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Weiterleitung von Gefahrgütern #16458 15.02.2013 18:25
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Hoko1 Offline OP
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Man stelle sich folgende Situation vor:
Ein inländischer oder ausländischer Lieferant schickt Gefahrgut an einen inländischen Empfänger. Dieser schickt die Ware per Luftfracht oder Seefracht weiter an den Endkunden in Übersee. Der inländische Empfänger ist ein Dienstleistungsbetrieb der Automobilbranche und leitet die Ware, ohne den Inhalt zu überprüfen, weiter.
Wenn sich jetzt beim Endkunden in Übersee herausstellt, dass der Inhalt des 4G-Kartons beispielsweise nicht mit der Kennzeichnung und Bezettelung des Versandstückes identisch ist, kann der Dienstleister zur Verantwortung gezogen werden wegen Falschdeklaration?
Ihre Meinung würde mich sehr interessieren. Dank im Voraus.
mfG HoKo

Re: Weiterleitung von Gefahrgütern [Re: Hoko1] #16459 15.02.2013 18:51
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Horst,

wer hat denn die für das Beförderungsdokument im Seetransport geforderte Versendererklärung unterschrieben, der Lieferant des Dienstleisters oder der Dienstleistungsbetrieb? Wer diese Bestätigung oder Erklärung abgibt, muss dann auch die Konsequenzen tragen. Der Text lautet (5.4.1.6.1 IMDG-Code):
  • «Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Regelungen klassifiziert, verpackt, beschriftet und mit Kennzeichen/Placards versehen und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand.»
Wenn die Klassifizierung unklar ist, kann der Versender einen Blick in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts werfen und die dort gemachten Angaben übernehmen, sofern sie plausibel erscheinen. Bezüglich Verpackung, Beschriftung, Bezettelung und Kennzeichnung muss der Versender dafür sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang könnte auch folgender Thread interessant sein: Zuständigkeit IMO-Erklärung

Wenn ich richtig verstanden habe, dann wurde hier ein falscher Artikel verschickt, weil das oder die beteiligten Unternehmen keine (ausreichende) Wareneingangs-/Warenausgangskontrolle vorgenommen haben. Zunächst mal ist es für den Endkunden ärgerlich, wenn er nicht den gewünschten Artikel erhält. Wenn außerdem gefahrgutrechtliche Absender-/Versenderpflichten zu beachten sind, dann darf ein Unternehmer eine Kiste nicht einfach ungesehen weiterschicken. Das kann gegebenenfalls als Organisationsverschulden des Unternehmers ausgelegt werden.

In der Luft bin ich nicht unterwegs und kann da nicht kompetent weiterhelfen. Nur so viel: In der Shipper's Declaration für den Lufttransport gibt es eine ähnliche Versendererklärung wie im IMDG-Code.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 16.02.2013 19:08.
Re: Weiterleitung von Gefahrgütern [Re: King_Louie_21] #16460 16.02.2013 19:43
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Hoko1 Offline OP
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Hallo,
das sehe ich alles genauso.
Aber der Gefahrguttransport beginnt ja schon ab dem Lieferanten. Auch hier muss der Absender (Hersteller der Ware),verantwortlich für ein ordnungsgem. Beförderungspapier(der Ware entsprechend) Sorge tragen.Sollte sich jetzt beim Endempfänger herausstellen, dass der Inhalt der Sendung (andere Ware) nicht identisch mit dem Beförderungspapier ist, so wäre doch der Absender als erstes in die Pflicht zu nehmen. Auch bei den multimodalen Transporten kann und darf es m.E. nicht sein, dass jedesmal der Inhalt des Versandstückes auf Richtigkeit kontrolliert werden muss.
Ein derartiger Fall ist noch nicht passiert, aber trotzdem fragt sich der Dienstleister, ob er in einem solchen Fall mit zur Verantwortung gezogen werden kann. Dieser Dienstleister verschickt tagtäglich containerweise Einzelteile nach Indien und China zur Fertigstellung von PKWs.
Falls Luftfracht, und das kommt nur bei Schnellschüssen vor, wird die Ware beim Dienstleister verpackt, gekennzeichnet und die entsprechende shippers decl. von geschultem Personal (PK6) ausgestellt.Soweit so gut, die Frage ist nur, muss der Dienstleister bei verpackter Ware (auch Gefahrgut) jedesmal den Inhalt prüfen? Wenn dem so sein sollte käme auf die QS oder Wareneingangskonrolle sehr viel Mehrarbeit zu. Weiterhin könnte der Verdacht seitens des Endempfängers entstehen bereits geöffnete Kartons und somit u. U. beschädigte oder unvollständige Ware empfangen zu haben, <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />was wiederum eine Qualitätsangelegenheit wäre.
Gruß HoKo

