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Kennzeichnung der zusammengesetzten Verpackung?! #16363 29.01.2013 10:35
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Jens1975 Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,

ich benötige mal wieder Euren Rat.
Wir haben bei uns Artikel, Klebstoff, mit zwei Komponenten (A= Kl.6.1.+B=Kl9; beides ca. 5g). Beide Komponenten sind flüssig und in einer Art "Senf- bzw. Ketchuptütchen" verpackt, separat für sich, allerdings miteinander verbunden. Die Verbindungslinie ist perforiert und kann ganz leicht voneinander getrennt werden. Jetzt meine Frage. Handelt es sich hierbei um einen Gegenstand und ich kann Ihn daher einer UN Nummer zuordnen gem. Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR oder handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Verpackungseinheiten und ich muss das Paket besteht aus beiden Komponente sowohl mit Kl. 6.1 und Kl.9 kennzeichnen?? Wie ist Eure Meinung?? Wie muss ich das Paket kennzeichnen??? Wo finde ich das im Gesetz??

Vielen Dank.


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MfG
J.

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Re: Kennzeichnung der zusammengesetzten Verpackung?! [Re: Jens1975] #16364 29.01.2013 13:08
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Winklhofer Offline
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Servus Jens1975,

der Beschreibung nach handelt es sich um keinen Gegenstand, sondern um Innenverpackungen von zwei verschiedenen Gefahrgütern. Ich würde dazu mal anhand der vorhandenen UN-Nummern prüfen, ob die Vorschriften für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 ADR nutzbar sind. Dann wäre bei Verwendung einer zusammengesetzten Verpackung die Kennzeichnung relativ einfach (3.4.7 ADR). Möglich wäre evtl. auch die Anwendung von Kapitel 3.5 ADR (Freigestellte Mengen). Allerdings sind hier die Verpackungsanforderungen deutlich strenger.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kennzeichnung der zusammengesetzten Verpackung?! [Re: Winklhofer] #16365 29.01.2013 13:43
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Jens1975 Offline OP
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Hallo Winklhofer,

habe ich beides bereits geprüft. Freistellungen aufgrund der UN Nummer nicht zutzbar!!!


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MfG
J.

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Re: Kennzeichnung der zusammengesetzten Verpackung?! [Re: Jens1975] #16366 29.01.2013 18:36
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Jens,

da muss es sich ja um einen ziemlich giftigen Klebstoff handeln. Steht in den Spalten 7a und 7b der Tabelle A (Kapitel 3.2 ADR) tatsächlich «0» bzw. «E0» bei den beiden zutreffenden UN-Nummern und Verpackungsgruppen?

Wenn die Freistellungen für begrenzte (LQ) oder freigestellte (EQ) Mengen nicht verwendet werden können, ist das Versandstück ganz regulär zu kennzeichnen und zu bezetteln. Im Falle einer zusammengesetzten Verpackung sind die gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen und die Gefahrzettel auf der Außenverpackung anzubringen. Für die Beförderung auf der Straße erscheinen mir in Deinem Fall folgende Vorschriften im Kapitel 5.2 ADR relevant:
  • Kennzeichnung des Versandstücks mit den UN-Nummern der beiden Komponenten (5.2.1.1 ADR)
  • Symbol «Fisch und Baum», falls eine Umweltgefahr besteht und die Mengengrenzen von 5 L bzw. 5 kg je Versandstück überschritten werden (5.2.1.8 ADR)
  • alle Gefahrzettel für die verpackten Stoffe (5.2.2.1.1 ADR)
  • Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen dicht sind und < 500 ml Volumen aufweisen (5.2.1.9.2. f) ADR)
  • außerdem ggf. Kennzeichnungen nach eventuellen Sondervorschriften, falls für die jeweiligen UN-Nummern vorgeschrieben
Für die Innenverpackungen gelten die gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Hier könnte eventuell der Thread «Gefahrstoffetiketten zu klein...» interessant sein. Vorsichtshalber auch noch der Hinweis, dass Artikel Artikel 35, Abs. 2 der CLP-Verordnung zu beachten ist, wenn der Klebstoff für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist. Verwechslungen mit Verpackungen für Lebensmittel (Senftüten, Ketchuptuben) müssen ausgeschlossen sein.

Bei der Auswahl der zusammengesetzten Verpackung wäre ggf. die Auskunft der BAM zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Innenverpackungen sind in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR beschrieben.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 30.01.2013 07:02.

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