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Freistellung #1620 26.03.2004 19:45
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Hallo

Ich bin auf der Suche nach einer Antwort auf dieses Forum hier gestoßen und hoffe, dass ich ein wenig Hilfe bekomme.

Mein Problem ist folgendes.

Ich transportiere Cyanolchlorid ADR 8.1 (80) UN 2670 im Kombiverkehr nach Italien. Das Gut befindet sich in IBC-Containern, die dann leer und ungereinigt aus Italien wieder zurück kommen.

Jetzt zu meinem Problem!

Bis heute war das zurückbringen der leeren Behälter für mich ein "normaler" ADR Transport.

Also Warntafeln auf!

Heute aber bekomme ich einen Anruf von einem Disponenten aus meiner Firma, der sich auf die Freistellung (glaube 1.1.3.6.) beruft und mir sagt, dass das kein Gefahrgut mehr sei und ich die Warntafeln zulassen soll?!?

Da sich in den Behältern aber noch erhebliche Mengen Cyanolpulver befinden, kann ich das so nicht glauben.

Könnte mir da vieleicht jemand helfen, da ich vermute,dass ich im Ernstfall der alleinige Dumme bin.

MFG Ralf

Re: Freistellung Hilfe für einen neuen #1621 28.03.2004 18:44
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Steffan Offline
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Hallo Ralf,
Ich nehme mal an, dass es sich bei den Versandstücken um IBC handelt und nicht um Container. Wenn das Versandstück (Verpackung) IBC leer und ungereinigt ist, fällt es in die Beförderungskategorie 4 in der Tabelle 1.1.3.6. Die dort genannten leeren Verpackungen können unbegrenzt befördert werden und befreit von der Anlage B (Teil 8, 9 ADR). Es müssen keine Warntafeln aufgeklappt werden. Es handelt sich aber entgegen der Meinung des Disponenten immer noch um Gefahrgutverpackungen, welche entsprechend mit Gefahrzettel und UN- Nummer gekennzeichnet sein müssen. Weiterhin muss für die leeren Verpackungen ein Beförderungspapier mit entsprechenden Inhalt sowie ein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt werden.
Ich hoffe, erst mal weitergeholfen zu haben.
Steffan


Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Re: Freistellung Hilfe für einen neuen [Re: Steffan] #1622 28.03.2004 20:30
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Es sind Container und keine Folien IBC.
Nach 4.1.11 ist das Gefahrgut
Egal ob voll oder leer.
So kommt sich 1.1.3.6 mit 4.1.11 ins Gehege und ich bin der Dumme

MFG RAlf

Re: Freistellung Hilfe für einen neuen #1623 29.03.2004 07:54
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
wenn es sich tatsächlich um Container handelt, fällt 1.1.3.6 weg.
1.1.3.6 gilt nur für Versandstücke und IBC und Großverpackungen.
Sie meinen mit Ihrer Fundstelle im ADR sicher 4.1.1.11 statt 4.1.11. Diese Fundstelle bezieht auch nur auf Verpackungen und IBC und trifft somit auf Ihre Transporte auch nicht zu.
In Ihrem Fall muss sowohl jeder einzelne Container als auch die Beförderungseinheit entsprechend gekennzeichnet sein.
Zusammengefasst heißt das: Die Beförderung unterliegt voll und ganz dem ADR mit allen Konsequenzen: Beförderungspapier, Schriftliche Weisungen, Ausrüstung, Fahrerschulung usw. usw.
GGAV Ausnahmen entfallen auch, da es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt.

Vielleicht sollten Sie doch noch einmal die Codierung der Container prüfen (lassen), es könnten doch IBC sein, wenn die Codierung mit 11 21 31 beginnt.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Freistellung Hilfe für einen neuen [Re: Wilhelm Kassing] #1624 29.03.2004 19:31
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Hallo erstmal vielen dank für die Antworten.
Für mich ist nur auschlaggebend, dass es ein Gefahrguttransport ist.
Ich habe mich auf 4.1.1.11 berufen, da dort steht, dass IBC sowohl voll als auch leer gleich zu behandeln sind. War falsch???
Zu den IBCs kann ich nur sagen, dass Deggussa es als IBC deklariert.
Grob umrissen würde ich sagen, dass die Behälter aus einer art GFK oder Glasfasergewebe bestehen (ähnlich Surfbrettern)die Form ist eckig aber unten spitz zulaufend und sehr stabil sieht aus wie ein kleiner Silo.
Der Silo wiederum hängt in einem Eisengestell und hat oben eine Einfüllöffnung
und am unteren ende ist ein Schieber befestigt um das Pulver abzulassen.
Genauer krieg ich es imo nicht hin.

