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Entladung von Tanks durch das Fahrpersonal #16306 21.01.2013 07:53
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Kolleg(inn)en,

letztes Jahr hatten wir hier in den Foren eine Diskussion zum Thema: Fahrzeugführer Entlader?

In der neuen GGVSEB 2013 gibt es dazu eine Änderung. Der Entlader hat den Fahrzeugführer in der Handhabung der Entleerungseinrichtung einzuweisen (§ 23a, Abs. 2, Nr. 3). Es wird auf Anlage 2, Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 verwiesen. Darin heißt es, dass das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird, diese Einweisung durchführen muss. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
  • Wie soll das Beförderungsunternehmen seine Fahrzeugführer in der Praxis einweisen? Soll das Beförderungsunternehmen beispielsweise sämtliche Entladestellen (Tankläger der verschiedenen Empfänger, die beliefert werden) vorab in Augenschein nehmen und dann die Einweisung mittels Arbeitsanweisungen für die einzelnen Entladestellen vornehmen? Oder gibt es andere, weniger aufwändige Lösungen?
  • Der Empfänger darf sich eines Entladers bedienen (Abs. 1.4.2.3.3 ADR). Darf der Empfänger das Fahrpersonal anweisen, die Entladung selbständig vorzunehmen oder muss der Empfänger dies vorab mit dem Beförderungsunternehmen oder dem Lieferanten vereinbaren? Darf der Empfänger darauf vertrauen, dass das Beförderungsunternehmen sein Fahrpersonal eingewiesen hat, wenn das Fahrpersonal die Entladung des Tanks selbständig vornehmen soll? Oder soll sich der eigentliche Betreiber der Entleerungseinrichtung (also i.d.R. der Empfänger) im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspflichten des § 4 Abs. 1 GGVSEB vom Beförderungsunternehmen bestätigen lassen, dass das Fahrpersonal eingewiesen wurde, wenn dieses die Entladung selbständig vornimmt?
Im intermodalen Verkehr ist das Fahrpersonal beim Nachlauf vom Bahnhof oder Hafen zum Empfänger bereits mit unterschiedlichen Tankcontainern konfrontiert, die voneinander abweichende Entladeeinrichtungen (Ventile, Anschlüsse etc.) aufweisen können. Hinzu kommen noch die jeweils verschiedenen Gegebenheiten an den Entladestellen der Empfänger. Die Einweisung des Fahrpersonals ist dann aus meiner Sicht eine nicht ganz einfache Aufgabe für die Beförderungsunternehmen. Das wird interessant werden, wie die Beförderungsunternehmen mit dieser neuen Vorschrift umgehen. Die Nichtbeachtung kann jedenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 15a, Buchstabe j GGVSEB).

Wenn ich mir die neue Vorschrift ansehe, dann kann ich jedem Beförderungsunternehmen eigentlich nur empfehlen, das Fahrpersonal anzuweisen, die Entladung nur an solchen Entladestellen vorzunehmen, für die eine Einweisung erfolgt ist. Wenn das Beförderungsunternehmen keinen Auftrag zur Entladung des Tanks beim jeweiligen Empfänger hat, dann kann das Beförderungsunternehmen keine Einweisung vornehmen und das Fahrpersonal müsste sich weigern, den Tank zu entladen.

Wie seht ihr das?

Schöne Grüße.

Re: Entladung von Tanks durch das Fahrpersonal [Re: King_Louie_21] #16307 21.01.2013 13:40
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Gerald Online
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Darin heißt es, dass das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird, diese Einweisung durchführen muss. Die Einweisung ist zu dokumentieren.


Hier sehe ich auch ein Problem, und unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=1#Post16815 stand dazu schon mal ein Beitrag.

Wenn der Fahrzeugführer in eine Raffinerie kommt, um dort zu Entladen, dann ist dieser Punkt noch recht einfach zu erfüllen, indem ein Mitarbeiter der Raffinerie die Entladung durchführt. Wenn nicht dann muss der Fahrzeugführer eingewiesen sein.

Viel schwieriger sehe ich das Problem, z.B. bei Anlieferung von Heizöl beim Kunden. Nach alten Recht, musste der Fahrzeugführer durch den Empfänger in die Anlage beim Kunden eingewiesen sein. Denn zu den Entleerungseinrichtung gehört meiner Meinung nach auch der Kundentank.

Leider ist es immer wieder zu Überfüllungen gekommen, und dann wurde meist festgestellt das der Fahrzeugführer nicht durch den Empfänger eingewiesen war.

Ich kann mir nur vorstellen, dass man jetzt die Verantwortung auf den Beförderer, welcher als Entlader tätig ist, legen will, damit er dafür sorgt, das der Fahrzeugführer vor Entladung sich immer über den Empfängertank informiert, so dass es zu keinem Produkteaustritt kommt!

Das dies nicht all zu einfach umzusetzen ist, das ist mir schon klar. Aber anders wird es wohl nicht gehen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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