UN 1170, SV 144
#16615
18.03.2013 14:24
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S. Mader
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Spezi
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Hallo liebe Kollegen,
in der Sondervorschrift 144 zu UN 1170 heisst es:
"Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR"
Ich habe nur 7 % Ethanol drin, frage mich aber schon lange, wie "rein" denn das Wasser sein muss, oder ob nicht auch andere (ungefährliche) Substanzen im Wasser enthalten sein dürfen. Ich hab die Frage bisher eher großzügig ausgelegt, wüßte aber doch gerne, ob ich mich mit meiner unkomplizierten Einstufung auf sicherem Terrain bewege.
Einen schönen Tag wünscht Siegfried Mader
Eigentlich bin ich ja ganz anders, ich komm nur so selten dazu...
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Re: UN 1170, SV 144
[Re: S. Mader]
#16616
18.03.2013 16:03
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Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo S.Mader, hier geht es ja nun mal um die "brennbaren" Eigenschaften. Und wenn weitere ungefährliche Bestandteile enthalten sind (egal ob Wasser oder sonstwas), dann sollte das kein Problem darstellen. Sind dagegen weitere flüssige brennbare Substanzen enthalten, dann wäre zunächst die Zuordnung zu Klasse 3 zu prüfen. Bei anderen enthaltenen gefährlichen Substanzen, wäre eine Zuordnung zu anderen Klassen zu prüfen. Gruß Gandalf
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Re: UN 1170, SV 144
[Re: Gandalf]
#16617
19.03.2013 09:15
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S. Mader
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Hallo Gandalf, danke für die Zustimmung, so hab ich's auch gesehen und praktiziert.
Siegfried Mader
Eigentlich bin ich ja ganz anders, ich komm nur so selten dazu...
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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