Hallo King_Louie_21,
Darin heißt es, dass das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird, diese Einweisung durchführen muss. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
Hier sehe ich auch ein Problem, und unter
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=1#Post16815 stand dazu schon mal ein Beitrag.
Wenn der Fahrzeugführer in eine Raffinerie kommt, um dort zu Entladen, dann ist dieser Punkt noch recht einfach zu erfüllen, indem ein Mitarbeiter der Raffinerie die Entladung durchführt. Wenn nicht dann muss der Fahrzeugführer eingewiesen sein.
Viel schwieriger sehe ich das Problem, z.B. bei Anlieferung von Heizöl beim Kunden. Nach alten Recht, musste der Fahrzeugführer durch den Empfänger in die Anlage beim Kunden eingewiesen sein. Denn zu den Entleerungseinrichtung gehört meiner Meinung nach auch der Kundentank.
Leider ist es immer wieder zu Überfüllungen gekommen, und dann wurde meist festgestellt das der Fahrzeugführer
nicht durch den Empfänger eingewiesen war.
Ich kann mir nur vorstellen, dass man jetzt die Verantwortung auf den Beförderer, welcher als Entlader tätig ist, legen will, damit er dafür sorgt, das der Fahrzeugführer vor Entladung sich immer über den Empfängertank informiert, so dass es zu
keinem Produkteaustritt kommt!
Das dies nicht all zu einfach umzusetzen ist, das ist mir schon klar. Aber anders wird es wohl nicht gehen.