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Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? #16975 03.06.2013 11:30
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Servus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Ich bin neu hier angemeldet, weil ich auf mein Problemchen hier keinen einschlägigen Thread oder gar eine Lösung finden konnte:
Einerseits bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson (ohne Weitergabe an Dritte) und andererseits reicht die Freistellung, die sich aus 1.1.3. , hier 1a (=Privattransport für Freizeit und Hobby) des ADR im Zusammenhang mit der GGVSE ergibt (möglicherweise, je nach Einzelfall) nicht aus.

Ich war bisher der Meinung, dass ich (ausgehend von der völligen Befreiung aller Vorschriften des ADR, falls die Grenzen der GGVSE eingehalten werden) "automatisch" in die teilweise Lockerung der Vorschriften nach 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) rutsche (und diese auch einzuhalten habe), sobald ich die Freistellungskriterien nach 1.1.3.1a unter Berücksichtigung der GGVSE überschreite. (Hier geht es um >50kg brutto 1.4G)

In einer Diskussion mit professionellen Kollegen kam jetzt die Hypothese auf, dass das gar nicht geht:
Als Privater falle ich über die Definitionsbestimmung des 1.1.3.1a komplett aus dem ADR und habe mich an die einschlägigen Auflagen/Beschränkungen der GGVSE zu halten. (Sprich: bei 50kg ist Schluß.)
Überschreite ich diese, falle ich (da als privat definiert) weiterhin "unheilbar" aus dem ADR und habe deshalb _nicht_ die Möglichkeit in 1.1.3.6 zu wechseln und diese andere Art der Freistellung (1000-Punkte) in Anspruch zu nehmen.

Kurz: Es handelt sich dann um einen illgegalen Transport, da die Regelung nach 1.1.3.6 (1000-Punkte) ausschließlich für Nichtprivate (sprich: mit Gewerbeschein) in Anspruch genommen werden kann und darf.
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Nach meiner Auffassung handelt sich bei dieser Aussage um einen unzulässig vereinfachten Irrtum:
Die abschließenden Positivkriterien als Vorraussetzung für eine Begründung einer konkreten Ausnahme (hier: 1.1.3.1a im Zusammenhang mit der weiteren Präzisierung über die GGVSE) kann nicht im Umkehrschluß benutzt werden, dass jene Posivliste als Negativliste für eine alternative Ausnahme (hier 1.1.3.6 ADR) dient.
Allerdings fällt es mir als Laie schwer, dies auch nachvollziehbar zu Begründen und zu Belegen.

Kann jemand Licht in Dunkel bringen ?

Danke
Thomas

PS:
Um jede Möglichkeit eines Mißverständnisses (ob der möglichen Verworrenheit meiner Beschreibung) auszuräumen, mache ich eine Frage daraus:
Darf ich als Privatperson einzelhandelsgerecht abgepackte gefährliche Güter, die für meinen persönlichen Freizeitgebrauch bestimmt sind, befördern und dabei die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen ?

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16976 03.06.2013 13:49
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Gandalf Offline
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Hallo uExaq.
also die GGVSEB schränkt bei innerstaatlichen Beförderungen die Regelungen des ADR ein (hier also 50 kg). Bei mehr als 50 kg muss du also das ADR beachten, auch als Privatperson. Die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR ist keine generelle Befreiung wie 1.1.3.1 (hier brauchst du das ADR ja gar nicht beachten). Bei Anwendung von 1.1.3.6 ADR brauchen nur bestimmte Teile nicht beachtet werden. Die anderen Teile schon.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 03.06.2013 13:49.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Gandalf] #16977 03.06.2013 15:17
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Grüß' Dich, Gandalf <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Ich verstehe, dass die Freistellung nach 1.1.3.6 kein Rundum-Freibrief wie nach Punkt 1.1.3.1a ist.
Vielleicht darf ich mich zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion darüber versichern, was dazugehört ...

Wenn Du schreibst "Man (=ich) müsse bei 1.1.3.6 schon einige Punkte beachten", unterstützt Du schon meine Auffassung.
Ich hatte bisher ganz selbstverständlich angenommen, dass ich (falls mir die 50 Bruttokilogramm aus 1.1.3.6a GGVSE nicht ausreichen) eben der erhöhten Gefährdungslage gerecht werde und mich (mindestens) in die Regelungen nach 1.1.3.6 einordnen müsse.

