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Versand einer Probe UN 2312? #16860 17.05.2013 07:03
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Udo Freitag Offline OP
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Moin, moin, Mitstreiter,

wer hat eine Idee, wie man Proben zur Qualitätskontrolle der UN 2312, Phenol, geschmolzen, 6.1, VG II auf der Straße befördert?

Für diese Stoff gibt es weder eine Verpackungsanweisung, noch ist die Beförderung als begrenzte oder ferigestellte Menge zulässig. Wird wohl ausschließlich in Tanks transportiert.

Gruß

Udo

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: Udo Freitag] #16861 17.05.2013 08:08
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
wie wärs mit UN 3315, CHEMISCHE PROBE, GIFTIG. Die höheren Sicherheitsanforderungen durch VG 1 sollten einem Versand ja nicht entgegen stehen.
Gruß Gandalf

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: Gandalf] #16862 17.05.2013 09:57
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gandalf,

ich glaub das funktioniert nicht. Schaue mal in die Sondervorschrift 250 des Kapitels 3.3 ADR.

Gruß

Udo

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: Udo Freitag] #16863 17.05.2013 10:34
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GG1 Offline
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Hallo Udo,

muß das Phenol in geschmolzenem Zustand transportiert werden? Oder geht nicht es erstarren lassen, unter UN 1671 befördern und dann wieder aufschmelzen?

Grüße
GG1

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: GG1] #16864 17.05.2013 10:59
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo GG1,

dies schein mir auch die einzige und mögliche Varinate zu sein. Danke.

Gruß

Udo

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: Udo Freitag] #16865 17.05.2013 14:45
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
Äh, ja, ups. SV 250 habe ich nicht reingeschaut. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Danke für den Hinweis. Das dürfte wohl tatsächlich nicht gehen. Ich denke auch am einfachsten sollte der Vorschlag von GG 1 sein.
Gruß Gandalf

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: Udo Freitag] #16866 17.05.2013 19:16
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die Beförderung von Versandstücken mit Phenol im geschmolzenen Zustand ist aus meiner Sicht nicht verboten. Im Falle eines Verbots würde ich für UN 2312 PHENOL, GESCHMOLZEN in Spalte 8 der Zentraltabelle die Angabe «nicht zulässig» erwarten. Den Eintrag für UN 2312 lese ich im Zusammenhang mit der Bemerkung zur Begriffsbestimmung für «flüssiger Stoff» in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID. Entsprechend dieser Bemerkung ist ein Feststoff im geschmolzenen Zustand im Falle der Beförderung in Tanks wie ein flüssiger Stoff zu behandeln. Deshalb finden wir für UN 2312 auch nur Tankanweisungen.

Für die Beförderung in Versandstücken würde ich gemäß Unterabschnitt 3.1.2.5 ADR/RID als «UN 1671 PHENOL, FEST, GESCHMOLZEN, 6.1, II» klassifizieren. Dann gilt die Verpackungsanweisung P 002 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.3.4 ADR/RID.

Ich gebe zu, dass das ADR/RID in diesem Punkt widersprüchlich erscheint. Wer eventuelle Diskussionen vermeiden möchte, ist sicher besser damit bedient, Versandstücke mit Phenol nur im nicht geschmolzenen Zustand auf die Reise zu bringen. Der Schmelzpunkt von Phenol liegt bei 41 °C und deshalb dürfte es einfach sein, eine Probe dieses Materials entsprechend zu erwärmen.

Schöne Grüße.

Re: Versand einer Probe UN 2312? [Re: King_Louie_21] #16867 18.05.2013 11:01
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GG1 Offline
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Hallo King Louie 21,

mit Deiner Argumentation tue ich mich etwas schwer. Nach 3.1.2.1 ist die offizielle Benennung die, die den Stoff am genauesten beschreibt. Und da Phenol sowohl als Feststoff als auch als geschmolzener Stoff namentlich genannt ist, ist meiner Meinung nach die Anwendung von 3.1.2.5 nicht möglich.

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 18.05.2013 11:11.

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