Re: Weiterleitung von Gefahrgütern [Re: Hoko1] #16461 16.02.2013 21:04
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Horst,

erledigt der Dienstleister nur den Umschlag von der Straße auf's Schiff oder fungiert der Dienstleister auch als Lager? Wie lautet denn der genaue Beförderungsauftrag?
  • ein (multimodaler) Transportvorgang:
    direkt vom Hersteller/Lieferanten zum Endkunden mit Umschlag der Versandstücke oder Container beim Dienstleister; der Hersteller/Lieferant füllt das Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter (5.4.5 IMDG-Code) aus und bleibt in diesem Fall Absender/Versender für den gesamten Beförderungsvorgang bis zum Endkunden. Umschlag ist definiert als zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung und liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden (§ 2 Abs. 2 GGBefG). Im Rahmen dieser Definition ist aus meiner Sicht eventuell auch der Betrieb einer Containerpackstation durch den Dienstleister möglich, wenn die ankommenden Versandstücke ohne Verzögerung in Container/Beförderungseinheiten gepackt/geladen werden.
  • zwei voneinander getrennte Transportvorgänge:
    vom Hersteller/Lieferanten zum Dienstleister; der Dienstleister ist Empfänger und lagert die Container auf Abruf bzw. lagert die Versandstücke und packt auch die Container; der (Weiter-)Transport zum Endkunden ist dann ein neuer Transportvorgang mit einem (neuen) Versender; die Parteien müssen sich einigen, wer als Versender auftritt
Die Abgrenzung zwischen Umschlag und Lagerung wurde z.B. im Thread Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt? diskutiert.

Wenn der Dienstleister die Seecontainer packt/belädt, dann ist er deswegen nicht zwangsläufig Versender im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 GGVSee. Der Hersteller/Lieferant kann also immer noch als Versender auftreten und die im Beförderungsdokument nach 5.4.1.6.1 IMDG-Code geforderte Versendererklärung abgeben. Die IMO-Erklärung sieht in Feld 14 vor, dass auch ein Dritter (z.B. der Dienstleister) im Auftrag des Versenders unterschreiben kann. Nur das Containerpackzertifikat gem. 5.4.2 IMDG-Code wäre in diesem Fall vom Dienstleister auszustellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GGVSee). Das Containerpackzertifikat kann als gesondertes Dokument an das Beförderungsdokument angeheftet werden.

Gegebenenfalls müssen die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen zwischen den Beteiligten genau geklärt werden. Ich könnte mir beispielsweise auch vorstellen, dass sich der Dienstleister vom Hersteller/Lieferanten beauftragen lässt, den Seetransport zu veranlassen und der Hersteller/Lieferant dem Dienstleister immer eine Erklärung aushändigt, die dem Inhalt des 5.4.1.6.1 IMDG-Code entspricht. Der Dienstleister sollte sich den Rückgriff auf den Hersteller/Lieferanten vorbehalten, um diesen im Falle einer fehlerhaften Erklärung in Regress nehmen zu können.

Zum Thema Luftfracht kann vielleicht eine(r) der anderen Kolleg(inn)en hier im Forum etwas sagen.

Schöne Grüße.

Re: Weiterleitung von Gefahrgütern [Re: King_Louie_21] #16462 17.02.2013 13:22
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Hoko1 Offline OP
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Wie genau der Beförderungsvertrag aussieht vermag ich nicht zu sagen.
Die Waren werden von den einzelnen Herstellern/Lieferanten per LKW angeliefert.
Es findet eine Wareneingangskontrolle statt bezgl. Stückzahl und Deklarierung.
Eine Qualitätskontrolle findet nicht statt, anschliessend findet eine Zwischenlagerung statt. Die Waren werden dann gem. Auftrag des Autoherstellers kommissioniert und per Container in das jeweilige Land zur Endmontage des Autos versendet.
Bei Luftfracht gibt es wie gesagt keine Probleme, da diese Sendungen komplett
neu gepackt/gekennzeichnet werden. Die Shippers declaration wird erstellt von geschultem Personal (PK 6 )
Es wäre jetzt müßig zu philosophieren ob oder wann der Dienstleister (nicht nur bei Gefahrgut) in die Verantwortung gezogen werden kann, wenn falsche Ware in einen falschen Karton gepackt wurde.
Ich werde deshalb den Dienstleister kontaktieren wie die einzelnen Verträge aussehen um Licht ins Dunkel zu bekommen.
Ich bedanke mich erst einmal für Deine Denkanstöße und werde auf dieses Thema noch einmal zurückkehren, wenn ich genauere Informationen bekommen habe.
Viele Grüße
Horst


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