Genau dieser Wechsel soll mir aber verwehrt sein.
"Man" argumentiert mir gegenüber nämlich folgendermaßen:
Ich käme aus der Freistellung nach 1.1.3.1a.
Die trifft und betrifft mich, da ich privat befördere.
Aus dieser Eigenschaft heraus gelte das gesamte ADR nicht - aber:
nicht etwa dahingehend, dass ich mich an nichts halten müsse <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> - nein.
Dahingend, dass ich es nur und außschließlich im Rahmen der Freistellung nach 1.1.3.a (plus GGVSEB) in Anspruch nehmen dürfe.
Das sei sozusagen die einzige und auch abschließende Möglichkeit der Privatbeförderung.
Das Wechseln in eine andere - schwieriger zu erlangende und mit Auflagen verbundene Freistellung (eben in die 1000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6) sei mir deshalb nicht möglich.
Begründung:
1.1.3.6 ist (fraglos) Teil des ADR - und für mich (sozusagen als EX-1.1.3.1a'ler) tabu.
Weil ich ja schon von 1.1.3.1a aus dem ADR geworfen werde.
Da es in 1.1.3.1a heißt, die Regelungen des ADR gelten für mich nicht, da ich als Privatbeförderer gelte - könne für mich folglich auch keine andere Ausnahme/ Freistellung greifen, denn die stünde im ADR, welches für mich ja nicht existiere.

Ich halte das für ausgemachten Unsinn. Einen Zirkelbezug.
Andererseits haben jene Profis, die weit jenseits der 1000-Punkte agieren, nahezu alle den ADR-Schein und die entsprechenden Schulungen, ein EX-II-Fahrzeug - und damit liegt die Vermutung nahe, dass die wissen, was sie tun, resp. sagen.
So völlig sicher bin ich mir vor diesem Hintergrund dann doch nicht:
Nicht nur, weil die Bußgelder schon sehr saftig sind - ich setze insbesondere meine "persönliche Unbedenklichkeit", die Teil meiner Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerk ist, komplett und nachhaltig auf's Spiel.

Liebe Grüße
Thomas

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16978 03.06.2013 17:10
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Gerald Offline
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Hallo uEx aq.,

Antwort auf
bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson


In Abschnitt 1.1.3a) steht die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Also nur für Deinen persönlichen Verbrauch !!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Die Frage ist jetzt noch handelt es sich um explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, denn dazu stehen in die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) Mengenbegrenzungen für Privatpersonen.

Zusätzlich ist die RSEB Ziffer 1-1 zu beachten, wo im Sinne Normale Beförderungsbedingungen steht,
einhalten
- ausreichende Ladungssicherung
- Wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei ...
- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoff.

Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, aber da sind Auflagen einzuhalten (hängt als Datei an).
Zum Beispiel: Ladungssicherung, Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, ein 2Kg Feuerlöscher u.ä.

Bedenke aber auch bei der Klasse 1 wird bei der Berechnung der Menge die NEM genommen.

Anhänge
17617-Freistellungnach1.1.3.6Text.pdf (0 Bytes, 540 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.06.2013 17:14.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Gerald] #16979 03.06.2013 20:30
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Hey, seid ihr schnell <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
DANKE.
Antwort auf
Antwort auf
bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson
Also nur für Deinen persönlichen Verbrauch

Yap.
Entweder ich kaufe ein und fahre nach Hause zum Aufbewahren - oder vom Verkäufer direkt zum Feuerwerk zur unmittelbaren Verwendung, oder (selten) Reste vom Feuerwerk wieder zurück zur Aufbewahrung.
Dritte haben nichts damit zu tun.

Antwort auf
Die Frage ist jetzt noch handelt es sich um explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, denn dazu stehen in die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) Mengenbegrenzungen für Privatpersonen.

