Beauftragung Beauftragte Person
#16517
02.03.2013 03:32
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Fragender
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Wir sind ein größerer Logistik-Center mit verschiedenen Meisterbereichen. Unter anderem gibt es den Fachbereich Warenausgang. Die unterschiedlichen Bereiche werden von verschiedenen Meistern geführt. Nun möchte der Logistikleiter, dass die Meister des Warenausganges die Verantwortung als Beauftragte Person übernimmt und unterzeichnet. Kann dies der Chef verlangen? Muss man dies tun? Kann man dies verneinen oder kann dies angewiesen werden?
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Fragender]
#16518
02.03.2013 12:32
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King_Louie_21
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Grundsätzlich muss jeder Unternehmer seinen Betreib so organisieren, dass alle Aufgaben und Pflichten, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, auf die Führungskräfte oder auf Personen verteilt sind, die eigenverantwortlich diese Aufgaben wahrnehmen können. Ansonsten handelt es sich um Organisationsverschulden und der Unternehmer kann direkt zur Verantwortung gezogen werden. Wenn es um das Gefahrgutrecht geht, muss der Unternehmer feststellen, welche Pflichten für seinen Betrieb relevant sind. Die Pflichten sind in den §§ 17 bis 34a GGVSEB genannt. Dementsprechend sind diese Pflichten zu verteilen und beauftragte Personen zu benennen. Die Beauftragung von Personen muss sozialadäquat sein, der Beauftragte ist weisungsbefugt und nimmt die Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Das bedeutet, der Staplerfahrer als letztes Glied in der Kette kann nicht zur beauftragten Person «Verlader» ernannt werden. Bei einem Meister würde ich das in der Regel bejahen. Die beauftragten Personen müssen regelmäßig geschult und unterwiesen werden und ihnen müssen die Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. Weiterführende Links: [*] Übertragung von Unternehmerpflichten (BGI 508)[*] VordruckSchöne Grüße.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: King_Louie_21]
#16519
02.03.2013 12:42
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Danke für die Erläuterung.
Dies ist Alles bekannt und beantwortet nicht die Frage.
Die Frage ist, muss ich dies gegen meinen Willen tun, JA oder NEIN?
Es besteht auch die Möglichkeit, die Meister in den Bereichen zu wechseln.
Persönlich für etwas haften, was durch die Arbeit verursacht wird.
Du kannst nicht Alles hundertprozentig kontrollieren und somit besteht immer die Gefahr.
Zuletzt bearbeitet von Fragender; 02.03.2013 13:11.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Fragender]
#16520
02.03.2013 16:32
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King_Louie_21
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Persönlich für etwas haften, was durch die Arbeit verursacht wird. Wenn Du als Meister tätig bist, dann bist Du in der Verantwortung und kannst bereits jetzt schon zum Betroffen wegen einer Ordnungswidrigkeit werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Lies doch mal den dritten Absatz der BGI 508: «In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichtenkreis hinausgehen.»Es besteht auch die Möglichkeit, die Meister in den Bereichen zu wechseln. Letztendlich ist es Deine Entscheidung, ob Du zusätzliche Pflichten übernehmen willst, soweit sie nicht schon aus Deiner Stellenbeschreibung hervorgehen. Ich habe jetzt keinen Einblick in Dein Unternehmen. Grundsätzlich erscheint es mir fair von Deinem Arbeitgeber, wenn er Dir eine andere, gleichwertige Stelle anbietet, solltest Du Dich gegen die Übernahme von Gefahrgutpflichten entscheiden. In vielen Unternehmen gibt es für die beauftragten Personen auch eine Zulage; die Übernahme zusätzlicher Pflichten bietet immer auch die Möglichkeit zu Gehaltsverhandlungen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Solltest Du Grund zu der Befürchtung haben, ständig mit Ordnungswidrigkeiten wegen gefahrgutrechtlicher Pflichten konfrontiert zu werden, dann stellt sich allerdings die Frage, ob die Organisation in Eurem Unternehmen richtig funktioniert. Wenn über den Warenausgang hinaus noch andere Abteilungen in Eurem Unternehmen mit Gefahrgut beschäftigt sind, dann müssen diese Abteilungen natürlich auch beauftragte Personen haben. Was macht denn der Warenausgang genau? Sollst Du "nur" Verladerpflichten übernehmen, oder sollst Du z.B. auch für Absenderpflichten verantwortlich gemacht werden? Verladerpflichten beinhalten unter anderem die Ladungssicherung, die aber sowieso schon gem. § 22 StVO vom Leiter der Ladearbeiten zu beachten sind. Im Falle einer Beauftragung empfiehlt es sich, genau festzulegen, für welche Pflichten die Beauftragung gilt. Schöne Grüße.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: King_Louie_21]
#16521
02.03.2013 17:30
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Die Frage bleibt immer noch offen JA oder NEIN?
Muss ich diese Tätigkeit und die Beauftragung befolgen?
Hier geht es nicht um Gehaltsverhandlungen oder Verlader- und Absenderpflicht.
Denn bei uns geht dies Hand in Hand, denn wir sind Absender und Verlader in
einem. Die Ware laden externe Frachtführer selbst in der Halle. Wir stellen
rein die Ware in der Halle zur Verfügung.
