Hallo maiwaldtom,
Welche der Nummern muss jetzt in die EDV, auf den Transportkarton und in die Lieferpapiere?
Da solltest Du Dich nochmals mit den Absender in Verbindung setzte, denn dieser hat nach GGVSEB §18 (1) Nummer 1, die Angaben für das Beförderungspapier zu liefern und damit auch die Angaben für die Verpackung.
Im ADR unter 5.2.1.1 steht, "
Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen "
Es kann auch sein, das die eine UN Nummer für den Härter und die andere UN Nummer für den Kleber ist, dann müssen beide UN Nummern auf die Verpackung und ins Beförderungspapier.
Bei der Beförderungs selbst kannst Du vielleicht Kapitel 3.4 (LQ) nutzen, wenn die Auflagen nach Abschnitt 3.4.1 beachtet werden.