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Emballagen als 3175 #16907 23.05.2013 10:09
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sebstar Offline OP
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Schönen guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. der Beförderung von Emballagen in Form von Abfällen. Im Klartext bedeutet dies Fäßer mit Anhaftungen (vorwiegend Klasse 3 und Klasse 9; <5L).

Diese werden bisher in geplanten Containern (BK1) gesammelt und abtransportiert. Allerdings sind die Emballagen ohne Deckel (und Splint) und teilweise gepresst. Ergo ist eine solche Beförderung wohl nicht ADR konform.

Welche Alternativen zur Beförderung gibt es ansonsten. Man könnte die Emballagen nicht mehr pressen und mit einem Deckel versehen, was allerdings enorm aufwändig wäre. Ist ein Transport in der bisherigen Form in einem BK2 Container zulässig? Man sagte mir, man dürfe keine gedeckelten Container (BK2) generell für die 3175 nehmen.

Wäre ein Transport in der bisherigen Form als 1263 möglich?

Viele Grüße

Re: Emballagen als 3175 [Re: sebstar] #16908 23.05.2013 13:56
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King_Louie_21 Offline
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Es gibt mehrere Möglichkeiten:
  • Lediglich dann, wenn Du im Rahmen der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Beförderungskategorie 4) befördern möchtest, muss es sich um intakte, ordnungsgemäße Verpackungen mit korrekt verschlossenem Deckel handeln.
  • Ansonsten kannst Du selbstverständlich auch kontaminiertes Verpackungsmaterial als UN 3175 verschicken. Gefahrgutrechtlich handelt es sich dann nicht um ungereinigte leere Verpackungen, sondern um Kunststoff- oder Metallabfälle mit schädlichen (entzündlichen) Anhaftungen. Das ist gängige Praxis in der Abfallwirtschaft.
  • War vorher Farbe (UN 1263) in den Gebinden enthalten? Dann wäre auch die Beförderung in loser Schüttung gem. SV 650 d) (Abschnitt 3.1.1 ADR) möglich.
Schöne Grüße.

Re: Emballagen als 3175 [Re: King_Louie_21] #16909 23.05.2013 14:09
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sebstar Offline OP
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Hallo,

also es wird bisher im ungeprüften BK1 Container in loser Schüttung transportiert. Eimer, Fäßer mit Farbresten, allerdings ohne Deckel und Splint, sowie teilweise gepresst. Dies ist in meinen Augen laut ADR nicht zulässig.

Laut Gefahrgut"experten" wäre dieser Transport auch mit offenen Behältern etc. als 3175 möglich, allerdings in einem geprüften BK2 Container.

Stimmt das?

Als Alternative habe würde ich die Beförderung nach Sondervorschrift 650 nennen, welche auch in ungeprüfter Deckelmulde möglich ist.

Grob zusammengefasst, unter dem Gesichtspunkt, dass der Abfall so bleibt wie er ist (ungedeckelt, Farbreste, teilweise gepresst):

Geplanter Container (BK1) ungeprüft + 3175 = geht nicht
gedeckelter Container (BK2 geprüft ) + 3175 = geht
gedeckelter Container (BK2 ungeprüft) + 1263 = geht

Re: Emballagen als 3175 [Re: sebstar] #16910 23.05.2013 14:32
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Winklhofer Offline
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Servus Sebstar,

also was hier wieder hineininterpretiert wird. Es gibt geprüfte Schüttgut-Container (im Sinne von Kapitel 6.11 ADR) und es gibt die beschriebenen Möglichkeiten zur Beförderung in loser Schüttung gemäß den VV-Vorschriften. Das sind zwei paar Stiefel. Daraus lässt sich folgendes feststellen:
Wenn es sich um Abfälle im Sinne der Sondervorschrift 650 ADR handelt, sind neben den geprüften Schüttgut-Containern (BK1 und BK2) auch ungeprüfte Container oder auch Fahrzeuge im Sinne von SV 650 d) ADR zulässig.
Auch wenn Sie die Abfälle der UN-Nummer 3175 zuordnen, sind neben BK1 und BK2 auch nicht geprüfte Container und Fahrzeuge, die der Sondervorschrift VV3 entsprechen, zulässig.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Emballagen als 3175 [Re: Winklhofer] #16911 23.05.2013 14:54
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

meiner Ansicht nach gibt es für die Beförderung von leeren ( u.a. beschädigten )Verpackungen etc., in denen Farbe ( UN 1263 ) war, für die Beförderung in loser Schüttung nur die bereits erwähnte Möglichkeit nach Sondervorschrift 650 d).
Übrigens muss das Produkt der UN 1263 zugeordnet werden. UN 3175 ist hier nicht möglich.
Bei der Beförderung nach 650 d) ist zu beachten, dass nur bedeckte Container verwendet werden dürfen. Und nicht gedeckte!
Herr Winkelhofer liegt mit seiner Beschreibung ( 1. Satz ) zum Thema geprüfte BK Container und VV Container völlig richtig. Das sind zwei verschieden zu handhabende Anwendungen.

Grüße Wolfgang

Re: Emballagen als 3175 [Re: Winklhofer] #16912 23.05.2013 15:06
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Entschuldigung, Hr. Winklhofer natürlich ohne e.

Grüße Wolfgang

Re: Emballagen als 3175 [Re: Wolfgang] #16913 23.05.2013 15:17
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King_Louie_21 Offline
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Bei der Beförderung nach 650 d) ist zu beachten, dass nur bedeckte Container verwendet werden dürfen. Und nicht gedeckte!

Hallo Wolfgang,

ich zitiere mal aus der SV 650: [i]"Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Grosscontainern ist zugelassen."[i]

Schöne Grüße.

Re: Emballagen als 3175 [Re: King_Louie_21] #16914 23.05.2013 15:55
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen, hallo King Louie 21,

ich hatte einiges überlesen und Unrecht. Vollwandig geschlossene Container = gedeckter Container.
Also sind auch andere Varianten ( nicht nur bedeckte Container ) erlaubt.

Grüße Wolfgang

Re: Emballagen als 3175 [Re: King_Louie_21] #16915 24.05.2013 06:42
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Udo Freitag Offline
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Guten Morgen,

wäre es möglich, bei Transporten von leeren Verpackungen unterschiedlicher UN-Nummern und Klassen in loser Schüttung, die z.B. beschädigt, verunreinigt oder nicht verschlossen sind, ein Allgemeinverfügung der BAM zu beantragen und wie muss da verfahren werden? Muss ich den Antrag gem. Anlage 1 der RSEB ausfüllen und an die BAM senden?

Gruß

Udo

Re: Emballagen als 3175 [Re: Udo Freitag] #16916 24.05.2013 07:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

hier müssen wir wohl noch ein bisschen warten. Das Thema wird derzeit auf Ebene der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN diskutiert. Änderungen gibt es voraussichtlich im ADR 2015: ungereinigte leere Verpackung (diverse UN-Nr.), ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2013/3

Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass die BAM momentan Allgemeinverfügungen zu diesem Thema erlässt. Wenn es sich um einen speziellen Fall handelt, dann könntest Du eventuell versuchen, eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB von der zuständigen Landesbehörde zu erhalten. Hierzu wäre das Formblatt nach Anlage 1 RSEB zu verwenden.

Darüber hinaus gibt es bereits eine multilaterale Ausnahme (M222), die unter anderem vereinfachte Beförderungen kontaminierter Verpackungen zulässt. Die M222 wurde bislang von Österreich, Liechtenstein, Tschechien und Italien gezeichnet.

Schöne Grüße.

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