Kein Explosivstoff wie loses Schwarzpulver oder Sprengstoffe.
Legiglich Endverbraucherware in bam-geprüften Verkaufsverpackungen.
UN 0337 (1.4S), UN 0336 (1.4G), möglicherweise kleinere Mengen UN 0335 (1.3G).
Aber ab von den Details:
Gilt Punkt 2.1 der Anlage 2 der GGVESB nicht ausschließlich für 1.1.3.1 ?
In so fern wäre es unerheblich für 1.1.3.6 .

Antwort auf
Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, aber da sind Auflagen einzuhalten (hängt als Datei an).

Jene Datei wird bei mir nicht angezeigt ?
Ich versuche mich mal:
* Hauptuntersuchung, verkehrsicheres Fahrzeug, Kfz-Schein, Führerschein, Umgangserlaubnis nach SprengG.
* Ladungssicherung. Im Kofferraum mit den mitgelieferten UN-Kartons ist das keine große Herausforderung.
* Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3,
Die fällt weg, oder ?
Ich bin ja alleine, habe keinen "Auftrag" und übergebe nichts.
* Beförderungspapiere:
Da bin ich sehr unsicher.
Die Befreiung nach Nr.18 GAV greift nicht, da Klasse 1 und dabei höher als nur 1.4S: Übliches Feuerwerk für Erwachsene ist meist als 1.4G oder gar als 1.3G klassifiziert.
Andere Quellen (z.B. Berlin.de) behaupten, unter 1000 Punkten bräuchte man kein Papier.
Eine Packstückliste mit UN-Nummer, Bezeichnung, Anzahl und Art der Packstücke, Klassifizierung und NEM-Angabe mit Risikofaktor macht sicher Sinn - alleine schon der nachvollziehbaren Indexsumme wegen.
Angabe, dass <1000 Punkte bei 1.1.3.6 auch.
Rauchverbot macht ebenfalls Sinn bei Feuerwerk. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" />
Nur: wer ist der Absender, wer Empfänger ? Ich, ich, ...?
Lieferanschrift: Wiese mit gps-Angabe ?

Neben diesem Beförderungspapier und dem neuen Feuerlöscher steht der Sache nichts mehr im Wege - höchtens die Unsicherheit, ob man nix vergessen hat.
Sparen kann ich mir, solange ich <1000 Punkte bleibe:
Bezettelung (Sicherheitsdatenblätter), ADR-Schulung und Schein, EX-Fahrzeug, Warntafeln und -Westen, zusätzliches Warndreieck, Unterlegkeil, persönliche Schutzausrüstungen, Plastiktaschenlampen, Park- und Halteabstände, Überwachung, ...

Antwort auf
Bedenke aber auch bei der Klasse 1 wird bei der Berechnung der Menge die NEM genommen.
Grade deshalb möchte ich ja auf 1.1.3.6 ausweichen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
In 1.1.3.a geht es um Brutto. Die 50 kg 1.4G sind mit ca. 15 Silvester-Verbundfeuerwerken (jene erlaubnisfreien Würfel, die jeder kennt) schnell ausgeschöpft.
Eine davon enthält (üblicherweise) deutlich weniger als 400g NEM. 15 Stück wären <6kg NEM, entsprechend ganze 18 Punkte ...

Antwort auf
Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, ...
Mir fällt ein Stein vom Herzen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />

Gruß
Thomas

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16980 04.06.2013 08:01
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Gandalf Offline
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Hallo uEx aq.,
Antwort auf
Ich käme aus der Freistellung nach 1.1.3.1a.

Also ich komme erst mal von nirgendwo her. Das ADR ist eine inernationale Vereinbarung, die zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das geschieht durch die GGVSEB. Darüber steht noch das GBefGG mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsvorschriften. Weder im GBefGG noch in der GGVSEB steht, dass die Vorschriften für Privatpersonen nicht gelten. Nach ADR 1.1.3 a gilt das ADR nur dann nicht für Privatpersonen, wenn sie unter bestimmten Vorraussetzungen befördern (einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt).
Die GGVSEB schränkt diese generelle Freistellung für Privatpersonen bei Beförderungen innerhalb Deutschlands mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ein.
Wenn ich dich richtig verstehe handelt es sich hier um Feuerwerk? Da ist privater oder häuslicher Gebrauch üblicherweise auf den Jahreswechsel festgelegt, denn nur dann darf es abgebrannt und verkauft (und damit auch als Privatperson befördert) werden. Einen Zusammenhang zwischen Feuerwerk und Freizeit oder Sport herzustellen, dürfte sich schwierig gestalten. Kann nach meiner Meinung also hier nicht zum Tragen kommen. Und ansonsten bedarf es, soweit mir bekannt (aber da bin ich kein Experte), zum Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der festgelegten Zeiten beim Jahreswechsel einer Genehmigung oder Erlaubnis. Und ich kann mir vorstellen, dass es dann auch Hinwesie zur Beförderung geben wird (siehe auch GBefGG § 1 Abs. 2).
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 04.06.2013 15:28.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Gandalf] #16981 04.06.2013 16:38
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Sirius Offline
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Hallo,
kann mir jemand sagen, wo in der GGVSEB die Mengenbegrenzung von 50 kg für Privatpersonen steht ?

