Versand einer Probe UN 2312?
#16860
17.05.2013 07:03
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Udo Freitag
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Moin, moin, Mitstreiter,
wer hat eine Idee, wie man Proben zur Qualitätskontrolle der UN 2312, Phenol, geschmolzen, 6.1, VG II auf der Straße befördert?
Für diese Stoff gibt es weder eine Verpackungsanweisung, noch ist die Beförderung als begrenzte oder ferigestellte Menge zulässig. Wird wohl ausschließlich in Tanks transportiert.
Gruß
Udo
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: Udo Freitag]
#16861
17.05.2013 08:08
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Gandalf
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Hallo Udo, wie wärs mit UN 3315, CHEMISCHE PROBE, GIFTIG. Die höheren Sicherheitsanforderungen durch VG 1 sollten einem Versand ja nicht entgegen stehen. Gruß Gandalf
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: Gandalf]
#16862
17.05.2013 09:57
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Udo Freitag
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Hallo Gandalf,
ich glaub das funktioniert nicht. Schaue mal in die Sondervorschrift 250 des Kapitels 3.3 ADR.
Gruß
Udo
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: Udo Freitag]
#16863
17.05.2013 10:34
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GG1
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Hallo Udo,
muß das Phenol in geschmolzenem Zustand transportiert werden? Oder geht nicht es erstarren lassen, unter UN 1671 befördern und dann wieder aufschmelzen?
Grüße GG1
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: GG1]
#16864
17.05.2013 10:59
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Udo Freitag
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Hallo GG1,
dies schein mir auch die einzige und mögliche Varinate zu sein. Danke.
Gruß
Udo
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: Udo Freitag]
#16865
17.05.2013 14:45
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Gandalf
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Hallo Udo, Äh, ja, ups. SV 250 habe ich nicht reingeschaut. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Danke für den Hinweis. Das dürfte wohl tatsächlich nicht gehen. Ich denke auch am einfachsten sollte der Vorschlag von GG 1 sein. Gruß Gandalf
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: Udo Freitag]
#16866
17.05.2013 19:16
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
die Beförderung von Versandstücken mit Phenol im geschmolzenen Zustand ist aus meiner Sicht nicht verboten. Im Falle eines Verbots würde ich für UN 2312 PHENOL, GESCHMOLZEN in Spalte 8 der Zentraltabelle die Angabe «nicht zulässig» erwarten. Den Eintrag für UN 2312 lese ich im Zusammenhang mit der Bemerkung zur Begriffsbestimmung für «flüssiger Stoff» in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID. Entsprechend dieser Bemerkung ist ein Feststoff im geschmolzenen Zustand im Falle der Beförderung in Tanks wie ein flüssiger Stoff zu behandeln. Deshalb finden wir für UN 2312 auch nur Tankanweisungen.
Für die Beförderung in Versandstücken würde ich gemäß Unterabschnitt 3.1.2.5 ADR/RID als «UN 1671 PHENOL, FEST, GESCHMOLZEN, 6.1, II» klassifizieren. Dann gilt die Verpackungsanweisung P 002 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.3.4 ADR/RID.
Ich gebe zu, dass das ADR/RID in diesem Punkt widersprüchlich erscheint. Wer eventuelle Diskussionen vermeiden möchte, ist sicher besser damit bedient, Versandstücke mit Phenol nur im nicht geschmolzenen Zustand auf die Reise zu bringen. Der Schmelzpunkt von Phenol liegt bei 41 °C und deshalb dürfte es einfach sein, eine Probe dieses Materials entsprechend zu erwärmen.
Schöne Grüße.
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Re: Versand einer Probe UN 2312?
[Re: King_Louie_21]
#16867
18.05.2013 11:01
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GG1
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Hallo King Louie 21,
mit Deiner Argumentation tue ich mich etwas schwer. Nach 3.1.2.1 ist die offizielle Benennung die, die den Stoff am genauesten beschreibt. Und da Phenol sowohl als Feststoff als auch als geschmolzener Stoff namentlich genannt ist, ist meiner Meinung nach die Anwendung von 3.1.2.5 nicht möglich.
Grüße GG1
Zuletzt bearbeitet von GG1; 18.05.2013 11:11.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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