Hallo John,
das Placard für umweltgefährdende Stoffe ist in Abschnitt 5.3.6 ADR geregelt: In Deinem Fall ist an denselben Stellen, wo Du das Placard Klasse 3 verwendest, auch ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe anzubringen.
Das Placard Klasse 3 sowie Placards für eventuelle Nebengefahren und das Kennzeichen «Fisch und Baum» sind an allen vier Seiten (links, rechts, vorne, hinten) des ortsbeweglichen Tanks anzubringen (Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR). Falls die Placards beim Transport irgendwie nicht sichtbar sein sollten, müssen sie nochmals an der Beförderungseinheit sichtbar angebracht werden.
Für die orangefarbene Kennzeichnung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Variante 1: neutrale orange Warntafeln vorne und hinten an der Beförderungseinheit (Abs. 5.3.2.1.1 ADR) in Verbindung mit orangen Warntafeln (mit Kemler-Zahl und UN-Nummer) links und rechts am ortsbeweglichen Tank (5.3.2.1.2 ADR)
- Variante 2: Wenn sich nur ein einziger Stoff im ortsbeweglichen Tank befindet, genügen orange Warntafeln (mit Kemler-Zahl und UN-Nummer) vorne und hinten an der Beförderungseinheit (Abs. 5.3.2.1.6 ADR). Die orangen Warntafeln links und rechts am ortbeweglichen Tank entfallen dann. Diese Regelung gilt nur für den Straßentransport.
Schöne Grüße.