Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
#1688
27.04.2004 16:01
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
in den schriftlichen Weisungen wird u.a. antistatisches Schuhwerk vorgeschrieben. Bei der Kontrolle konnte der Kraftfahrer diese Schuhe vorweisen, aber diese waren ihm viel zu klein. Ist der Beförderer nun seiner Pflicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2f (bb) GGVSE und Abschnitt 8.1.5. b ADR gerecht geworden oder nicht? Wer hat eine Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: TDamm]
#1689
27.04.2004 16:16
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MFischer
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Hallo Herr Damm,
der Sinn dieser Vorschrift ist es ja wohl nicht die Schuhe nur mitzuführen, sondern der Fahrer soll sie tragen können, um statische Entladungen zu vermeiden. Persönliche Schutzausrüstung (8.1.5 ADR) ist sinnlos, wenn die betreffenden Personen sie nicht verwenden können. Folglich ist der Beförderer seiner Pflicht auch nicht nachgekommen. Ansonsten könnte man die Mitführpflicht für persönliche Schutzausrüstung gleich weglassen.
Mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: MFischer]
#1690
27.04.2004 16:22
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TDamm
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Hallo Herr Fischer,
persönlich gebe ich Ihnen recht, aber der Gesetzgeber hat nur vorgeschrieben, dass der Beförderer lediglich dafür zu sorgen hat, dass die Ausrüstung übergeben wurde. Wenn der Fahrer die Schuhe später vertauscht hat (Ausrede ist mir klar), kann ja der Beförderer nichts dafür oder?
MFG Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: TDamm]
#1691
27.04.2004 16:25
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Willi_Pape
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Hallöchen, jetzt werden wir aber kleinlich. Da könnte ja auch jemand fragen, wo es denn genau steht das die Schuhe passen müssen. Bei den Augenspülflasche steht z. B. expliziet das diese mit geeigneter Flüssigkeit gefüllt sein müssen. Von passenden Schuhen hab ich noch nichts gelesen.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: Willi_Pape]
#1692
28.04.2004 07:14
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Hallo Herr Pape,
es mag ja kleinlich erscheinen, aber was für einen Sinn sollen denn nicht passende Schuhe haben? Schließlich kann der Fahrer die Schuhe nicht anziehen, wenn er sie bräuchte. Das es nicht explizit erwähnt wird ist mir klar, allein die Aussage "persönliche Schutzausrüstung" sagt m.E. jedoch aus, das die jeweilige Person auch in der Lage sein muß sie zu verwenden. Es geht ja nicht um ein "bischen eng" oder "etwas zu groß", sondern Schuhe, die derart zu klein sind, dass sie nicht getragen werden können. In diesem Fall machen sie schlichtweg keinen Sinn, es ist genauso, als ob gar keine mitgeführt werden. Wenn es also sinnvoll und geboten erscheint, diese Schuhe mitzuführen, dann wird der Zweck nur erfüllt, wenn sie auch benutzt werden können. Ebenso trifft dies auch auf die andere persönliche Schutzausrüstung zu. Als Beispiel sei hier eine ABC-Schutzmaske aufgeführt, die auch keinen Sinn macht, wenn sie nicht dicht ist (weil sie nicht passt / falsch eingestellt ist)
Ihr Beispiel mit der Augenspülflasche deutet wohl eher darauf hin, dass es notwendig schien, die Vorschrift zu präzisieren, weil sie vorher auch mit nicht geeigneten Flüssigkeiten gefüllt worden war (Cola <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> ). Leider bin ich nicht so lange im Gefahrgutwesen tätig um dies bestätigen zu können, aber es würde mich interessieren, ob die "geeignete Flüssigkeit" auch in der ersten Version des ADR ausdrücklich gefordert war. Viele Vorschriften erscheinen deshalb zu ausführlich, langatmig und scheinbar dem gesunden Menschenverstand spottend verfasst, weil sich ansonsten wieder jemand findet, der sie zwar den Buchstaben gerecht, aber dem Sinn zuwider befolgt. Möglicherweise wird deswegen ja in zukünftigen ADR-Versionen ausdrücklich passendes Schuhwerk gefordert werden.
mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: MFischer]
#1693
28.04.2004 09:53
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Willi_Pape
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Hallo Herr Fischer, ich gebe Ihnen völlig recht das es überhaupt keinen Sinn macht. Aber was macht es für einen Sinn wenn er passende Schuhe dabei gehabt hätte??? Gar keinen!!! Oder wollen Sie mir erzählen das der Fahrer sich umzieht. Das er während der Fahrt nicht mit Atemschutz und Schutzanzug fährt ist klar. Aber das er die Schuhe wechselt kann er mir nicht erzählen. Was soll also die Kontrolle ob er richtige Schuhe dabei hat? ER MUSS SIE AUCH TRAGEN. Und wenn die Überwachungsbehörde "nur" bemängelt das er keine passenden Schuhe DABEI hatte, finde ich die Kontrolle sinnlos. Da würde ich aus Prinzip nachfragen wo das genau steht.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: Willi_Pape]
#1694
28.04.2004 10:17
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Hallo Herr Pape,
angeblich soll es auf Langstreckenfahrten üblich sein (habe keine persönlichen Erfahrungen), dass Fahrer aus Gründen der Sauberkeit die Straßenschuhe gegen (Fahrer-)Hausschuhe austauschen, wenn sie sich in Fahrerhaus aufhalten. In diesen Fällen wäre ein Mitführen der geforderten Spezialschuhe wohl ausreichend. Bei Kurzstrecken, bzw. wenn der Fahrer ohnehin nur seine Straßenschuhe trägt, gebe ich Ihnen vollkommen recht. In diesen Fällen sollte der Fahrer die Antistatikschuhe auch tragen (was wiederum passende Größe voraussetzt).
mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: TDamm]
#1695
28.04.2004 19:07
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Steffan
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Man muss immer wieder staunen, was doch so alles beanstandet wird. Ich vertrete auch die Meinung, dass die Schuhe passen müssten. Aus der Praxis heraus kann ich nur sagen, dass, wenn es sich um ein Mineralöl- oder Gastransport handelt, der Fahrer beim Befüllen immer das entsprechende Schuhwerk tragen muss. Ansonsten bekommt er kein Füllgut bzw. wird ihm die Zufahrt versperrt. Ich staune nur, was doch so manche Kontrollbeamte für Zeit aufbringen, um selbst die Schuhgröße zu messen. Ich denke, demnächst wird auch noch das Gewicht des Fahrers festgestellt. Wie ist es denn mit zu Großen Schuhen? Ich sehe das mit den Schuhen genauso wie mit den Schaufel und Besen. Dort ist eine Feuerschaufel und ein Handfeger auch ausreichend. Nach meiner Meinung nach ist der Gesetzgeber gefordert, aber die Gesetze und Verordnungen werden immer undurchsichtiger und teilweise nicht mehr nachvollziehbar und dann kommt so etwas wie mit der Schuhgröße heraus. Ich hätte das mit den Schuhen auf den Kontrollschein als Hinweis vermerkt und dann wäre die Sache abgegessen. Für mich steht die dafür vorgesehene Geldbuße ebenfalls nicht im Verhältnis und ein Ermessenspielraum habe ich auch noch. Es gibt bei der Gefahrgutbeförderung andere Sachverhalte oder Unregelmäßigkeiten wo man tätig werden sollte, aber es gibt ja auch einfache Dinge, wo man mit glänzen kann. I.d.Sinne, Schuhgröße 0815 !!!!!!!
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: Ausrüstung laut Unfallmerkblatt
[Re: Steffan]
#1696
02.05.2004 17:27
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
um erstmal die Gemüter zu beruhigen, dieser Anfrage von mir liegt keine Anzeige zugrunde. Vielmehr war es eine Anfrage aus der letzten Schulung von Kontrollbeamten. Also die Sache mal nur theoretisch betrachten! Nach meiner Auffassung dienen die Ausrüstungsgegenstände laut schriftlichen Weisungen dazu, um im Ernstfall, also beim Austritt des Gefahrgutes, dem Selbstschutz des Kraftfahrers und die Verhinderung oder Verringerung von Umweltschäden zu ermöglichen. Wenn nun bei einem Unfall ein Stoff austritt, wo die antistatischen Schuhe notwendig sind, um ggf. eine Explosion durch den Abreisfunken zu vermeiden, und der Fahrer hat sie nicht an, kann dieses zu Explosion führen. Ich schließe mich der Meinung an, dass der Fahrer im Ernstfall die Schuhe nicht erst anzieht. Jedoch fehlt hier die gesetzliche Grundlage der Ahndung beim Kraftfahrer in der GGVSE.
Das Problem ist aber liegt aber wo anders. Aus Vereinfachungsgründen übergibt der Verlader nur das Unfallmerkblatt z.B. für die Klasse 2. Obwohl nun gar kein Stoff, der diese Schuhe benötigt, befördert wird, musste er Kraftfahrer diese Schuhe tragen.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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