Hallo Harry,
[...] braucht für sein Audit einen schriftlichen Nachweis, dass dieser Behälter keine wiederkehrenden Prüfeintragungen mehr braucht wie z.B. 2,5 und 5 Jahre bei einem IBC.
Im ADR habe ich nichts darüber gefunden. Gibt es sonst irgendwo etwas amtliches?
Wie soll denn der schriftliche Nachweis aussehen, den der Auditor verlangt? Wie bereits von Gerald geschrieben, sind für Kisten aus Stahl keine wiederkehrenden gefahrgutrechtlichen Prüfungen bekannt. Der Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR gilt nicht für die im Kapitel 6.1 ADR genannten Kisten. Die Prüfvorschriften für Kisten befinden sich im Abschnitt 6.1.5 ADR; wiederkehrende Prüfungen werden weder in diesem Abschnitt noch sonst an anderer Stelle im ADR oder in der GGVSEB gefordert. Solch eine Aussage darfst Du jederzeit treffen und dem Auditor auch schriftlich vorlegen.
Sollte der Auditor eine amtliche Bescheinigung fordern, würde ich den Spieß umdrehen: Der Auditor möge dann doch bitte
mit genauer Angabe der Rechtsquelle benennen, welche amtliche Bescheinigung ihm vorgelegt werden soll, damit Ihr diese Bescheinigung beschaffen könnt. Bereits jetzt wage ich zu behaupten, dass der Auditor keine Rechtsquelle angeben kann. Und damit hat er dann selbst die Absurdität seines Wunsches bewiesen. Genauso absurd wäre es, beispielsweise eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass Deckel von Gefahrgutverpackungen nicht mit einem orangen Stern, Quadrat oder Trapez versehen werden müssen.
Falls Du den Zulassungsschein suchst: Die Zulassungsscheinnummer ist auf dem Kennzeichnungsschild der Kiste angegeben. Deutsche Zulassungsscheine werden von der BAM veröffentlicht und sind über
TES Technische Sicherheit - Verpackungs-Recherche abrufbar.
Abschließend noch der Hinweis, dass die Ausnahme 20 GGAV nur für Abfälle gilt. Im Rahmen der Ausnahme 20 GGAV muss die Kiste aus Stahl unabhängig vom Flammpunkt des Lösemittels für feste Stoffe der VG I geeignet sein (X-Codierung). Die Verschlüsse der Kanister sind vor der Eingabe in die Kisten auf Dichtheit zu kontrollieren. Sollten die Kanister beschädigt oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen sein, müssen die die Freiräume zwischen den Kanistern zusätzlich mit inerten Saugstoffen vollständig ausgefüllt werden. Die Ausnahme 20 ist befristet bis 30.06.2015.
Unbeschädigte, intakte Kanister, die über eine UN-Verpackungskennzeichnung verfügen und die für die Lösemittel zugelassen sind, müssen nicht nach Ausnahme 20 GGAV befördert werden. Die Kiste wäre in diesem Fall lediglich eine prüfvorschriftenfreie Umverpackung.
Schöne Grüße.