Re: Freistellung Hilfe für einen neuen #1625 30.03.2004 08:54
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Udo Leithold Offline
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Hallo Rallymann,

ein IBC (Intermediate Bulk Container), auch Großpackmittel, wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Container bezeichnet. Ist aber im Sinne des Gefahrgutrechtes ein Versandstück.
Um was es sich konkret handelt, ist nur auf dem Typenschild erkennbar. In der Regel gibt der Hersteller auch die Art an (zugelassen als IBC, TC oder...).
Die unterschiedlichen Arten von Verpackungsmitteln sind an Hand einer Codierung für die Kennzeichnung zu unterscheiden. Im vorliegend beschriebenen Fall könnte es ein Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter sein
(Code: UN 11HA1/...). Weitere Angaben sind dann u. a. noch die Verpackungsgruppe, Herstellungsdatum, Zulassungsland, Herstellerkurzzeichen, Bruttomasse.
Beispiel: UN 31HA1/Y/0591/D/Müller/1683/10800/1200 hier für flüssige Stoffe.

Gruß Leithold

Re: Freistellung Hilfe für einen neuen [Re: Udo Leithold] #1626 01.04.2004 16:35
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M.Brück Offline
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Hallo Rallymann,

ihr habt doch sicher einen Gefahrgutbeauftragten in Eurer Firma, zumindest müßtet ihr nach Deiner Schilderung einen haben. Frag doch den einfach mal, der kann sich die Behälter doch mal anschauen.



Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Freistellung Hilfe für einen neuen [Re: M.Brück] #1627 02.04.2004 18:36
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Leider habe ich, seit meiner Frage hier,noch keine Ladung dieser IBCs gehabt.
Tja
Das mit dem Gefahrgutbeauftragten ist so ne Sache.
Meine Firma hat einen (nicht bei uns beschäftigt) und der soll das geprüft haben.
Mit dem Ergebniss: Kein Gefahrgut.
Ein Fahrerkolege von mir kennt jemanden, der vor etwa 2 Monaten seinen Gefahrgutbeauftragten gemacht hat und der Sagt es ist Gefahrgut.
Welcher dieser beiden Herren hat jetzt recht???

Re: Freistellung #1628 05.04.2004 10:15
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J. Holzapfel Offline
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Registriert: Apr 2003
Beiträge: 57
Hallo Rallymann

Wenn die IBC leer und ungereinigt sind kannst Du die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen = kein Gefahrgut.

Deine Aussage,
'Da sich in den Behältern aber noch erhebliche Mengen Cyanolpulver befinden, kann ich das so nicht glauben.' macht mich jedoch stutzig. Das klingt nicht nach leer! => doch Gefahrgut.

Aus der Praxis würde ich solche Transporte als Gefahrgut fahren. Da ich annehme, daß es der gleiche Fahrer ist der die vollen Behälter fährt wird es von dieser Seite wohl auch keine Probleme geben. Du bist aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.


Grüße aus der Pfalz
Jürgen
Re: Freistellung [Re: J. Holzapfel] #1629 13.04.2004 13:44
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Beiträge: 80
Ritchie Offline
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Beiträge: 80
Hallo,

nur weil man nach 1.1.3.6.1ff die Warntafeln zulassen kann, heißt es noch lange nicht, dass es kein Gefahrgut ist! Hier ist man nur von einigen Vorschriften der ADR befreit. Im geschilderten Fall hätte ich auch kein Problem die Warntafeln zuzulassen. Daraus kann man aber nicht schließen es handelt sich um kein Gefahrgut (ein Dakel ist ein Hund, aber nicht jeder Hund ist ein Dackel). Ich unterstelle mal, dass der Spediteur hofft nicht kontrolliert zu werden wenn er nicht als Gefahrguttransport erkannt wird.


Wenn man sich in diesem Fall vom ADR freistellen möchte müsste man schon auf die 1.1.3.5 zurückgreifen. Dabei sehe ich aber das Problem des Ausschlußes der möglichen Gefährdungen, wenn nicht unerhebliche Pulverreste im IBC bleiben.

Also mein Tip: Wenn schon Warntafeln zu dann nach 1.1.3.6 mit entsprechender "Teilbefreiung".
Gruß
R.


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