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wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont #16598 11.03.2013 18:17
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hypo1967 Offline OP
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Liebes Forum,

wir können uns intern nicht auf eine Lösung der nachfolgenden Frage einigen:

Wer ist verantwortlich für das Anbringen von Placards auf Tankcontainern bei Verladung im Tanklager?

Sachverhalt ist wie folgt: wir lagern Produkt im Tanklager und beauftragen einen Spediteur (nicht den Tanklagerhalter) mit der Transportdurchführung.

Kapitel 5.3 regelt die Plakatierung von Beförderungseinheiten, ich finde jedoch nicht die Zuständigkeit. Wer ist denn zuständig? Befüller? Beförderer? wer sonst?

Freue mich auf eine Fundstelle im IMDG- Code oder Eure Meinung dazu.

Viele Grüsse

Klaus


Viele Grüsse

Klaus
Re: wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont [Re: hypo1967] #16599 11.03.2013 19:16
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Klaus,

Antwort auf
Wer ist verantwortlich für das Anbringen von Placards auf Tankcontainern bei Verladung im Tanklager?

Die Frage bezieht sich auf den IMDG-Code? Dann gilt § 9 Abs. 1 Nr. 7 GGVSee: zuständig sind der Versender und der Beauftragte des Versenders.

Wenn ich richtig verstehe, veranlasst Ihr die Beförderung ursprünglich. Dann seid Ihr Versender (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GGVSee).

Im Speditionsvertrag könnt Ihr festlegen, dass der Spediteur die Placards anzubringen hat. Das regelt zwar die Zuständigkeit, entbindet Euch aber nur bedingt von der Versenderverantwortung.

Zu klären wäre gegebenfalls, ob der Tankcontainer nicht bereits im Binnenland befüllt wird:
  • Werden die Tankcontainer im Tanklager aus fest installierten Tanks befüllt? Wenn es nach dem Befüllen einen Vorlauf auf der Straße/per Bahn zum Hafen gibt, dann ist der Befüller für das Anbringen der Placards verantwortlich (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 GGVSEB). Der Befüller ist definiert in § 2 Nr. 2 GGVSEB. Wenn der Befüller alles richtig macht, dann befinden sich bei Ankunft im Hafen bereits die zutreffenden Placards auf dem Tankcontainer.
  • Oder handelt es sich um ein Lager für Tankcontainer / ortsbewegliche Tanks, die bereits befüllt sind? Dann frage ich mich, wieso die Tankcontainer nicht bereits für die Lagerung mit den Placards gekennzeichnet sind (Nr. 4.4 TRGS 510 in Verbindung mit Nr. 8.1 Abs. 7 TRGS 200). Die Tankcontainer müssten außerdem auch für den vorausgehenden Transport zum Tanklager durch den Befüller gekennzeichnet gewesen sein.
Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 12.03.2013 07:42.
Re: wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont [Re: King_Louie_21] #16600 12.03.2013 09:16
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hypo1967 Offline OP
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Gt. Morgen King_Louie_21,

danke für Deine Antwort.

Es handelt sich um den ersten von Dir dargestellten Fall: Beladung eines Tankcontainers aus einem fest installierten Tanklager. Zwar sind diese Tankläger meistens in Häfen, aber es gibt natürlich immer einen Vorlauf aus dem Tanklager zum Terminal. Demzufolge müssen die Cont. nach Beladung natürlich gelabelt werden.

Nun sind die meisten Tankläger jedoch im Ausland, z.B. Rotterdam, Antwerpen, Finnland oder sogar ausserhalb Europas. Also findet dieser Vorgang ausserhalb des Gültigkeitsbereichs der GGVSee und der GGVSEB statt. Ich kann demzufolge mit beiden Verordnungen leider nicht argumentieren. Und wie gesagt: im IMDG Code finde ich nichts dazu.

Für Versand aus Deutschland und somit Gültigkeitsbereich der beiden o.gen. Verordnungen hast Du mir weitergeholfen, danke dafür. Wie aber sieht es im Ausland aus???

Viele Grüsse und einen guten Start in den Tag

Klaus


Viele Grüsse

Klaus
Re: wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont [Re: hypo1967] #16601 12.03.2013 15:34
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Klaus,

lies doch mal 1.1.1.4 IMDG-Code. Gegebenenfalls bleibt nur übrig, sich von Land zu Land erkundigen, wie die Verantwortlichkeiten verteilt sind. Vielleicht haben die echten Seebären hier im Forum noch entsprechende Tipps; als Landratte bin ich da am Ende mit meinem Latein.

Wer unterschreibt denn in Eurem Fall die IMO-Erklärung? Wer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Tankcontainer mit den korrekten Placards versehen sind (5.4.1.6.1 IMDG-Code)? Wenn sich sonst keiner verantwortlich fühlt, muss aus meiner Sicht diese/s Organisation/Unternehmen dafür sorgen, dass die Placards angebracht sind.

Im ADR sind die Befüllerpflichten in Bezug auf die Placards im Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe h ADR festgelegt. Der Seebeförderung muss dann allerdings ein Straßentransport vorausgehen und es muss sich um einen ADR-Vertragsstaat handeln. Die Liste der ADR-Vertragsstaaten befindet sich in Nr. 70.1 RSEB. Aber auch im ADR gibt es nationale Eigenheiten, wie z.B. unsere GGVSEB.

Schöne Grüße.

Re: wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont [Re: hypo1967] #16602 25.04.2013 15:41
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M.A.T. Offline
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Hallo, Hypo 1967,
zusätzlich zur Fundstelle von King Louie ist auch 7.9.3 IMDG-Code hilfreich. Dort unter dem betroffenen Land die zuständige Behörde raussuchen und befragen.
Als ehemaliger Seebär: die WSP HH ist erstklassig informiert, was so im europäischen Umfeld gefordert ist, und sehr hilfsbereit. Tel: 040 4286-65472
Viel Erfolg.
M.A.T.

Re: wer verantwortlich für Plakatierung von Tankkcont [Re: M.A.T.] #16603 02.05.2013 03:38
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Hallo Klaus,

der IMDG Code hält sich da vornehm zurück. Hintergrund ist, dass zu viele Staaten am Tisch sitzen, wenn über den IMDG verhandelt wird. Sich dort auf Verantwortlichkeiten zu einigen ist schier unmöglich. Es gibt z.B. die Verantwortlichkeit des Shippers bei der Klassifizierung und die Unterschrift des Packers (oder desjenigen, der die Beladung abnimmt) unter dem Container-Pack-Zertifikat/Fahrzeugbeladeerklärung.
Fast alles weitere muss national geregelt werden, und das wird sich vermutlich auch nicht ändern.

Gruß
Volker


Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise
(Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)

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