Hallo Jens,
da muss es sich ja um einen ziemlich giftigen Klebstoff handeln. Steht in den Spalten 7a und 7b der Tabelle A (Kapitel 3.2 ADR) tatsächlich «0» bzw. «E0» bei den beiden zutreffenden UN-Nummern und Verpackungsgruppen?
Wenn die Freistellungen für begrenzte (LQ) oder freigestellte (EQ) Mengen nicht verwendet werden können, ist das Versandstück ganz regulär zu kennzeichnen und zu bezetteln. Im Falle einer zusammengesetzten Verpackung sind die gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen und die Gefahrzettel auf der Außenverpackung anzubringen. Für die Beförderung auf der Straße erscheinen mir in Deinem Fall folgende Vorschriften im Kapitel 5.2 ADR relevant:
- Kennzeichnung des Versandstücks mit den UN-Nummern der beiden Komponenten (5.2.1.1 ADR)
- Symbol «Fisch und Baum», falls eine Umweltgefahr besteht und die Mengengrenzen von 5 L bzw. 5 kg je Versandstück überschritten werden (5.2.1.8 ADR)
- alle Gefahrzettel für die verpackten Stoffe (5.2.2.1.1 ADR)
- Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen dicht sind und < 500 ml Volumen aufweisen (5.2.1.9.2. f) ADR)
- außerdem ggf. Kennzeichnungen nach eventuellen Sondervorschriften, falls für die jeweiligen UN-Nummern vorgeschrieben
Für die Innenverpackungen gelten die gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Hier könnte eventuell der Thread «
Gefahrstoffetiketten zu klein...» interessant sein. Vorsichtshalber auch noch der Hinweis, dass Artikel Artikel 35, Abs. 2 der
CLP-Verordnung zu beachten ist, wenn der Klebstoff für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist. Verwechslungen mit Verpackungen für Lebensmittel (Senftüten, Ketchuptuben) müssen ausgeschlossen sein.
Bei der Auswahl der zusammengesetzten Verpackung wäre ggf. die
Auskunft der BAM zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Innenverpackungen sind in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR beschrieben.
Schöne Grüße.