Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
#1697
28.04.2004 15:33
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo,
jetzt habe ich die Ausnahme 20 GGAV schon so oft gelesen aber mir stellt sich mal wieder eine Frage. Wenn ich z. B. leere ungereinigte Sammel-Behältnisse für Spraydosen (Faß 1H2) oder Sammel-Behältnisse für Batterien unter der Ausnahme 20 fahre wie gebe ich es dann im Beförderungspapier an? Bisher bin ich davon ausgegangen, das man nach 5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Verpackungen...also z.B. Leere Verpackung, 2 (im Fall für Spraydosen-Fässer) angibt. Jetzt bin ich jedoch in der Ausnahme 20 GGAV auf was gestossen: unter 4.6 "Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind". Wie soll man das nun wieder verstehen? Das man so tun muß, also ob in den Behältnissen in meinem Fall Spraydosen oder Batterien drin wären? Was meinen Sie?
Viele Grüße E. Birta
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
#1698
29.04.2004 09:45
|
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122
Susann Miller
Profi
|
Profi
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122 |
Hallo,
jetzt glaube ich, muss ich eine dumme Frage stellen, aber sind die Sammelfässer für die leeren Spraydosen "leere ungereinigte Verpackungen"? Für mich sind eigentlich die gesammelten leeren Spraydosen die "ungereinigten leeren Verpackungen". Habe ich hier einen Denkfehler?
Viele Grüße Susann Miller
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
[Re: Susann Miller]
#1699
29.04.2004 10:18
|
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45
MFischer
Spezi
|
Spezi
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45 |
Hallo zusammen,
bei den Spraydosen dürfte es sich um UN 1950 Druckgaspackungen handeln, die ihrerseits verpackt werden müssen, d.h. die Dose selbst ist nicht die Verpackung.
Allerdings kann ich mir bei Spraydosen schlecht eine leere ungereinigte Verpackung vorstellen, denn wenn die Dosen aus dem Fass geleert werden, dann sollte das leere Faß den ADR-Vorschriften nicht mehr unterliegen, da dann keine Gefahr mehr davon ausgeht. (1.1.3.5 ADR i.V. mit RSE 1-2).
Anders stellt es sich dar, wenn der Inhalt aus den Dosen / Batterien ausgetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Fischer
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
[Re: MFischer]
#1700
29.04.2004 10:31
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo,
unter der Definition von den Fässern 1H2 (ADR) steht es wären Verpackungen. Da wir ein sehr großes System betreiben und die Sammel-Behälter nicht nur einmal sondern andauernd eingesetzt werden und von uns nicht nach dem Gebrauch gesäubert werden, sind es für mich ungereinigte leere Verpackungen. Kann mir jemand sagen wie ich das im Beförderungspapier angeben muß? (siehe mein erstes mail) Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße E. Birta
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
#1701
29.04.2004 10:55
|
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45
MFischer
Spezi
|
Spezi
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45 |
Hallo Frau Birta,
wenn Sie die Ausnahme 20 in Anspruch nehmen, dann verfahren Sie so, wie es dort beschrieben ist. Das bedeutet, dass Sie die Angaben ins Beförderungspapier so vornehmen müssen, wie in 5.2 der Ausnahme 20 aufgeführt (aufgrund 4.6).
Mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
[Re: MFischer]
#1702
29.04.2004 11:09
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo Herr Fischer,
das heißt dann ich muß auch bei Leerbehältern so tun als ob z.B. Batterien oder Spraydosen drin wären? Ist für mich nicht so logisch nachvollziehbar aber wenn Sie es auch so verstehen... Grüße Erika Birta
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
#1703
29.04.2004 13:29
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 57
J. Holzapfel
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 57 |
Hallo Frau Birta
wenn sie die Ausnahme 20 benutzen, müssen die Angaben im Beförderungspapier gemäß Ausnahme 20 5.2 lauten. Wenn sie die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen, müssen die Angaben wie in 5.4.1.1.6 lauten. Oder aber sie nutzen die Freistellung für ungereinigte leere Verpackungen nach 1.1.3.6.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
[Re: J. Holzapfel]
#1704
29.04.2004 14:13
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo Herr Holzapfel,
ich hab mir überlegt das ich ja eigentlich beim Transport von dem Leergut (ungereinigte leere Verpackungen) die Ausnahme 20 gar nicht anwenden muß und dann kann ich ja 5.4.1.1.6 nutzen...denn nur weil ich den Abfall unter der Ausnahme 20 gefahren habe, muß ich ja die leeren (ungereinigten) Verpackungen nicht auch mit Ausnahme 20 fahren. Sehe ich doch richtig, oder? Viele Grüße Erika Birta
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
#1705
29.04.2004 14:51
|
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45
MFischer
Spezi
|
Spezi
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45 |
Hallo Frau Birta,
niemand kann Sie zwingen, eine Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Höchstwahrscheinlich können sie durch 1.1.3.5 ADR sogar völlig auf das Beförderungspapier verzichten, vorausgesetzt nach der Leerung der Behälter geht keine Gefahr mehr von ihnen aus. Ansonsten können Sie nach 5.4.1.1.6 verfahren.
Mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
|
|
Re: Ausnahme 20 / leere ungereinigte Verpackung
[Re: MFischer]
#1706
29.04.2004 15:04
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo,
vielen Dank für die Hilfe und einen schönen Tag noch. Viele Grüße E. Birta
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|