Grazie

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Sirius] #16982 04.06.2013 21:07
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Hallo Sirius,

dieser Thread befasst sich mit der Beförderung von Gefahrgut der Unterklasse 1.4 in Mengen > 50 kg durch Privatpersonen. Gerald hat die Fundstelle für die Mengenbegrenzung in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB bereits in seinem Beitrag weiter oben genannt. Diese Regelung zur Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR/RID besagt: «[...] Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. [...]»

Schöne Grüße.

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16983 05.06.2013 10:51
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Gerald Offline
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Hallo uEx aq.,

Antwort auf
Entweder ich kaufe ein und fahre nach Hause zum Aufbewahren - oder vom Verkäufer direkt zum Feuerwerk zur unmittelbaren Verwendung


Du kannst die Gesetze nicht so auslegen, wie es Dir passt!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Du brennst ein Feuerwerk für einen Kunden ab. Dann unterliegt das erst einmal dem Sprengstoffrecht und Du brauchst eine Genehmigung nach §7 bzw. §20 SprengG im Bezug auf das "Abbrennen" und "Verbringen", welche Du ja wohl hast. Denn sonst ist das Abbrennen von Feuerwerken verboten, außer über Silvester mit den entsprechenden Einschränkung durch die Stadt o.ä., hier greift dann nach ADR/GGVSEB der Unterabschnitt 1.1.3.1 a).

In Deinem Fall geht das Nicht und Dir bleibt nur die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Und wenn die Menge überschritten wird, dann Schulungsbescheinigung Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, ohne wenn und aber!!!

Die zuständige Behörde nach Sprengstoffrecht ist natürlich auch für die Kontrolle des Verbringens verantwortlich, und wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden, dann wird wohl Deine Genehmigung eingezogen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Antwort auf
Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3,
Die fällt weg, oder ?


Kurz gesagt NEIN.

Antwort auf
Nur: wer ist der Absender, wer Empfänger ? Ich, ich, ...?
Lieferanschrift: Wiese mit gps-Angabe ?


Wenn Du die Unterweisung besucht hast, dann kannst Du Dir das selbst beantworten, der Rest würde in diesem Fall, wo nicht alle Daten bekannt sind zu weit führen bzw. "im Kaffeesatz lesen" sein!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Gerald] #16984 05.06.2013 15:14
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Seid gegrüßt miteinander.
Bevor ich weiter auf die Hauptdiskussionslinie eingehe, möchte ich einer Kurve begegnen:
Antwort auf
Du brennst ein Feuerwerk für einen Kunden ab.

