Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Prüfung von Kisten aus Stahl 4A #16660 26.03.2013 11:35
Registriert: Mar 2013
Beiträge: 2
H
Harry Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
H
Registriert: Mar 2013
Beiträge: 2
Moin,
ich bin neu hier und hoffentlich in der richtigen Sparte.
Meine Frage: Ein Kunde,der von uns einen Behälter gestellt
bekommen hat( Kiste aus Stahl 4A für Lösungsmittel),braucht
für sein Audit einen schriftlichen Nachweis,das dieser Behälter
keine wiederkehrenden Prüfeintragungen mehr braucht wie z.B. 2,5
und 5 Jahre bei einem IBC.
Im ADR habe ich nichts darüber gefunden.Gibt es sonst irgendwo
etwas amtliches ?

Gruß
Harry

Re: Prüfung von Kisten aus Stahl 4A [Re: Harry] #16661 26.03.2013 17:56
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,122
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,122
Hallo Harry,

Antwort auf
...braucht für sein Audit einen schriftlichen Nachweis, dass dieser Behälter keine wiederkehrenden Prüfeintragungen mehr braucht ...


Im ADR steht für diese Verpackung dazu nichts, es könnte was in der Zulassung für diese Kiste stehen. Da musst Du beim Hersteller nachfragen, der die Zulassung hat. Eine andere Quelle ist mir nicht bekannt.

Antwort auf
( Kiste aus Stahl 4A für Lösungsmittel),


Das macht mich schon etwas stutzig, denn unter Unterabschnitt 4.1.3.4 steht " Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu beför­dernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können:" und da ist z.B. auch "4G" genannt.

Und wenn die Lösungsmittel in den flüssigen Zustand übergehen können, dann darf diese Kiste nicht verwendet werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfung von Kisten aus Stahl 4A [Re: Gerald] #16662 27.03.2013 13:00
Registriert: Mar 2013
Beiträge: 2
H
Harry Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
H
Registriert: Mar 2013
Beiträge: 2
Hallo Gerald,
wir fahren die Lösungsmittel nach Ausnahme 20.
D.h. es befinden sich etwa 30 verschlossene Kanister
im Behälter. Das geht dann.
Beim BAM hab ich auch schon nachgesehen.Nichts gefunden.
Den Hersteller werd ich kontaktieren, vielleicht hat er ja was.

Harald

Re: Prüfung von Kisten aus Stahl 4A [Re: Harry] #16663 28.03.2013 18:36
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
K
King_Louie_21 Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
K
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
Hallo Harry,

Antwort auf
[...] braucht für sein Audit einen schriftlichen Nachweis, dass dieser Behälter keine wiederkehrenden Prüfeintragungen mehr braucht wie z.B. 2,5 und 5 Jahre bei einem IBC.
Im ADR habe ich nichts darüber gefunden. Gibt es sonst irgendwo etwas amtliches?

Wie soll denn der schriftliche Nachweis aussehen, den der Auditor verlangt? Wie bereits von Gerald geschrieben, sind für Kisten aus Stahl keine wiederkehrenden gefahrgutrechtlichen Prüfungen bekannt. Der Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR gilt nicht für die im Kapitel 6.1 ADR genannten Kisten. Die Prüfvorschriften für Kisten befinden sich im Abschnitt 6.1.5 ADR; wiederkehrende Prüfungen werden weder in diesem Abschnitt noch sonst an anderer Stelle im ADR oder in der GGVSEB gefordert. Solch eine Aussage darfst Du jederzeit treffen und dem Auditor auch schriftlich vorlegen.

Sollte der Auditor eine amtliche Bescheinigung fordern, würde ich den Spieß umdrehen: Der Auditor möge dann doch bitte mit genauer Angabe der Rechtsquelle benennen, welche amtliche Bescheinigung ihm vorgelegt werden soll, damit Ihr diese Bescheinigung beschaffen könnt. Bereits jetzt wage ich zu behaupten, dass der Auditor keine Rechtsquelle angeben kann. Und damit hat er dann selbst die Absurdität seines Wunsches bewiesen. Genauso absurd wäre es, beispielsweise eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass Deckel von Gefahrgutverpackungen nicht mit einem orangen Stern, Quadrat oder Trapez versehen werden müssen.

Falls Du den Zulassungsschein suchst: Die Zulassungsscheinnummer ist auf dem Kennzeichnungsschild der Kiste angegeben. Deutsche Zulassungsscheine werden von der BAM veröffentlicht und sind über TES Technische Sicherheit - Verpackungs-Recherche abrufbar.

Abschließend noch der Hinweis, dass die Ausnahme 20 GGAV nur für Abfälle gilt. Im Rahmen der Ausnahme 20 GGAV muss die Kiste aus Stahl unabhängig vom Flammpunkt des Lösemittels für feste Stoffe der VG I geeignet sein (X-Codierung). Die Verschlüsse der Kanister sind vor der Eingabe in die Kisten auf Dichtheit zu kontrollieren. Sollten die Kanister beschädigt oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen sein, müssen die die Freiräume zwischen den Kanistern zusätzlich mit inerten Saugstoffen vollständig ausgefüllt werden. Die Ausnahme 20 ist befristet bis 30.06.2015.

Unbeschädigte, intakte Kanister, die über eine UN-Verpackungskennzeichnung verfügen und die für die Lösemittel zugelassen sind, müssen nicht nach Ausnahme 20 GGAV befördert werden. Die Kiste wäre in diesem Fall lediglich eine prüfvorschriftenfreie Umverpackung.

Schöne Grüße.


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Hamburg IBC in Lagerhalle
von M.A.T. - 05.07.2025 09:45
Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
von M.A.T. - 04.07.2025 11:57
Umverpackung GG
von M_a_r_k - 04.07.2025 11:32
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3