Hallo Udo,
das ist geregelt in § 87o IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) und basiert auf dem RB Geld (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen). Den RB Geld haben neben der Bundesrepublik Deutschland folgende EU-Mitgliedsstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Zwischen diesen Mitgliedsstaaten ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide möglich. Der Erlös aus der Vollstreckung verbleibt grundsätzlich im Vollstreckungsstaat.
Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:
(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. März 2005, S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (
www.bundesjustizamt.de).
(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 S. 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik i) 1. der Bescheinigung "nein" angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Links:
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§ 87o IRG[*]
RB Geld[*]
BfJSchöne Grüße.