Die BAM kennt drei verschiedene
Zulassungsarten für Gefahrgutverpackungen:
- unbefristete Zulassungen (der Regelfall)
- maximal auf 1 Jahr befristete Zulassung
- Zulassung für ein Fertigungslos
Falls eine Befristung vorliegt, dann ist dies in den Nebenbestimmungen des Zulassungsscheins (Ziffer 9) vermerkt. Zulassungsscheine der BAM können über folgenden Link abgerufen werden:
"Verpackungs-Recherche" Bei den Verpackungen handelt es sich aus meiner Sicht um eine Genehmigung/Bescheinigung gemäß 7.9.2 IMDG-Code in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Nr. 1 GGVSee. 7.9.1.3 IMDG-Code regelt spezielle Ausnahmen und trifft hier nicht zu.
Kann es sein, dass sich die Reederei auf die maximale Verwendungsdauer von fünf Jahren für Kunststoffverpackungen in 4.1.1.15 IMDG-Code bezieht?
Schöne Grüße.