Das ist eine irrtümliche Annahme. Ich kann das nur ernsthaft versichern.
Zwei Argumente sprechen dagegen.
Erstens wäre ich in diesem angenommenen Fall gar nicht in die Lage gekommen, diesen Thread zu eröffnen: Ich wäre ein gewerblicher Verwender von Feuerwerksartikeln und bräuchte mir demzufolge auch keinerlei Gedanken zu machen, ob mir die Möglichkeit nach den 1000-Punkten verwehrt sei.
Zweitens:
a)
Jedermann darf unterjährig erlaubnisfreie Feuerwerksartikel (der alten Klasse I und/oder II, resp. der neuen Kategorie 1 und/oder 2, sowie T1) verbringen. Das ist laut dem Sprenggesetz, respektive der daraus ermächtigten ersten Verordnung losgelöst vom Verwenden (und Überlassen) ganzjährig erlaubnis- und genehmigungsfrei. Falls ich darauf ohne Not nicht näher eingehen muß, beschränke ich mich auf die kurzen Verweise auf die Begriffsbestimmungen des §3 SprengG sowie den §4, Abs.2 (und §22, Abs. 1 und §23, Abs. 2) der ersten Sprengverordnung.
Dieser (eng definierte) erlaubnisfreie Umgang ist unabhänig von der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit.
b)
Meine persönliche Erlaubnis schließt hingegen jede gewerbliche Tätigkeit aus.
Es darf kein Kunde, keine Rechnungsstellung, kein Auftrag, möglicherweise nicht mal ein geldwerter Vorteil im Spiel sein. Die Erlaubnis gründet auf §27 SprengG und ist folgendermaßen definiert:
außerhalb des Rahmens:
* einer gewerbsmäßigen, selbständigen oder einer wirtschaftlichen Unternehmung oder
* eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder
* bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Ich hoffe, hiermit die Anhaftung des Normignoranten oder wahlweise die des sprenG'lich Ahnungslosen einigermaßen losgeworden zu sein <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
... möchte aber nochmal meine Motivation für diesen Thread klarstellen.

Ich "mache" ab und an Feuerwerke. Mit Freunden zusammen und wir "verblasen" Geld einfach nur so zu unserer Freude. Weil es schön ist, weil wir versuchen Ideen an Bildern, Spannungen, Stimmungen am Himmel und der konkreten Umgebung zu realisieren.
Man freut sich selbst und mit Freunden am Ergebnis, aber wir sind uns dabei völlig bewußt, dass es Regeln gibt, an die man sich zu halten hat.
Dazu gehören neben Sicherheit, Versicherung, der Vermeidung von Belästigungen eben auch die Einhaltung vom Gesetzen, Regelungen und Bestimmungen.
Dabei unterscheiden wir uns aber auch (teilweise grundsätzlich) von gewerblichen Akteuren: insbesondere im Bezug auf die verwendeten Mengen, aber auch von den eingesetzten Unterklassen, wie massenexplosionsgefährlichen Gegenständen (1.1G, 1.1F, 1,2G).
Der normale Silvesterzündler wird bei seinem Transport vom Discounter oder zum Fest über die Freistellung der GGVSEB (1.1.3.1a) legalisiert und genauso ist auch der unterjährige Verbringungsvorgang bis (beispielsweise) zu jenen 50kg brutto der Unterklasse 1.4G nutzbar. Das wird für den ambitionierten Hobbyisten aber oft zu eng. Andererseits brauchte es das komplette ADR-Programm (oberhalb der 1000 Punkte bisher in keinem Fall) auch nicht.
In so weit ist die Erleichterung nach 1.1.3.6 wie bestellt für "unsereins".
Wäre da nicht die Unsicherheit:
- ob es für nichtgewerbliche überhaupt zulässig ist (was einige ADR-geschulte Feuerwerksprofis verneinen und weshalb der Thread hier entstanden ist) und
- wie die Details des ADR/ GGVSEB im Zusammenhang mit den sich aus 1.1.3.6 geforderten Auflagen auszudifferenzieren und konkret anzuwenden sind.

Ich nehme mal ein (halbwegs) analoges Beispiel aus dem Fahrerlaubnisrecht:
Pedelek (ein Elektrofahrrad) entspräche der Freistellung nach 1.1.3.1a: "jeder" darf, aber es gilt Grenzen zu beachten.
Mofa, Traktor entspräche dem Punkt 1.1.3.6
Leitungsunbegrenzte Krafträder, Laster und Busse = Basis- plus jeweiliger Aufbaukurs.

Nein, ich möchte keinen "CE" oder "DE" machen, um dort zu erfahren, dass und unter welchen Vorraussetzungen ich einen Traktor fahren darf. Ich habe die alte Klasse 3 inne und möchte nur wissen, ob ich mit dem beinhaltenden "L" einen Traktor mit Hänger fahren darf , obwohl ich doch gar kein Landwirt bin ... und was dabei zu beachten ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Liebe Grüße
Thomas

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