Die Befürchtung muss ich Tag täglich haben, dass was in die Hose gehen könnte.
Was wir an Volumen versenden, hätte ich den ganzen Tag nichts anderes zu tun,
als dies zu kontrollieren.
Ich will diesen Druck und diese persönliche Haftung einfach nicht übernehmen.
Das ist es mir nicht wert.
Es interessiert mich rein die Frage, ob ich die Beauftragung ablehnen kann oder
ob ich dies als Anweisung befolgen muss.
Warum soll ich die Verantwortung von meinem Chef übernehmen?
Kann er doch auch selbst tun, ist rein eine Sache seiner Organisation.
Zuletzt bearbeitet von Fragender; 02.03.2013 17:55.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Fragender]
#16522
02.03.2013 22:09
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King_Louie_21
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Was steht denn in Deinem Arbeitsvertrag? Weit verbreitet sind Arbeitsverträge, in denen sich der Arbeitgeber vorbehält, den Mitarbeiter (auch) auf jeder (anderen) Position einzusetzen, die seiner Qualifikation entspricht. Ich gewinne immer mehr den Eindruck, hier geht es weniger um eine gefahrgutrechtliche als um eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Da kennen sich vermutlich Arbeitnehmerorganisationen, Betriebsräte und ggf. auch die Personalabteilung Deines Arbeitgebers besser aus. Aber vielleicht hat sonst jemand hier in den Gefahrgut-Foren trotzdem noch eine Idee.
Schöne Grüße.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: King_Louie_21]
#16523
03.03.2013 15:41
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Hier liegt ja das Problem. Da dies eine Mischform aus dem Gefahrgutrecht und dem Arbeitsrecht ist, und man hierbei persönlicht haftet, entsteht die Frage, ob ich dies verneinen kann ohne dass dies als Arbeitsverweigerung zählt.
Man, darf auch nicht vergessen, dass dies eine spezielle Aufgabe ist.
Wirklich niemand dabei, der die Frage beantworten kann?
Zuletzt bearbeitet von Fragender; 03.03.2013 17:45.
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Fragender]
#16524
04.03.2013 18:42
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Vera Hiltmann
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Hallo Fragender, King_Louis hat ja schon fast alles beantwortet. Ich möchte Dich nur darauf hinweisen, dass die BGI eine Berufsgenossenschaftliche Information ist und nor normativ sondern informell. Entscheidend für die Fragestellung ist das Ordnungswidrigkeitenrecht mit den § 9 OwiG. Hier kommt es m. E. auf die Entscheidungskompetenz in unternehmerischem Sinne an, d.h. kannst Du entscheiden ohne jedesmal einen höheren Vorgesetzten zu fragen. Wenn ja, deutet alles darauf hin, eine beauftragte Person zu sein, ggf. auch ohne besondere Beauftragung. Diese ist für beide Beteiligten in der Verantwortungsabgrenzung von Vorteil. Dass der Chef seine Aufgabe deligiert, ändert eigentlich nicht viel an seiner Verantwortung, die er nicht deligieren kann. Ich hoffe das hilft Dir weiter.
LG Vera
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Vera Hiltmann]
#16525
05.03.2013 09:36
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Gandalf
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Hallo Fragender, natürlich kann man eine Beauftragung ablehnen, allerdings dürfte das (arbeitsrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen (das muss nicht zwingend die Kündigung sein, es gibt auch andere Möglichkeiten: Herabstufung, Gehaltskürzung, fehlende Aufstiegschancen usw.). Versetzen kann da auch kaum der richtige Weg sein. Mal ehrlich, was soll ein Unternehmer mit Vorgesetzten, die keine Verantwortung übernehmen wollen? Vorgesetzte tragen immer die Verantwortung des Unternehmers mit (und nicht allein). Es bedarf dazu auch nicht zwingend der Schriftform. Es genügt eigentlich schon eine Anstellung als Vorgesetzter (dazu gehören auch Meister). Auf § 9 OWiG wurd ja schon hingewiesen. Und Absatz 3 sagt noch: "Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist". Gruß Gandalf
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Re: Beauftragung Beauftragte Person
[Re: Gandalf]
#16526
12.06.2013 00:06
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Fragender
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Nun bekam ich die schriftliche Beauftragung vorgelegt und habe sie nicht gegengezeichnet.
Bin ich nun trotzdem beauftragt und in der vollen Verantwortung.
Mein Vorgesetzter sagt ja.
Nun geht mein Vorgestzter her und weist dem mir direkt untergeordneten Personal Dinge bezüglich Gefahrgut an, obwohl die Unternehmerpflichten an mich übergeben wurde.
Wenn ich beautragt bin, muss ich volles Weisungsrecht im Bezug auf das Thema Gefahrgut haben, habe ich hier dann auch das Weisungsrecht gegenüber meinem Vorgesetzten und kann ihm anweisen, dass er es zu unterlassen hat, im Thema Gefahrgutabwicklung Änderungen über meinem Kopf bzw. gegen meinen Willen an die sonstigen verantwortlichen Personen zu unterlassen, da ich die Unternehmerpflicht habe?
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