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Ausländische Sünder?! #16576 06.03.2013 20:37
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

ein Container mit Gefahrgütern wird in Hamburg kontrolliert und die Ladungssicherung ist unter aller Kanone. Der mit Gefahrgütern der Kalsse 8 beladene Container begann seine Reise in Großbritanien.

Nun soll es laut EUGeldsanktionsgesetz möglich sein, diese Owi nach der GGVSee (Packer eines Containers) zu ahnden bzw. die Geldbuße über das BMJ einziehen zu lassen.

Hat jemand schon davon gehört bzw. geht das?


Gruß

Udo

Re: Ausländische Sünder?! [Re: Udo Freitag] #16577 06.03.2013 21:40
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

das ist geregelt in § 87o IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) und basiert auf dem RB Geld (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen). Den RB Geld haben neben der Bundesrepublik Deutschland folgende EU-Mitgliedsstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Zwischen diesen Mitgliedsstaaten ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide möglich. Der Erlös aus der Vollstreckung verbleibt grundsätzlich im Vollstreckungsstaat.

Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:

(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. März 2005, S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).

(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 S. 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik i) 1. der Bescheinigung "nein" angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.

(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.

Links:
[*]§ 87o IRG
[*]RB Geld
[*]BfJ

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 06.03.2013 22:51.
Re: Ausländische Sünder?! [Re: King_Louie_21] #16578 07.03.2013 07:34
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo King_Louie,

danke für die Ausführungen. Rechtskräftige Bußgeldbescheide können also vollstreckt werden. Wie ist denn das Verfahren bevor die Rechtskraft eintritt? Schreibt die Polizeidienststelle bzw. Verwaltungsbehörde die betroffene Firma mittels Anhörungsbogen direkt an, um der verantwortlichen bzw. beauftragten Person (die auch ermittelt werden muss?) rechtliches Gehör anzubieten? Dieser müsste ja in der entsprechenden Landessprache verfasst werden. Dann äußert sich der Betroffene zu den Tatvorwürfen und nach Wertung der Einlassung (Übersetzung erforderlich?) durch die Behörde wird ein Bußgeldbescheid erlassen, der ihm dann zugesandt wird. Nun hat der Betroffene eine Frist, die er verstreichen lässt. Oder kann er Einspruch einlegen und der Fall wird vor Gericht verhandelt? Oder gibt ein vereinfachtes Verfahren ohne Anhörung des Betroffenen?
Mir ist nicht klar wie das rechtlich sauber abgearbeitet werden soll. Die Grenze bei Bußgeldern liegt zwar bei 70,-¤ aber ich glaube, dass der Verwaltungsaufwand erheblich höher zu sein scheint und dieser auch bei 250,-¤ nicht verhältnismäßig ist.

Gruß

Udo

Re: Ausländische Sünder?! [Re: Udo Freitag] #16579 07.03.2013 07:47
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

dem Ganzen geht natürlich ein "normales" Ordnungswidrigkeitsverfahren voraus. Die deutsche Behörde schickt dem Betroffenen einen Anhörungsbogen in deutscher Sprache, ggf. auch an eine ausländische Adresse. Dem Betroffenen steht es frei, sich zu äußern oder nicht. Ich kenne jetzt nur die Vorgehensweise des BAG. Das BAG akzeptiert nach meiner Erfahrung auch Stellungnahmen des Betroffenen, die in englischer Sprache zurückgeschickt werden. Allerdings bleibt Deutsch relevante Amtssprache.

Die deutsche Behörde erlässt dann ggf. ihren Bußgeldbescheid in deutscher Sprache und schickt ihn an den Betroffenen. Der Betroffene kann dann Einspruch erheben. Die Hinweise zur Möglichkeit eines Einspruchs verschickt das BAG (zumindest teilweise) auch in der jeweiligen Landessprache des Wohnsitzes des Betroffenen. Ob das auch andere deutsche Behörden so praktizieren, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, jedoch im Inland oder vom Inland aus nicht vollstreckt werden kann (sprich: der Betroffene zahlt nicht), dann leitet die deutsche Behörde die Unterlagen mit dem entsprechenden Antrag an das BfJ weiter. Das Weitere übernimmt das BfJ nach dem oben beschriebenen Verfahren.

Zum Verwaltungsaufwand habe ich leider keine Informationen.

Schöne Grüße.


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