende Beförderungen unproblematisch abwickeln zu können.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer (ohne "e")
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